Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 24.09.2022
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 1.080 Entscheidungen zu § 32 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 01.03.2021 – 18/20
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 278/23Erfolglose Normenkontrolle gegen außer Kraft getretene infektionsschutzrechtliche Verordnungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22
- OVG NRW, 04.03.2026 – 13 D 239/21.NE
- OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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22.04.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I 802)
BGBl. 2021 I S. 802
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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