Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG§ 17
Stand: 10.06.2019
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 SchRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2012 – IX ZR 136/11Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei dinglicher Einigung und Stellung des Eintragungsantrags für eine GrundschuldZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.