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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 587

BGBl. 2020 I S. 587 · 30.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
                                             Gesetz
                                   zum Schutz der Bevölkerung
                      bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
                                                     Vom 27.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2    Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3    Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 4    Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 5    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Baugesetzbuches
Artikel 7    Inkrafttreten

                           Artikel 1

                       Änderung des
                 Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zum zweiten Abschnitt wird wie folgt
        gefasst:
                             „2. Abschnitt

                        Koordinierung und

            epidemische Lage von nationaler Tragweite“.

     b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
        „§ 5 Epidemische Lage von nationaler Trag-
              weite“.
     c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
        zu § 5a eingefügt:
        „§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei
              Vorliegen einer epidemischen Lage von
              nationaler Tragweite, Verordnungsermäch-
              tigung“.

 2. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:

                           „2. Abschnitt

                    Koordinierung und
        epidemische Lage von nationaler Tragweite“.
 3. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale
        Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-
        heiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und
        Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio-
        nen. Dies schließt die Entwicklung und Durch-
        führung epidemiologischer und laborgestützter
        Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diag-
        nostik und Prävention übertragbarer Krankheiten
        ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun-
März 2020

        desbehörden, den zuständigen Landesbehör-
        den, den nationalen Referenzzentren, weiteren
        wissenschaftlichen Einrichtungen und Fach-
        gesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der
        Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens-
        mittelvergiftungen sind das Bundesamt für Ver-
        braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
        Bundesinstitut für Risikobewertung und das
        Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersu-
        chen der zuständigen obersten Landesgesund-
        heitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den
        zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Über-
        wachung, Verhütung und Bekämpfung von be-
        drohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersu-
        chen mehrerer zuständiger oberster Landes-
        gesundheitsbehörden auch länderübergreifend,
        Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser
        Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezo-
        gene Daten verarbeiten.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
           „(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit
        legt dem Deutschen Bundestag nach Betei-
        ligung des Bundesrates bis spätestens zum
        31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnis-

        sen aus der durch das neuartige Coronavirus

        SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der
        Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen,
        infrastrukturellen und personellen Stärkung des
        Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zu-
        sätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks
        dieses Gesetzes.“
   4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5

                      Epidemische Lage
                   von nationaler Tragweite

        (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epide-
     mische Lage von nationaler Tragweite fest. Der

     Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi-
     demischen Lage von nationaler Tragweite wieder
     auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
     nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundes-
     gesetzblatt bekannt zu machen.

       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder
     ermächtigt,
     1. durch Anordnung Personen, die in die Bundes-
        republik Deutschland einreisen wollen oder
        eingereist sind und die wahrscheinlich einem
        erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedroh-
        liche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,
BGBl. 2020, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
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      insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen,
      die das Robert Koch-Institut als gefährdet ein-
      gestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und
      Verhinderung einer Einschleppung einer bedroh-
      lichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,
      a) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten
         gegenüber der zuständigen Behörde bekannt
         zu geben,

      b) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung
         hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren
         Krankheit vorzulegen,
      c) gegenüber der zuständigen Behörde Aus-
         kunft über ihren Gesundheitszustand zu ge-
         ben,

      d) ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
         dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das
         Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren
         Krankheit vorhanden sind,

      e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;

  2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisen-
     bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenz-
     überschreitend Reisende befördern, Betreiber
     von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen
     und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter
     im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen
     Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung
     und Verhinderung einer Einschleppung einer be-
     drohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflich-
     ten, bei der Durchführung der Anordnungen
     nach Nummer 1 mitzuwirken, und
      a) Beförderungen aus bestimmten Staaten in die
         Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

         soweit eine Rückreise deutscher Staatsange-

         höriger weiterhin möglich ist,

      b) Reisende über die Gefahren übertragbarer
         Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren
         Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu
         informieren und in diesem Rahmen auf die
         Reise- und Sicherheitshinweise des Auswär-
         tigen Amtes hinzuweisen,
      c) die zur Identifizierung einer Person oder zur
         Früherkennung von Kranken, Krankheitsver-
         dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
         Ausscheidern notwendigen Angaben zu ver-
         arbeiten,
      d) die Beförderung von Kranken, Krankheitsver-
         dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
         Ausscheidern der zuständigen Behörde zu
         melden und die Daten nach Buchstabe c zu
         übermitteln,

      e) Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen
         Behörde zu übermitteln,

      f) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu

         ermöglichen,

      g) den Transport von Kranken, Krankheitsver-
         dächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder
         Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in
         eine andere geeignete Einrichtung zu ermög-
         lichen;
  3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
     dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage

   erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf
   die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
   Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimm-
   ten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
   und gesundheitliche Anforderungen an das Per-
   sonal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulas-
   sen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und
   die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu er-
   halten;

