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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10490 · S. 18

Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-

Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 24 Satz 1)
Körperschaften i. S. d. § 24 KStG – unbeschränkt steuer-
pflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht
zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG
führen bzw. die keinen Verein i. S. d. § 25 KStG darstellen –,
deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3 835 Euro
liegt, unterliegen nicht der Besteuerung. Dies dient sowohl
auf Seiten der jeweiligen Körperschaft als auch auf Seiten
der Finanzverwaltung deutlich der Vereinfachung und hält
den Bürokratieaufwand gering.
Liegt das Einkommen über dem Freibetrag von 3 835 Euro,
wird es auf der Grundlage der Steuererklärung der Besteue-
rung unterworfen.
Erfasst werden von der Regelung juristische Personen des
öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und juristische
Personen des privaten Rechts, wie z. B. Vereine und Stiftun-
gen. Erfasst werden auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
von anderen steuerbefreiten Körperschaften, die keine Kapi-
talgesellschaften sind.
Die Erhöhung des Betrages in § 24 KStG von 3 835 Euro auf
5 000 Euro führt dazu, dass künftig auch noch eine Veranla-
gung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von
5 000 Euro nicht übersteigt. Die Erhöhung des Freibetrages
vergrößert den Vereinfachungseffekt und dient dem Büro-
kratieabbau.
Zu Nummer 2 (§ 25)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Bei Körperschaften i. S. d. § 25 KStG, deren Einkommen
unter einem Freibetrag von 13 498 Euro liegt, unterbleibt im
Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden
neun Jahren eine Veranlagung. Dies dient sowohl auf Seiten
der jeweiligen Körperschaft als auch auf Seiten der Finanz-
verwaltung deutl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.256 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.784–66.040 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

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