§ 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-2 (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/276a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 276a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.11.2019 – XI R 35/17(Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO)Zitiert von 18
- BFH, 15.12.2016 – V R 14/16Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der InsolvenzZitiert von 24
- LAG Baden-Württemberg, 23.06.2015 – 22 Sa 61/14Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 11.04.2013 – I-3 Wx 36/13
- OLG Düsseldorf, 11.11.2024 – 12 U 15/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661Überbrückungshilfe III: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- OLG Düsseldorf, 19.07.2021 – 3 Wx 152/20
- BGH, 03.12.2019 – II ZR 457/18Haftung für Verbindlichkeiten nach Veräußerung des Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in EigenverwaltungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht finden
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 10.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2024 (siehe Fassungen).
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 276a geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 276a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 276a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.