Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1912
BGBl. 2007 I S. 1912 · 151.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Unternehmensteuerreformgesetz
2008
Vom 14. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 3
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 4
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5
Änderung der Abgabenordnung 6
Änderung des Außensteuergesetzes 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes 8
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-
verordnung 9
Änderung des Zerlegungsgesetzes 10
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 11
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 12
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 13
Inkrafttreten 14
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 2
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4g wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-
dungen (Zinsschranke)“.
b) Die Angabe zu § 7g wird wie folgt gefasst:
„§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonder-
abschreibungen zur Förderung kleiner
und mittlerer Betriebe“.
c) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte
aus Kapitalvermögen“.
d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen
Gewinne“.
e) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung
einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20
Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2
an die Stelle der §§ 9 und 9a.“
b) In Absatz 5a wird nach den Wörtern „diese Grö-
ßen um die“ die Angabe „nach § 32d Abs. 1 und
nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge so-
wie um die“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
„(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes
an die in den vorstehenden Absätzen definierten
Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Ge-
samtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
steuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapi-
talerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5
nicht einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fäl-
len
1. des § 10b Abs. 1, wenn der Steuerpflichtige
dies beantragt, sowie
2. des § 32 Abs. 4 Satz 2, des § 32d Abs. 2
und 6, des § 33 Abs. 3 und des § 33a Abs. 1
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vermehrt um“ die Angabe „die Steuer nach
§ 32d Abs. 3 und 4“ und anschließend ein
Komma eingefügt.
3. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „die
Hälfte“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
b) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9“ ersetzt.
c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“
ersetzt.
d) In Buchstabe g werden die Wörter „der Einnah-
men“ durch die Wörter „des Gewinns“ ersetzt.
e) In Buchstabe h werden die Wörter „der Einnah-
men“ durch die Wörter „des Gewinns“ und die
Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbin-
dung mit § 20 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
f) In Buchstabe i wird das Komma vor Buchstabe j
durch einen Punkt ersetzt.
g) Buchstabe j wird aufgehoben.
h) In Satz 2 werden das Wort „auch“ durch das
Wort „nur“ und die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.

4. § 3c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „zur
Hälfte“ durch die Angabe „zu 60 Prozent“ er-
setzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes
gilt sinngemäß.“
5. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
„(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfal-
lenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausga-
ben.“
6. Nach § 4g wird folgender § 4h eingefügt:
„§ 4h
Betriebsausgabenabzug
für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind ab-
ziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus
nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zins-
aufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1,
§ 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abge-
setzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge
verminderten maßgeblichen Gewinns. Zinsaufwen-
dungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind
in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zins-
vortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Ge-
winn.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den
Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als
eine Million Euro beträgt,
b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem
Konzern gehört oder
c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine
Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegan-
genen Abschlussstichtages gleich hoch oder
höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalver-
gleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote
des Konzerns bis zu einem Prozentpunkt ist un-
schädlich.
Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigen-
kapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach
dem Konzernabschluss, der den Betrieb um-
fasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage
des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses
zu ermitteln. Wahlrechte sind im Konzernab-
schluss und im Jahresabschluss oder Einzelab-
schluss einheitlich auszuüben; bei gesellschafts-
rechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit min-
destens das Eigenkapital anzusetzen, das sich
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
ergeben würde. Bei der Ermittlung der Eigenka-
pitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um
einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmen-
wert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um
die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenan-
teil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen
sowie um das Eigenkapital, das keine Stimm-
rechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugs-
aktien –, die Anteile an anderen Konzerngesell-
schaften und um Einlagen der letzten sechs Mo-
nate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag,
soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen
innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberste-
hen, zu kürzen. Die Bilanzsumme ist um Kapital-
forderungen zu kürzen, die nicht im Konzernab-
schluss ausgewiesen sind und denen Verbind-
lichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindes-
tens gleicher Höhe gegenüberstehen. Sonder-
betriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-
nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Kon-
zernvermögen enthalten ist.
Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen
Abschlüsse sind einheitlich nach den Internatio-
nal Financial Reporting Standards (IFRS) zu er-
stellen. Hiervon abweichend können Abschlüsse
nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union verwendet werden, wenn
kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstel-
len und offen zu legen ist und für keines der letz-
ten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss
nach den IFRS erstellt wurde; nach den Gene-
rally Accepted Accounting Principles der Verei-
nigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzu-
stellende und offen zu legende Abschlüsse sind
zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss
nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstel-
len und offen zu legen ist. Der Konzernabschluss
muss den Anforderungen an die handelsrechtli-
che Konzernrechnungslegung genügen oder die
Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-
schluss nach den §§ 291 und 292 des Handels-
gesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. Wurde
der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht
nach denselben Rechnungslegungsstandards
wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Ei-
genkapitalquote des Betriebs in einer Überlei-
tungsrechnung nach den für den Konzernab-
schluss geltenden Rechnungslegungsstandards
zu ermitteln. Die Überleitungsrechnung ist einer
prüferischen Durchsicht zu unterziehen. Auf Ver-
langen der Finanzbehörde ist der Abschluss
oder die Überleitungsrechnung des Betriebs
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die
Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetz-
buchs erfüllt.
Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde ge-
legter Abschluss unrichtig und führt der zutref-
fende Abschluss zu einer Erhöhung der nach
Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen,
ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1
und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. Be-
messungsgrundlage für den Zuschlag sind die
nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwen-
dungen. § 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Abgaben-
ordnung gilt sinngemäß.
Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder
mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für
die Gesellschaft § 8a Abs. 2 und 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes entsprechend.

(3) Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Ab-
satzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. Zins-
aufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital,
die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen je-
der Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht ha-
ben. Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder
niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapital-
forderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder
Zinsaufwendungen. Ein Betrieb gehört zu einem
Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung
des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde ge-
legten Rechnungslegungsstandard mit einem oder
mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder
werden könnte. Ein Betrieb gehört für Zwecke des
Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Fi-
nanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehre-
ren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden
kann.
(4) Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen.
Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung
des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zustän-
dige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteue-
rung zuständige Finanzamt. § 10d Abs. 4 gilt sinn-
gemäß. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich der nach
Satz 1 festzustellende Betrag ändert.
(5) Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs
geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter.
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft
aus, geht der Zinsvortrag anteilig mit der Quote un-
ter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an
der Gesellschaft beteiligt war.“
7. § 5a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim
Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1
dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum
Übergang in Anspruch genommene Investitionsab-
zugsbeträge nach § 7g Abs. 1 sind nach Maßgabe
des § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ist“
ein Komma eingefügt und das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschlie-
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie
anschließend das Wort „oder“ und folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20
Abs. 2 ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren
Stelle tretende Wert von abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens, die einer selbständigen Nutzung fä-
hig sind, sind im Wirtschaftsjahr der An-
schaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Be-
triebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das ein-
zelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht über-
steigen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für abnutzbare bewegliche Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens, die einer selbstän-
digen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs
ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an
deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirt-
schaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über-
steigen. Der Sammelposten ist im Wirtschafts-
jahr der Bildung und den folgenden vier Wirt-
schaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinn-
mindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschafts-
gut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsver-
mögen aus, wird der Sammelposten nicht ver-
mindert.“
9. In § 6b Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6
Abs. 2“ die Angabe „und Abs. 2a“ eingefügt.
10. § 7 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
11. § 7g wird wie folgt gefasst:
„§ 7g
Investitionsabzugsbeträge
und Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-
schaffung oder Herstellung eines abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investi-
tionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genom-
men werden, wenn
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
dem der Abzug vorgenommen wird, die folgen-
den Größenmerkmale nicht überschreitet:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-
triebsvermögen von 235 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-
schaftswert von 125 000 Euro oder
c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a
und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
ermitteln, ohne Berücksichtigung des Inves-
titionsabzugsbetrages einen Gewinn von
100 000 Euro;

2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns-
tigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs fol-
genden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen
oder herzustellen;
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi-
schen Betriebsstätte des Betriebs aus-
schließlich oder fast ausschließlich betrieblich
zu nutzen und
3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirt-
schaftsgut in den beim Finanzamt einzureichen-
den Unterlagen seiner Funktion nach benennt
und die Höhe der voraussichtlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten angibt.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-
steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,
die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei
vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1
insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-
zugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig
gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht
übersteigen.
