Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 14/1539 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (Anfügung eines neuen § 96 Abs. 2)
Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie ist es, die
Netting-Transaktionen in den Systemen insolvenzfest
auszugestalten, so dass etwa die Verrechnungen auch
nicht durch eine Anfechtung unwirksam werden. Inso-
fern bestimmt Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie, eine An-
fechtung dürfe nicht zur Folge haben, dass die Aufrech-
nung rückgängig gemacht wird. Dieser Gedanke findet
sich auch in Erwägungsgrund Nr. 13. Deshalb musste
§ 96 ergänzt werden. Nach der geltenden Fassung von
§ 96 Nr. 3 ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein In-
solvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung
durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Der
Aufrechnungserklärung wird somit ihre Tilgungswir-
kung genommen, wenn die Aufrechnungslage in an-
fechtbarer Weise herbeigeführt wurde. Für das Netting
innerhalb der Zahlungssysteme könnte dies gravierende
Folgen insbesondere dann zeigen, wenn die Herbeifüh-
rung einer Aufrechnungslage als inkongruente Deckung
nach § 131 gewertet würde. Eine Aufrechnung wäre da-
mit stets unzulässig, wenn die Aufrechnungslage im
letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag herbeigeführt
worden wäre. Diese Unsicherheit wäre für die Abwick-
lung der Systeme untragbar. Es muss somit erreicht wer-
den, dass einerseits die Verrechnung innerhalb des Sys-
tems wirksam ist, andererseits das Anfechtungsrecht
nicht weitgehend entwertet wird. Nach der jetzigen Fas-
sung von § 96 Nr. 3 wird die Aufrechnungserklärung,
sofern sie vor Eröffnung des Verfahrens abgegeben wur-
de, mit Eröffnung rückwirkend unwirksam. Einer Auf-
rechnungserklärung nach Verfahrenseröffnung kommt
von vornherein keine Wirkung zu (Drucksache 12/2443
S. 141). Diese Rechtsfolge ist mit der Intention der
Richtlinie 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.866 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 14/1539 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/1539, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.758–61.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert c11bcf5f1cb73a56….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP