Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 587
BGBl. 2020 I S. 587 · 30.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 27.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuches
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum zweiten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„2. Abschnitt
Koordinierung und
epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Epidemische Lage von nationaler Trag-
weite“.
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
zu § 5a eingefügt:
„§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei
Vorliegen einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite, Verordnungsermäch-
tigung“.
2. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„2. Abschnitt
Koordinierung und
epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale
Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-
heiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio-
nen. Dies schließt die Entwicklung und Durch-
führung epidemiologischer und laborgestützter
Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diag-
nostik und Prävention übertragbarer Krankheiten
ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun-
März 2020
desbehörden, den zuständigen Landesbehör-
den, den nationalen Referenzzentren, weiteren
wissenschaftlichen Einrichtungen und Fach-
gesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der
Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens-
mittelvergiftungen sind das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
Bundesinstitut für Risikobewertung und das
Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersu-
chen der zuständigen obersten Landesgesund-
heitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den
zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Über-
wachung, Verhütung und Bekämpfung von be-
drohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersu-
chen mehrerer zuständiger oberster Landes-
gesundheitsbehörden auch länderübergreifend,
Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser
Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezo-
gene Daten verarbeiten.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit
legt dem Deutschen Bundestag nach Betei-
ligung des Bundesrates bis spätestens zum
31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnis-
sen aus der durch das neuartige Coronavirus
SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der
Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen,
infrastrukturellen und personellen Stärkung des
Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zu-
sätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks
dieses Gesetzes.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Epidemische Lage
von nationaler Tragweite
(1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epide-
mische Lage von nationaler Tragweite fest. Der
Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi-
demischen Lage von nationaler Tragweite wieder
auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder
ermächtigt,
1. durch Anordnung Personen, die in die Bundes-
republik Deutschland einreisen wollen oder
eingereist sind und die wahrscheinlich einem
erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedroh-
liche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,

insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen,
die das Robert Koch-Institut als gefährdet ein-
gestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und
Verhinderung einer Einschleppung einer bedroh-
lichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,
a) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten
gegenüber der zuständigen Behörde bekannt
zu geben,
b) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung
hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren
Krankheit vorzulegen,
c) gegenüber der zuständigen Behörde Aus-
kunft über ihren Gesundheitszustand zu ge-
ben,
d) ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren
Krankheit vorhanden sind,
e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;
2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisen-
bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenz-
überschreitend Reisende befördern, Betreiber
von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen
und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter
im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen
Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung
und Verhinderung einer Einschleppung einer be-
drohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflich-
ten, bei der Durchführung der Anordnungen
nach Nummer 1 mitzuwirken, und
a) Beförderungen aus bestimmten Staaten in die
Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
soweit eine Rückreise deutscher Staatsange-
höriger weiterhin möglich ist,
b) Reisende über die Gefahren übertragbarer
Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren
Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu
informieren und in diesem Rahmen auf die
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswär-
tigen Amtes hinzuweisen,
c) die zur Identifizierung einer Person oder zur
Früherkennung von Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern notwendigen Angaben zu ver-
arbeiten,
d) die Beförderung von Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern der zuständigen Behörde zu
melden und die Daten nach Buchstabe c zu
übermitteln,
e) Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen
Behörde zu übermitteln,
f) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu
ermöglichen,
g) den Transport von Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder
Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in
eine andere geeignete Einrichtung zu ermög-
lichen;
3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf
die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimm-
ten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
und gesundheitliche Anforderungen an das Per-
sonal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulas-
sen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und
die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu er-
halten;
4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der
Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Be-
täubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfs-
stoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiag-
nostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der
persönlichen Schutzausrüstung und Produkten
zur Desinfektion zu treffen und insbesondere
a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arznei-
mittelgesetzes, des Betäubungsmittelgeset-
zes, des Apothekengesetzes, des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusions-
gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlas-
senen Rechtsverordnungen, der medizinpro-
dukterechtlichen Vorschriften und der die
persönliche Schutzausrüstung betreffenden
Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Her-
stellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische
Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Ab-
gabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und
die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken
einschließlich Leitung und Personaleinsatz
regeln, zuzulassen,
b) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im
Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a
genannten Vorschriften zu gestatten, insbe-
sondere Ausnahmen von den Vorschriften
zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung,
Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Aus-
fuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb
von Apotheken einschließlich Leitung und
Personaleinsatz zuzulassen,
c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung,
Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher
Produkte durch den Bund zu treffen sowie
Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten
vorzusehen,
d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwen-
dung der genannten Produkte sowie bei ent-
eignender Wirkung Regelungen über eine an-
gemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich
anderweitig zur Überlassung zu verpflichten
oder bereits eingegangene Verpflichtungen
zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelun-
gen über eine angemessene Entschädigung
hierfür vorzusehen,
f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstat-
tung sowie Vergütung vorzusehen,
g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstel-
lung, Eröffnung oder Schließung von Produk-
tionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten
von Unternehmen, die solche Produkte pro-

