Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund171 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/146#abs-1 (1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/146#abs-2 (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

§ 145 § 147