(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
stellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der
für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ge-
winnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung
darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht
übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1
genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,
höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-
nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-
schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a
verringern sich entsprechend.
(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis
zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1
rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des
maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steu-
erfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung
zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer-
oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Fest-
stellungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor
die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirt-
schaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr
endet.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt-
schaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-
genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-
triebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug
nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringe-
rung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurech-
nung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wur-
den die Gewinne der maßgebenden Wirtschafts-
jahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonder-
ten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die ent-
sprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide
insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die
Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräf-
tig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden
insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.
§ 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzu-
wenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-
tern des Anlagevermögens können unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaf-
fung oder Herstellung und in den vier folgenden
Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5
können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres,
das der Anschaffung oder Herstellung voran-
geht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 nicht überschreitet, und
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und im darauf folgenden Wirt-
schaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließ-
lich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemein-
schaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichti-
gen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.“
12. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe an-
gewendet werden, dass Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Wer-
bungskosten abgesetzt werden können.“
13. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a“ das Komma gestrichen und die
Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „und
Nr. 3“ ersetzt.
14. § 10 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich
§ 32d Abs. 2 und 6 nicht für die nach § 51a
Abs. 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;“.
15. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-

raums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a
Abs. 3 Satz 1 gemindert.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 4 wird die Angabe „Ab-
satz 2a“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
setzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei entgeltlichem Erwerb des An-
spruchs auf die Versicherungsleistung
treten die Anschaffungskosten an die
Stelle der vor dem Erwerb entrichteten
Beiträge.“
bbb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Sätze 1 und 2“ durch die Angabe
„Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
cc) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „gewährt“ wird durch das
Wort „geleistet“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „auch wenn die
Höhe“ werden die Wörter „der Rück-
zahlung oder“ eingefügt.
dd) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 werden
der den Satz abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11
angefügt:
„11. Stillhalterprämien, die für die Einräu-
mung von Optionen vereinnahmt wer-
den; schließt der Stillhalter ein Glatt-
stellungsgeschäft ab, mindern sich die
Einnahmen aus den Stillhalterprämien
um die im Glattstellungsgeschäft ge-
zahlten Prämien.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören auch
1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Körperschaft im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1. Anteile an einer Körperschaft sind
auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwart-
schaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1;
2. der Gewinn aus der Veräußerung
a) von Dividendenscheinen und sonstigen
Ansprüchen durch den Inhaber des
Stammrechts, wenn die dazugehörigen
Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitver-
äußert werden. Diese Besteuerung tritt an
die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen
durch den Inhaber oder ehemaligen Inha-
ber der Schuldverschreibung, wenn die
dazugehörigen Schuldverschreibungen
nicht mitveräußert werden. Entsprechen-
des gilt für die Einlösung von Zinsscheinen
und Zinsforderungen durch den ehemali-
gen Inhaber der Schuldverschreibung.
Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus
der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen
Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen
nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.
Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-
ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen
sind;
3. der Gewinn
a) bei Termingeschäften, durch die der Steu-
erpflichtige einen Differenzausgleich oder
einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder
Vorteil erlangt;
b) aus der Veräußerung eines als Terminge-
schäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirt-
schaftsgütern, die Erträge im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 4 erzielen;
5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5;
6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprü-
chen auf eine Versicherungsleistung im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 6. Das Versicherungsun-
ternehmen hat nach Kenntniserlangung von
einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an
das für den Steuerpflichtigen zuständige Fi-
nanzamt zu machen und auf Verlangen des
Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über
die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeit-
punkt der Veräußerung zu erteilen;
7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonsti-
gen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 7;
8. der Gewinn aus der Übertragung oder Auf-
gabe einer die Einnahmen im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 9 vermittelnden Rechtsposition.
Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch
die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder ver-
deckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den
Fällen von Satz 1 Nr. 4 gilt auch die Vereinnah-
mung eines Auseinandersetzungsguthabens als
Veräußerung. Die Anschaffung oder Veräußerung
einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einer Personengesellschaft gilt als Anschaf-
fung oder Veräußerung der anteiligen Wirt-
schaftsgüter.“
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 7.
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile,
die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
neten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden.“

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und darin
wird die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“
durch die Angabe „in den Absätzen 1, 2 und 3“
ersetzt.
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der
Unterschied zwischen den Einnahmen aus der
Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen,
die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den
Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten
Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der
Veräußerung und die Anschaffungskosten im
Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech-
nen. In den Fällen der verdeckten Einlage tritt
an die Stelle der Einnahmen aus der Veräuße-
rung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert;
der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeck-
ten Einlage anzusetzen. Ist ein Wirtschaftsgut im
Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen
durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt
worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskos-
ten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3
angesetzte Wert. In den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten Beiträge im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als Anschaf-
fungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb voraus-
gegangen, gelten auch die nach dem Erwerb
entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.
Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Diffe-
renzausgleich oder der durch den Wert einer ver-
änderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag
oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit
dem Termingeschäft stehen. Bei unentgeltlichem
Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für
Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die
Überführung des Wirtschaftsguts in das Privat-
vermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termin-
geschäften oder die Beiträge im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger
zuzurechnen. Bei vertretbaren Wertpapieren, die
einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im
Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995
(BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung anvertraut worden sind, ist zu unter-
stellen, dass die zuerst angeschafften Wertpa-
piere zuerst veräußert wurden.“
h) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapi-
talvermögen ist als Werbungskosten ein Be-
trag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-
Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen.“
bb) In Satz 2 werden das Wort „Sparer-Freibe-
trag“ durch das Wort „Sparer-Pauschbetrag“
sowie die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 602“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist
bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehe-
gatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Ka-
pitalerträge eines Ehegatten niedriger als
801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pausch-
betrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-
ses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen
Ehegatten abzuziehen.“
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Sparer-Pauschbetrag und der gemein-
same Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht hö-
her sein als die um eine abzuziehende aus-
ländische Steuer geminderten und nach
Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Ka-
pitalerträge.“
i) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Verbleibende positive Einkünfte aus Kapi-
talvermögen sind nach der Verrechnung im
Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten
aus privaten Veräußerungsgeschäften nach
Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu ver-
rechnen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen
nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste
mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer-
pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträu-
men aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4
ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapi-
talvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien
entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapital-
vermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien ent-
stehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4
gelten sinngemäß. Verluste aus Kapitalvermö-
gen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dür-
fen nur verrechnet werden oder mindern die Ein-
künfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen
erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des
§ 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.“
17. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2)
sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-
baurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
ßerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ge-
bäude und Außenanlagen sind einzubeziehen,
soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt ent-
sprechend für Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum ste-
hende Räume. Ausgenommen sind Wirtschafts-
güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung

oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließ-
lich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegange-
nen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirt-
schaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein
Jahr beträgt. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von
Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Ein-
kunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr
Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeit-
raum auf zehn Jahre.
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuer-
pflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechts-
nachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die An-
schaffung oder die Überführung des Wirtschafts-
guts in das Privatvermögen durch den Rechtsvor-
gänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräu-
ßerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Betei-
ligung an einer Personengesellschaft gilt als An-
schaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirt-
schaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Sat-
zes 1 Nr. 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Be-
triebsvermögen, wenn die Veräußerung aus
dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeit-
raums von zehn Jahren seit Anschaffung des
Wirtschaftsguts erfolgt, und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäf-
ten der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Ein-
künften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen,
soweit sie zu diesen gehören.
