Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

§ 892 § 894