4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der
   Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Be-
   täubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfs-
   stoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiag-
   nostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der
   persönlichen Schutzausrüstung und Produkten
   zur Desinfektion zu treffen und insbesondere

   a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arznei-
      mittelgesetzes, des Betäubungsmittelgeset-

      zes, des Apothekengesetzes, des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusions-
      gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlas-
      senen Rechtsverordnungen, der medizinpro-
      dukterechtlichen Vorschriften und der die
      persönliche Schutzausrüstung betreffenden
      Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Her-
      stellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische
      Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Ab-
      gabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und
      die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken
      einschließlich Leitung und Personaleinsatz
      regeln, zuzulassen,

   b) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im

      Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a

      genannten Vorschriften zu gestatten, insbe-
      sondere Ausnahmen von den Vorschriften
      zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung,
      Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Aus-
      fuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb
      von Apotheken einschließlich Leitung und
      Personaleinsatz zuzulassen,
   c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung,
      Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher
      Produkte durch den Bund zu treffen sowie
      Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten
      vorzusehen,

   d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwen-
      dung der genannten Produkte sowie bei ent-
      eignender Wirkung Regelungen über eine an-
      gemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,

   e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich
      anderweitig zur Überlassung zu verpflichten
      oder bereits eingegangene Verpflichtungen

      zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelun-

      gen über eine angemessene Entschädigung
      hierfür vorzusehen,

   f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstat-
      tung sowie Vergütung vorzusehen,
   g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstel-
      lung, Eröffnung oder Schließung von Produk-
      tionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten
      von Unternehmen, die solche Produkte pro-
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     duzieren sowie Regelungen über eine ange-
     messene Entschädigung hierfür vorzusehen;

5. nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzu-

   ordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines

   der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten

   Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt

   oder im Interesse der Sicherheit des Bundes

   benutzt werden soll; das Bundesministerium für

   Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde

   beauftragen, diese Anordnung zu treffen;

6. die notwendigen Anordnungen zur Durchführung

   der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a

   und c bis g zu treffen; das Bundesministerium

   für Gesundheit kann eine nachgeordnete Be-

   hörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;

7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
   der Gesundheitsversorgung in ambulanten Pra-
   xen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vor-
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in
   sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abwei-
   chung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben
   vorzusehen und insbesondere

  a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,

     Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-
     verwaltungspartner nach dem Fünften Buch
     Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf
     die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug
     genommen wird, anzupassen, zu ergänzen
     oder auszusetzen,

  b) abweichend von der Approbationsordnung
     für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderun-
     gen an die Durchführung der einzelnen Ab-
     schnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen
     und zu regeln, dass Medizinstudierenden in-
     folge einer notwendigen Mitwirkung an der

     Gesundheitsversorgung keine Nachteile für

     den Studienfortschritt entstehen;

8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
   der pflegerischen Versorgung in ambulanten und
   stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung
   von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzu-
   sehen und insbesondere
  a) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforde-
     rungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen

     oder zu ändern,

  b) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,

     Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-

     verwaltungspartner nach dem Elften Buch
     Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf
     die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug
     genommen wird, anzupassen, zu ergänzen
     oder auszusetzen,

  c) Aufgaben, die über die Durchführung von kör-

     perbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri-

     schen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei
     der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen
     hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen,
     Pflegekassen und Medizinischen Diensten

     zu erbringen sind, auszusetzen oder einzu-
     schränken.

     (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2
  werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bun-

  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-

  tur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2,

  insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen

  des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für

  Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeits-

  recht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr

  im Verzug kann auf das Einvernehmen nach den

  Sätzen 1 und 2 verzichtet werden.

     (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a

  Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Auf-

  hebung der Feststellung der epidemischen Lage

  von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten

  spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abwei-
  chend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in
  der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buch-
  stabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizin-
  studiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2
  getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der
  Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
  Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf
  des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen
  Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschie-

  bende Wirkung.

     (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt-
  heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
  wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit einge-
  schränkt.

    (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von natio-
  naler Tragweite kann das Bundesministerium für
  Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen
  des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben,
  um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bun-
  desrepublik Deutschland zu ermöglichen.

    (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rah-

  men seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer

  epidemischen Lage von nationaler Tragweite die
  Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwi-
  schen den Ländern und dem Bund sowie weiteren
  beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Infor-
  mationen aus. Die Bundesregierung kann durch all-
  gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
  des Bundesrates Näheres bestimmen.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a

          Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten

      bei Vorliegen einer epidemischen Lage von

    nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung

     (1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von na-
  tionaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher
  Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:

  1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,

  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und

     Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,

  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ge-
     sundheits- und Krankenpflegern,

  4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und

  5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
BGBl. 2020, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
  Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist wäh-
  rend der epidemischen Lage von nationaler Trag-
  weite gestattet, wenn

  1. die Person auf der Grundlage der in der jeweili-
     gen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und
     ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist,
     die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverant-
     wortlich durchzuführen und

  2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des
     Patienten nach seiner Art und Schwere eine
     ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epi-
     demischen Lage von nationaler Tragweite nicht
     zwingend erfordert, die jeweils erforderliche
     Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung vor-
     aussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzu-
     rechnen ist.
  Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener
  Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der
  verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen
  Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Pa-
  tienten behandelnden Ärztin oder einem behan-
  delnden Arzt mitgeteilt werden.

