§ 270 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung setzt voraus,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 270 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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