§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/275#abs-1 (1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/275#abs-2 (2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 275 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 18.01.2016 – 74 IN 65/14
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 – 14 K 3658/16 H(L)
- BFH, 20.02.2024 – VII R 16/21(Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO)Zitiert von 3
- FG Hessen, 06.11.2013 – 6 V 2469/12Zitiert von 1
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 21
- FG Hessen, 15.02.2016 – 6 K 2013/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung
- AG Ludwigshafen am Rhein, 12.12.2022 – 3a IN 389/22 Lu
- VG Ansbach, 15.02.2022 – AN 4 K 20.00518Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.