Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 11

Stand: 10.06.2019

Bund611 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/11#abs-1 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/11#abs-2 (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 10 Art 12