§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/282#abs-1 (1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/282#abs-2 (2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 282 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2015 – 23 U 17/15Zitiert von 2
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 12
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 16
- BGH, 09.03.2017 – IX ZR 177/15Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch einen Absonderungsberechtigten; Wirksamkeit des Verzichts auf eine abgesonderte Befriedigung; Verzichtserklärung gegenüber dem SchuldnerZitiert von 7
- BGH, 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 – 14 K 3658/16 H(L)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 282 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.