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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10490 · S. 18
Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-
Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 24 Satz 1) Körperschaften i. S. d. § 24 KStG – unbeschränkt steuer- pflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- mögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG führen bzw. die keinen Verein i. S. d. § 25 KStG darstellen –, deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3 835 Euro liegt, unterliegen nicht der Besteuerung. Dies dient sowohl auf Seiten der jeweiligen Körperschaft als auch auf Seiten der Finanzverwaltung deutlich der Vereinfachung und hält den Bürokratieaufwand gering. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag von 3 835 Euro, wird es auf der Grundlage der Steuererklärung der Besteue- rung unterworfen. Erfasst werden von der Regelung juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und juristische Personen des privaten Rechts, wie z. B. Vereine und Stiftun- gen. Erfasst werden auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von anderen steuerbefreiten Körperschaften, die keine Kapi- talgesellschaften sind. Die Erhöhung des Betrages in § 24 KStG von 3 835 Euro auf 5 000 Euro führt dazu, dass künftig auch noch eine Veranla- gung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Die Erhöhung des Freibetrages vergrößert den Vereinfachungseffekt und dient dem Büro- kratieabbau. Zu Nummer 2 (§ 25) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) Bei Körperschaften i. S. d. § 25 KStG, deren Einkommen unter einem Freibetrag von 13 498 Euro liegt, unterbleibt im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Jahren eine Veranlagung. Dies dient sowohl auf Seiten der jeweiligen Körperschaft als auch auf Seiten der Finanz- verwaltung deutl
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.256 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.784–66.040 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP