Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 81 Stiftungsgeschäft
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/81#abs-1 (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/81#abs-2 (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/81#abs-3 (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/81#abs-4 (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 81 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 – 4 K 4080/09Zitiert von 1
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
- FG Schleswig, 04.06.2009 – 1 K 156/04Zitiert von 2
- OLG Köln, 02.03.2018 – 1 U 50/17Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 13.06.2024 – 3 Wx 54/23
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- VG Köln, 12.06.2025 – 4 K 514/24
- BFH, 11.12.2024 – II R 50/22Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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