§ 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270a#abs-1 (1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270a#abs-2 (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 270a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 12.03.2019 – 15 K 1535/18 UZitiert von 2
- AG Hannover, 01.07.2016 – 908 IN 460/16Zitiert von 1
- AG Münster, 18.01.2016 – 74 IN 65/14
- BFH, 27.11.2019 – XI R 35/17(Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO)Zitiert von 18
- BGH, 22.11.2018 – IX ZR 167/16Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner auch außerhalb des SchutzschirmverfahrensZitiert von 19
- FG Münster, 08.10.2024 – 5 K 1480/19 U
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.12.2025 – V R 34/23Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
- OLG Düsseldorf, 25.03.2025 – 23 U 138/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.