§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/148#abs-1 (1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/148#abs-2 (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 148 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2022 – IX ZB 63/21Pfändung von Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner aufgrund vollstreckbarer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses
- AG Duisburg, 04.08.2004 – 62 IN 345/04
- OLG Koblenz, 14.10.2011 – 10 U 1394/10
- BGH, 02.12.2021 – IX ZR 206/20Insolvenzverwalterklage: Zahlungsklage gegen den Schuldner zur Rückgängigmachung einer Masseverkürzung; Erstreckung einer Entlastungserklärung des Verwalters auf vom Schuldner eingegangenes UntermietverhältnisZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 25.07.2024 – 5 U 230/22Zitiert von 1
- BGH, 13.03.2014 – IX ZR 43/12Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes: Abführungspflicht für den pfändbaren Betrag eines erwirtschafteten Gewinns an den Insolvenzverwalter; gerichtliche Geltendmachung des abzuführenden Betrages; Darlegungs- und Beweislast zur Ermittlung dessen HöheZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG München, 20.07.2026 – 34 Wx 112/26 eGrundbuchrecht: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters an Nachlassgegenständen nach vollzogener Nachlassteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.