duzieren sowie Regelungen über eine ange-
messene Entschädigung hierfür vorzusehen;
5. nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzu-
ordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines
der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten
Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
oder im Interesse der Sicherheit des Bundes
benutzt werden soll; das Bundesministerium für
Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde
beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
6. die notwendigen Anordnungen zur Durchführung
der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a
und c bis g zu treffen; das Bundesministerium
für Gesundheit kann eine nachgeordnete Be-
hörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Gesundheitsversorgung in ambulanten Pra-
xen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vor-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in
sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abwei-
chung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben
vorzusehen und insbesondere
a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,
Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-
verwaltungspartner nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf
die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug
genommen wird, anzupassen, zu ergänzen
oder auszusetzen,
b) abweichend von der Approbationsordnung
für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderun-
gen an die Durchführung der einzelnen Ab-
schnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen
und zu regeln, dass Medizinstudierenden in-
folge einer notwendigen Mitwirkung an der
Gesundheitsversorgung keine Nachteile für
den Studienfortschritt entstehen;
8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der pflegerischen Versorgung in ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung
von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzu-
sehen und insbesondere
a) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforde-
rungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen
oder zu ändern,
b) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,
Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-
verwaltungspartner nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf
die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug
genommen wird, anzupassen, zu ergänzen
oder auszusetzen,
c) Aufgaben, die über die Durchführung von kör-
perbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri-
schen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei
der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen
hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen,
Pflegekassen und Medizinischen Diensten
zu erbringen sind, auszusetzen oder einzu-
schränken.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2
werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2,
insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeits-
recht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr
im Verzug kann auf das Einvernehmen nach den
Sätzen 1 und 2 verzichtet werden.
(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a
Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Auf-
hebung der Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten
spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abwei-
chend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in
der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buch-
stabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizin-
studiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2
getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf
des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen
Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschie-
bende Wirkung.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt-
heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit einge-
schränkt.
(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite kann das Bundesministerium für
Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben,
um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland zu ermöglichen.
(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rah-
men seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite die
Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwi-
schen den Ländern und dem Bund sowie weiteren
beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Infor-
mationen aus. Die Bundesregierung kann durch all-
gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates Näheres bestimmen.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
bei Vorliegen einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von na-
tionaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher
Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ge-
sundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist wäh-
rend der epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite gestattet, wenn
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweili-
gen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und
ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist,
die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverant-
wortlich durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des
Patienten nach seiner Art und Schwere eine
ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epi-
demischen Lage von nationaler Tragweite nicht
zwingend erfordert, die jeweils erforderliche
Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung vor-
aussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzu-
rechnen ist.
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener
Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der
verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen
Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Pa-
tienten behandelnden Ärztin oder einem behan-
delnden Arzt mitgeteilt werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates weiteren Personen mit Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines
reglementierten Gesundheitsfachberufs während
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Ab-
satz 1 Satz 2 zu gestatten.“
6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-
steckungsverdächtige oder Ausscheider festge-
stellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft
die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-
maßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31
genannten, soweit und solange es zur Verhinde-
rung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-
forderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-
pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht
oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlas-
sen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche
Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1
kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder
sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-
ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33
genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile
davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht
angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
7. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern oder Schulen von der zuständigen
Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von
Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf
Grund dieses Gesetzes vorübergehend ge-
schlossen oder deren Betreten untersagt und
müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder behindert und auf Hilfe an-
gewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder
selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zu-
mutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen
können, und erleiden sie dadurch einen Ver-
dienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung
in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber
der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar-
beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,
dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstel-
len können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit
eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien
erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in
Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen
wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung an-
stelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung
abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von
67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge-
berechtigten entstandenen Verdienstausfalls für
längstens sechs Wochen gewährt; für einen
vollen Monat wird höchstens ein Betrag von
2 016 Euro gewährt.“
8. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Ab-
satz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5
entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Be-
messungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bestimmt.“
9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„erlassen“ die Wörter „oder die Schließung bezie-
hungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ ein-
gefügt.
11. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-
satz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
c) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „einer
Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder
Nummer 8 Buchstabe c,“ und nach der Angabe
„§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma
und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.
3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 1
und 1a“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot
veranlasst“ gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a ge-
strichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die
Absätze 1 und 2.
3. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
IGV-Durchführungsgesetzes
Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Aus-
kunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermit-
telt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Flug-
gastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Flug-
gastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des
Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur
Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Rei-
senden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu
übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informations-
system entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte
Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesund-
heitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes deper-
sonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausge-
schlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können
auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus
betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach
Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die
Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes
unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck
mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher
Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in
diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und wird nach der Angabe „269“ die Angabe
„und 287a“ eingefügt.
2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:
„§ 287a
Federführende Datenschutzaufsicht
in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versor-
gungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-
öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bun-
des oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als
Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die betei-
ligten Verantwortlichen benennen einen Haupt-
verantwortlichen und melden diesen der für die
Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zu-
ständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60
der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt:
„§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesund-
heitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-
Pandemie“.
2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:
„§ 246b
Sonderregelungen
für Anlagen für gesundheitliche
Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke
zur Versorgung von Personen, die sich mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder mög-
licherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde,
in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entste-
hen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt
werden können, kann bei der Zulassung dieser Vor-
haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-
grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften
in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch
befristet, unter der Voraussetzung abgewichen wer-
den, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein

Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag
eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig
ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde
ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle
des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einver-
nehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn
Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag
ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35
Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-
chend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend
auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen
zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.
Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn
eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen
wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgen-
den Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt.
Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach
Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab-
satz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhaben-
träger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine
Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein
Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der
Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3
entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1
keine Anwendung.
(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen
abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzge-
setzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ent-
sprechend.
(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich
nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vor-
schrift Gebrauch gemacht werden kann.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom
30. März 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 587. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 087e56e4bc44ec21….