§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Münster, 18.01.2016 – 74 IN 65/14
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 19
- BGH, 25.04.2024 – IX ZB 23/23Insolvenzverfahren: Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters; Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum SonderinsolvenzverwalterZitiert von 2
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 8
- BFH, 20.02.2024 – VII R 16/21(Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 9/23 · Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- LG Hamburg, 22.05.2025 – 309 O 73/24
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/274#abs-1 (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/274#abs-2 (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/274#abs-3 (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.