(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsge-
schäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwi-
schen Veräußerungspreis einerseits und den An-
schaffungs- oder Herstellungskosten und den Wer-
bungskosten andererseits. In den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräuße-
rungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten min-
dern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte
Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit
sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden
sind. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus
den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Ge-
samtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro
betragen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5
Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalender-
jahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem
Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr
der verdeckten Einlage anzusetzen. Verluste dürfen
nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer-
pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen
werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen
werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maß-
gabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-
tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranla-
gungszeitraum oder in den folgenden Veranla-
gungszeiträumen aus privaten Veräußerungsge-
schäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;
§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend. Verluste aus priva-
ten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in
der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausge-
glichen werden. Sie mindern abweichend von Satz 8
nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in den folgenden Veranla-
gungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) erzielt.“
18. § 24c wird aufgehoben.
19. In § 25 Abs. 1 wird nach den Wörtern „soweit nicht
nach“ die Angabe „§ 43 Abs. 5 und“ eingefügt.
20. In § 32 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „und § 20
Abs. 4“ gestrichen.
21. In § 32a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils die
Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“
durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d,
34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt.
22. Folgender § 32d wird eingefügt:
„§ 32d
Gesonderter Steuertarif
für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapi-
talvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, be-
trägt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert
sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anre-
chenbaren ausländischen Steuern. Im Fall der Kir-
chensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach
den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Ka-
pitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Ein-
kommensteuer beträgt damit
.
Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20
ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des
Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und
„k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religions-
gesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kir-
chensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4
und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7,
a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe
stehende Personen sind,
b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft an einen Anteilseigner ge-
zahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent
an der Gesellschaft oder Genossenschaft be-
teiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger

der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner
nahe stehende Person ist, oder
c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet,
der seinerseits Kapital an einen Betrieb des
Gläubigers überlassen hat. Dies gilt auch,
wenn der Dritte Kapital an eine Personenge-
sellschaft, bei der der Gläubiger als Mitunter-
nehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft überlassen
hat, an der der Gläubiger oder eine diesem
nahe stehende Person zu mindestens 10 Pro-
zent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den
Gläubiger bzw. die diesem nahe stehende
Person zurückgreifen kann. Die Sätze 1 und 2
gelten sinngemäß, wenn das überlassene Ka-
pital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eingesetzt wird.
Insoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwen-
dung;
2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 2. Insoweit findet § 20 Abs. 6 keine Anwen-
dung.
(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steu-
erpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich
die tarifliche Einkommensteuer um den nach Ab-
satz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkom-
mensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Ka-
pitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfest-
setzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbeson-
dere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpf-
ten Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der
Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2
Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a
Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvor-
trags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht berücksich-
tigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des
Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach
oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantra-
gen.
(5) Für die Berücksichtigung ausländischer Steu-
ern gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maß-
gabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag
die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche
Steuer anzurechnen ist. Soweit in einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist
Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzu-
wenden.
(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-
stelle der Anwendung der vorstehenden Absätze
die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Ein-
künften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der
tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn
dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt
(Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jewei-
ligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zu-
sammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag
nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten
gestellt werden.“
23. Folgender § 34a wird eingefügt:
„§ 34a
Begünstigung der
nicht entnommenen Gewinne
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
beit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) im Sinne des
Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für
diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen
ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von
28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit
für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4
oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 in An-
spruch genommen wird oder es sich um Gewinne
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 handelt. Der Antrag
nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunterneh-
meranteil für jeden Veranlagungszeitraum geson-
dert bei dem für die Einkommensbesteuerung zu-
ständigen Finanzamt zu stellen. Bei Mitunterneh-
meranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag
nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs. 1
Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Pro-
zent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der An-
trag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkom-
mensteuerbescheids für den nächsten Veranla-
gungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise zurückgenommen werden.
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs
oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Abs. 1
Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um
den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen
des Wirtschaftsjahres.
