§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/277#abs-1 (1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/277#abs-2 (2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/277#abs-3 (3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 277 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 06.11.2013 – 6 V 2469/12Zitiert von 1
- FG Hessen, 15.02.2016 – 6 K 2013/12Zitiert von 2
- BAG, 23.02.2017 – 6 AZR 665/15 · Insolvenzkündigung vor DienstantrittZitiert von 72
- BFH, 19.03.2014 – V B 14/14 · Organschaft in der InsolvenzZitiert von 24
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste
Zuletzt entschieden
- ArbG Iserlohn, 14.04.2026 – 4 Ca 1915/25
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- BSG, 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 277 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.