§ 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-2 (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 276a InsO →
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Nach Gewicht
- BFH, 27.11.2019 – XI R 35/17(Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO)Zitiert von 18
- BFH, 15.12.2016 – V R 14/16Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der InsolvenzZitiert von 21
- LAG Baden-Württemberg, 23.06.2015 – 22 Sa 61/14Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 11.04.2013 – I-3 Wx 36/13
- OLG Düsseldorf, 11.11.2024 – 12 U 15/24
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661Überbrückungshilfe III: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BGH, 03.12.2019 – II ZR 457/18Haftung für Verbindlichkeiten nach Veräußerung des Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in EigenverwaltungZitiert von 1
- FG Münster, 07.09.2017 – 5 K 3123/15 UZitiert von 2
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