§ 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 415
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.07.2005 – I-18 U 28/05
- BGH, 28.09.2006 – IX ZR 136/05Insolvenzrecht: Anwendbarkeit von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrechnungserklärungen; Verjährung der Hauptforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 02.11.2010 – VII R 62/10(Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworbenen Vorsteuervergütungsanspruch - Zweck und Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO - Umsatzsteuerpflichtige Leistung als "Rechtshandlung" - Anfechtbarkeit - Einheitliche Rechtshandlung mit mehreren abtrennbaren Rechtswirkungen)Zitiert von 22
- BFH, 02.11.2010 – VII R 6/10Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage- Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung - Anfechtungsgegenstand - KausalzusammenhangZitiert von 27
- OVG NRW, 16.09.2011 – 12 A 2308/10Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 – 4 K 2047/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
- BVerwG, 18.06.2025 – 8 B 29.24Insolvenzanfechtung der Anordnung der sofortigen VollziehungZitiert von 3
- FG Köln, 06.05.2025 – 8 K 2462/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/96#abs-1 (1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/96#abs-2 (2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.