     (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates weiteren Personen mit Er-
  laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines

  reglementierten Gesundheitsfachberufs während

  einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Ab-

  satz 1 Satz 2 zu gestatten.“

6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-
  steckungsverdächtige oder Ausscheider festge-
  stellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
  krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft
  die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-
  maßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31
  genannten, soweit und solange es zur Verhinde-
  rung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-
  forderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-

  pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht

  oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlas-
  sen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche
  Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
  zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1
  kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder
  sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-
  ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33
  genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile
  davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht
  angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit
  der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-
  gesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des
  Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
  satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-
  keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
  gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“

7. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

         „(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung
      von Kindern oder Schulen von der zuständigen
      Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von
      Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf
      Grund dieses Gesetzes vorübergehend ge-
      schlossen oder deren Betreten untersagt und
      müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von
      Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
      vollendet haben oder behindert und auf Hilfe an-
      gewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder
      selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zu-
      mutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen
      können, und erleiden sie dadurch einen Ver-
      dienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung
      in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber
      der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar-
      beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,
      dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare
      Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstel-
      len können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit
      eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien
      erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in
      Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
      Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen
      wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung an-
      stelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung

      abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von

      67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge-

      berechtigten entstandenen Verdienstausfalls für

      längstens sechs Wochen gewährt; für einen
      vollen Monat wird höchstens ein Betrag von
      2 016 Euro gewährt.“

 8. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Ab-
   satz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5
   entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Be-
   messungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1
   Satz 2 Nummer 2 bestimmt.“

 9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch

    die Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.

10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „erlassen“ die Wörter „oder die Schließung bezie-
    hungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ ein-
    gefügt.

11. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

      „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-
          satz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,“.

   b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

   c) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „einer
      Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 5 Ab-
      satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder
      Nummer 8 Buchstabe c,“ und nach der Angabe
      „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma
      und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
                       Artikel 2
                  Weitere Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes

   Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 1

   und 1a“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1“ ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die
   Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot

   veranlasst“ gestrichen.

                       Artikel 3
                  Weitere Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a ge-
   strichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die
     Absätze 1 und 2.
3. § 5a wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung des
            IGV-Durchführungsgesetzes
   Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5a eingefügt:
   „(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Aus-
kunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermit-
telt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Flug-
gastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Flug-
gastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des
Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur
Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Rei-
senden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu
übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informations-
system entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte
Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesund-
heitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes deper-
sonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausge-
schlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können
auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus
betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach
Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die
Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes
unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck
mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher

Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in
diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma er-

   setzt und wird nach der Angabe „269“ die Angabe
   „und 287a“ eingefügt.

2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:

                         „§ 287a
           Federführende Datenschutzaufsicht
     in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
     Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versor-
  gungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-
  öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bun-
  des oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als
  Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des
  Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die betei-
  ligten Verantwortlichen benennen einen Haupt-
  verantwortlichen und melden diesen der für die
  Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zu-

  ständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60
  der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend
  anzuwenden.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
                  Baugesetzbuches
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt:
   „§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesund-
             heitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-
             Pandemie“.
2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:
                         „§ 246b

                  Sonderregelungen
           für Anlagen für gesundheitliche
       Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
     (1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke
  zur Versorgung von Personen, die sich mit dem
  Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder mög-
  licherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde,
  in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder
  Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entste-
  hen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt
  werden können, kann bei der Zulassung dieser Vor-
  haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von
  den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-
  grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften
  in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch
  befristet, unter der Voraussetzung abgewichen wer-
  den, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein
BGBl. 2020, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
  Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag
  eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig
  ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde
  ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle
  des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einver-
  nehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn
  Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag
  ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35
  Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-
  chend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend
  auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen
  zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.
  Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn
  eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen
  wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgen-
  den Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt.
  Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach
  Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab-
  satz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhaben-
  träger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine
  Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein
  Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der
  Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3
  entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf
  des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1
  keine Anwendung.

     (2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
   Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum
   Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen
   abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn
   es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
      (3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
   gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzge-
   setzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ent-
   sprechend.

      (4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich
   nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
   sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
   bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vor-
   schrift Gebrauch gemacht werden kann.“

                         Artikel 7
                       Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom
30. März 2020 in Kraft.

   (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
   (4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 27. März 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Jens Spahn

                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 587. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 087e56e4bc44ec21….