(3) Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla-
gungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be-
günstigte Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des
Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf
entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und
den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, ver-
mehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag
des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mit-
unternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert
um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des
Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder
Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nach-
versteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-
gungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder
Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustel-
len.
(4) Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen
und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Be-
trieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs. 1
Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteue-
rungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nach-
versteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein
nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3
festgestellt wurde. Die Einkommensteuer auf den

Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. Der
Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die
für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anläss-
lich der Übertragung des Betriebs oder Mitunter-
nehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) Die Übertragung oder Überführung eines
Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 führt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur
Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung findet
nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt,
den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe
des Buchwerts des übertragenen oder überführten
Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des
Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung
oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst
hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunterneh-
meranteil zu übertragen.
(6) Eine Nachversteuerung des nachversteue-
rungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durch-
zuführen
1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -auf-
gabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1 und 3 sowie
des § 18 Abs. 3,
2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs
oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalge-
sellschaft oder eine Genossenschaft sowie in
den Fällen des Formwechsels einer Personenge-
sellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Ge-
nossenschaft,
3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1
Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach
Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag
des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfol-
gers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeit-
raum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der
ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre als-
baldige Einziehung mit erheblichen Härten für den
Steuerpflichtigen verbunden wäre.
(7) In den Fällen der unentgeltlichen Übertra-
gung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
nach § 6 Abs. 3 hat der Rechtsnachfolger den
nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen.
In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24
des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den
eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil
festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag
auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt
besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch
nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9) Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe-
scheide über den nachversteuerungspflichtigen Be-
trag ist das für die Einkommensbesteuerung zu-
ständige Finanzamt. Die Feststellungsbescheide
können nur insoweit angegriffen werden, als sich
der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber
dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vor-
jahres verändert hat. Die gesonderten Feststellun-
gen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteu-
erbescheid verbunden werden.“
24. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach den
§§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach
den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermin-
dert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit
Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich,
soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Ein-
kommen enthaltene gewerbliche Einkünfte ent-
fällt,
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unterneh-
men im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
um das 3,8-fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-
bungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteu-
ergesetzes für das Unternehmen festgesetz-
ten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-
Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entspre-
chend anzuwenden;
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitun-
ternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder als persönlich haftender Gesell-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
tien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
um das 3,8-fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-
bungszeitraum festgesetzten anteiligen Ge-
werbesteuer-Messbetrags.
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist
auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
beschränkt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder bei Kommanditgesell-
schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-
Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Ge-
werbesteuer und der auf die einzelnen Mitunter-
nehmer oder auf die persönlich haftenden Ge-
sellschafter entfallende Anteil gesondert und
einheitlich festzustellen.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach
Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils
an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Mess-
betrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festset-
zung der Gewerbesteuer Grundlagenbe-
scheide.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Aufteilung und die Feststellung
der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer
bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und bei Kommanditgesell-
schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
chend.“

26. Nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer An-
satz.“
27. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Nummer 7 Buchstabe a
und Nummer 8“ wird durch die Angabe
„Nummern 6, 7 Buchstabe a und Num-
mern 8 bis 12“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem
Wort „und“ die Angabe „Nr. 2“ einge-
fügt.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 4;“.
ddd) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
und 3 in der am 1. Januar 2008 anzu-
wendenden Fassung bleiben für Zwe-
cke der Kapitalertragsteuer unberück-
sichtigt.“
eee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. ausländischen Kapitalerträgen im
Sinne der Nummer 1;“.
fff) Nummer 7 Buchstabe b Satz 4 wird
aufgehoben.
