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Artikel 1 · BT-Drs. 14/1539 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 (Anfügung eines neuen § 96 Abs. 2) Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie ist es, die Netting-Transaktionen in den Systemen insolvenzfest auszugestalten, so dass etwa die Verrechnungen auch nicht durch eine Anfechtung unwirksam werden. Inso- fern bestimmt Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie, eine An- fechtung dürfe nicht zur Folge haben, dass die Aufrech- nung rückgängig gemacht wird. Dieser Gedanke findet sich auch in Erwägungsgrund Nr. 13. Deshalb musste § 96 ergänzt werden. Nach der geltenden Fassung von § 96 Nr. 3 ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein In- solvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Der Aufrechnungserklärung wird somit ihre Tilgungswir- kung genommen, wenn die Aufrechnungslage in an- fechtbarer Weise herbeigeführt wurde. Für das Netting innerhalb der Zahlungssysteme könnte dies gravierende Folgen insbesondere dann zeigen, wenn die Herbeifüh- rung einer Aufrechnungslage als inkongruente Deckung nach § 131 gewertet würde. Eine Aufrechnung wäre da- mit stets unzulässig, wenn die Aufrechnungslage im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag herbeigeführt worden wäre. Diese Unsicherheit wäre für die Abwick- lung der Systeme untragbar. Es muss somit erreicht wer- den, dass einerseits die Verrechnung innerhalb des Sys- tems wirksam ist, andererseits das Anfechtungsrecht nicht weitgehend entwertet wird. Nach der jetzigen Fas- sung von § 96 Nr. 3 wird die Aufrechnungserklärung, sofern sie vor Eröffnung des Verfahrens abgegeben wur- de, mit Eröffnung rückwirkend unwirksam. Einer Auf- rechnungserklärung nach Verfahrenseröffnung kommt von vornherein keine Wirkung zu (Drucksache 12/2443 S. 141). Diese Rechtsfolge ist mit der Intention der Richtlinie
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.866 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1539, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.758–61.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert c11bcf5f1cb73a56….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP