Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/892#abs-1 (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/892#abs-2 (2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Wird zitiert von 340 Entscheidungen zu § 892 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2025 – V ZB 8/25Gutgläubiger Erwerb bei Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener ErbfolgeZitiert von 1
- BGH, 29.06.2007 – V ZR 5/07Zitiert von 14
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 91/21Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Widersprüchen im GrundbuchZitiert von 4
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 27 U 52/15
- BGH, 23.07.2015 – V ZB 1/14Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Erstreckung des gutgläubig lastenfreien Erwerbs eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit auf eintragungsbedürftige DienstbarkeitenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 8 ZB 25.2400
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 892 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.