§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Stand: 10.06.2019
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 147 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2011 – IX ZR 11/11Insolvenz einer GmbH: Freiwerden der Sicherheit eines Gesellschafters durch Verwertung der von der Gesellschaft für ein Darlehen gestellten Sicherheit durch den doppelt gesicherten Gläubiger; Erstattungsanspruch der Masse gegen den GesellschafterZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 12 U 1/20
- OLG Düsseldorf, 19.02.2020 – 12 U 52/19
- OLG Stuttgart, 14.03.2012 – 14 U 28/11Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.12.2004 – 2 U 103/04Zitiert von 3
- BGH, 12.02.2026 – IX ZR 162/24Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.10.2018 – 6 AZR 506/17Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch ForderungspfändungZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 02.03.2017 – I-12 U 25/16
- LG Kleve, 03.03.2015 – 4 O 35/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 147 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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08.12.1999 Ausfertigung
§ 147 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I 2384)
BGBl. 1999 I S. 2384
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