Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 893 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.04.2018 – IX ZR 230/15Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer; Stellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren; Verlust der Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld durch Auszahlung des Darlehens; Erweiterung des Haftungsumfangs der Grundschuld; gutgläubiger Erwerb des GrundpfandgläubigersZitiert von 15
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- LG Halle, 21.03.2014 – 4 O 152/13
- BGH, 26.04.2012 – IX ZR 136/11Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei dinglicher Einigung und Stellung des Eintragungsantrags für eine GrundschuldZitiert von 4
- BGH, 11.05.2005 – IV ZR 279/04Zitiert von 4
- OLG Hamm, 20.09.2018 – 5 U 140/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 07.02.2025 – 10 O 323/19
- OLG Schleswig, 22.03.2024 – 17 U 68/23
- BGH, 21.09.2023 – V ZB 17/22Grundbuchsache: Anspruch des Betroffenen auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung einer ZwangseintragungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 893 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.