Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.577
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20Strafbarkeit der "groben Störung" einer Versammlung im Rahmen einer Gegendemonstration (§ 21 Alt 3 VersG <RIS: VersammlG>) verfassungsgemäß - Beschränkung des Zitiergebots des Art 19 Abs 1 S 2 GG auf vorhersehbare Grundrechtseinschränkungen - Versammlungsfreiheit schützt grds auch "störende" Gegendemonstrationen - Sprungrevision steht Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht grds entgegenZitiert von 3
- OVG Hamburg, 01.03.2023 – 4 Bf 221/20Zitiert von 2
- BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90Strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung durch Blockadeaktionen: Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 237
- VG Stuttgart, 12.06.2014 – 5 K 808/11Zitiert von 6
- BVerfG, 22.02.2011 – 1 BvR 699/06Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - hier: Versammlungs- und Meinungskundgabeverbot auf Flughafengelände verletzt Versammlungs- und Meinungsfreiheit - abweichende Meinung: nicht hinreichend tragfähige Begründung der unmittelbaren Grundrechtsbindung; extensive Ausdehnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit; unzureichende Gewichtung der Spezifika eines Großflughafens für die Veranstaltung von VersammlungenZitiert von 183
- VG Hamburg, 15.07.2020 – 10 K 307/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 18 L 2189/26
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- VG Gelsenkirchen, 28.05.2026 – 14 L 1017/26
1.577 Entscheidungen zu Art 8 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/8#abs-1 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/8#abs-2 (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.