Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 5
- BFH, 16.07.2020 – IV R 30/18Keine Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an FinanzdienstleistungsinstitutZitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 3 K 3291/09Zitiert von 2
- BFH, 21.05.2025 – III R 6/24Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft
- BFH, 11.12.2018 – III R 23/16Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei LeasingZitiert von 8
- FG Düsseldorf, 18.03.2014 – 6 K 3493/11 KZitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 36 GewStDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.