Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Stand: 05.03.2020
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
Wird zitiert von 300 Entscheidungen zu § 33 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 – 6 A 10355/24.OVGZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 03.02.2011 – 13 LC 198/08Rechtswidrigkeit eines Schulbetretungsverbots für ungeimpfte Schüler bei Masernausbruch an einer benachbarten Schule Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- OVG NRW, 13.11.2023 – 13 D 102/21.NEZitiert von 13
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Bundesnotbremse II (Schulschließungen)Zitiert von 187
- OVG NRW, 05.03.2025 – 13 D 91/21.NEZitiert von 4
- VG Köln, 19.03.2024 – 7 K 5550/23
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 29 L 1303/26
- OVG NRW, 17.02.2026 – 13 B 1121/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.01.2026 – 29 K 221/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.