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 11;“.
hhh) Die folgenden Nummern 9 bis 12 wer-
den angefügt:
„9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2;
10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 7;
11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;
12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8.“
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“
sowie die Zahl „8“ durch die Zahl „12“ er-
setzt.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs
gilt die Übertragung eines von einer auszah-
lenden Stelle verwahrten oder verwalteten
Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2
auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung
des Wirtschaftsguts. Satz 4 gilt nicht, wenn
der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle
mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche
Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle
hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-
stättenfinanzamt anzuzeigen. Abweichend
von den §§ 13 und 21 des Umwandlungs-
steuergesetzes gelten für Zwecke des Kapi-
talertragsteuerabzugs die Anteile an der
übertragenden Körperschaft oder die ein-
gebrachten Anteile als mit dem Wert ihrer
Anschaffungskosten veräußert.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzuneh-
men, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge
ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kapitaler-
träge“ die Angabe „im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 sind ausländische, wenn weder
die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach
Satz 2 vorliegen.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die
der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die
Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abge-
golten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44
Abs. 1 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 in Anspruch ge-
nommen werden kann. Dies gilt nicht in Fällen
des § 32d Abs. 2 und für Kapitalerträge, die zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitaler-
träge im Sinne des Satzes 1 in die besondere
Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d
einbezogen.“
28. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b
und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich
die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf
die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
§ 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
Kapitalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich
der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4, wenn die
Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge aus-
zahlenden Stelle erworben oder veräußert und

seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgü-
ter auf ein anderes Depot, hat die abgebende
inländische auszahlende Stelle der übernehmen-
den inländischen auszahlenden Stelle die An-
schaffungsdaten mitzuteilen. Satz 3 gilt in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Handelt es sich bei der abgebenden auszahlen-
den Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanz-
dienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-
Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, kann der
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine
Bescheinigung des ausländischen Instituts füh-
ren; dies gilt entsprechend für eine in diesem
Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinsti-
tuts. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis
der Anschaffungsdaten nicht zulässig. Sind die
Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, be-
misst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent
der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlö-
sung der Wirtschaftsgüter. In den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 4 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Übertragung als Einnahme aus der Veräuße-
rung. § 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich
die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungs-
kosten. Die übernehmende auszahlende Stelle
hat als Anschaffungskosten den Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Einbuchung anzusetzen.
§ 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein
Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuer-
abzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der
Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-
ter. Hat die auszahlende Stelle die Wirtschafts-
güter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet,
kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung
der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemes-
sen. Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 be-
misst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
aus nicht für einen marktmäßigen Handel be-
stimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des
Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
stabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuld-
verschreibungen verbrieften Kapitalforderungen
nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Ab-
zug.
(3) Die auszahlende Stelle hat ausländische
Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des
§ 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. Sie hat unter
Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Ka-
lenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich
gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven
Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausge-
glichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr
zu übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der
Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht
ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu ertei-
len; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.
Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Be-
scheinigung muss bis zum 15. Dezember des
laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zuge-
hen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge
seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter
vollständig auf ein anderes Depot, hat die abge-
bende auszahlende Stelle der übernehmenden
auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubi-
gers der Kapitalerträge die Höhe des nicht aus-
geglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Beschei-
nigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht er-
teilt werden. Die vorstehenden Sätze gelten
nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Betrag
der gezahlten Stückzinsen“ durch die Wörter
„und die Anschaffungsdaten“ und die An-
gabe „des Absatzes 2 Satz 2 bis 5“ durch
die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt.
29. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 7b und 8“ durch die Angabe „§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
cc) Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Eingangssatz wird die Angabe „Nr. 7
Buchstabe a und Nummer 8“ durch die
Angabe „Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8
bis 12“ ersetzt.
bbb) Nach dem Komma in Buchstabe a wer-
den die Wörter „das inländische Wert-
papierhandelsunternehmen oder die in-
ländische Wertpapierhandelsbank“ und
anschließend ein Komma eingefügt.
ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
werden die Wörter „die Wertrechte
oder die Zinsscheine“ durch die Wörter
„die Wertrechte, die Zinsscheine oder
sonstigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt
und nach dem Wort „verwaltet“ die
Wörter „oder deren Veräußerung
durchführt“ eingefügt.
ddd) In Buchstabe b werden die Wörter „in
den Fällen des Buchstabens a“ durch
die Wörter „in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und
Nr. 10“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu
demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils
auf den nächsten vollen Eurobetrag abzu-
runden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „und
andere Kapitalerträge“ die Angabe „im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
30. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8“ durch die Angabe
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12“
und die Angabe „den Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pausch-
betrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ist der Gläubiger eine unbeschränkt steuer-
pflichtige oder beschränkt steuerpflichtige
Körperschaft, die nicht unter Absatz 4 Satz 1
fällt, so ist der Steuerabzug auf Kapitaler-
träge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
und 8 bis 12 nicht vorzunehmen. Im Fall des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaft-
steuergesetzes sind die Sätze 2 und 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ und
die Wörter „die Wertrechte oder die Einlagen und
Guthaben“ durch die Wörter „die Wertrechte, die
Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirt-
schaftsgüter“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „unter der
Voraussetzung“ die Angabe „und Kapitaler-
trägen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3“ eingefügt und die Angabe „nur hälf-
tig“ durch die Wörter „nur in Höhe von drei
Fünfteln“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erstattung der
Hälfte“ durch die Wörter „Erstattung von
zwei Fünfteln“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 eine
beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im
Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes, so werden zwei Fünftel der einbehalte-
nen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstat-
tet. § 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9 ist entsprechend
anzuwenden. Der Anspruch auf eine weiterge-
hende Freistellung und Erstattung nach § 50d
Abs. 1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung bleibt unberührt. Verfahren nach den vor-
stehenden Sätzen und nach § 50d Abs. 1 soll
das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.“
31. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „unter Be-
rücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e
und f“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
§ 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden
sind.“
32. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Ka-
pitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbe-
haltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen
eine Bescheinigung nach amtlich vorge-
schriebenem Muster auszustellen, die die
nach § 32d erforderlichen Angaben enthält.“
bb) Die Sätze 2 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Die
Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter
„Satz 1 gilt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Wort „nicht“ durch das
Wort „auch“ und die Angabe „§§ 44b und 45c“
durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt.
33. In § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„nicht ausgestellt oder“ gestrichen.
34. § 45c wird aufgehoben.
35. § 45d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Zinsen und
ähnlichen“ gestrichen.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Dividenden
und ähnlichen“ und die Wörter „und die Vergü-
tung von Körperschaftsteuer“ gestrichen.
c) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.
36. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“
gestrichen.
bb) Doppelbuchstabe cc wird Buchstabe d und
darin werden die Eingangswörter „Kapitaler-
träge im Sinne des“ gestrichen, die Angabe
„Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 8 bis 12“ er-
setzt und nach den Wörtern „sowie Satz 2“
ein Komma und die Wörter „wenn sie“ ein-
gefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden das Komma nach
dem Wort „unterliegen“ durch ein Semikolon
ersetzt und das Wort „oder“ gestrichen.
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
37. In § 50 Abs. 1 Satz 4 werden die Angabe „§ 20
Abs. 4“ und das nachfolgende Komma gestrichen.
38. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Angabe
eingefügt:
„bei beschränkt steuerpflichtigen Körper-
schaften im Sinne des § 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes 15 Prozent.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Satz 5 Nr. 4 gilt nicht bei beschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2
des Körperschaftsteuergesetzes.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-
samten Einnahmen, bei beschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes 15 Prozent der gesam-
ten Einnahmen, wenn der beschränkt steuer-
pflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass
die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger
ist.“
39. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-
sätze 2b bis 2e eingefügt:
„(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43
Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapital-
ertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfal-
lende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuer-
satz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchen-
steuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapi-
talertragsteuer erhoben.
(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs ver-
pflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die
auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1
Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Per-
son oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläu-
biger vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die
auf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende
Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kir-
chensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kir-
chensteuerabzugsverpflichteter). Zahlt der Ab-
zugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmit-
telbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuer-
abzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die
die Auszahlung für die Rechnung des Schuld-
ners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall
hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zu-
nächst die vom Schuldner der Kapitalerträge er-
hobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5
zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueran-
meldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen.
Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe-
träge des Kapitalertrags eingeschränkt werden;
er kann nicht rückwirkend widerrufen werden.
Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des
Steuerpflichtigen zu benennen. Der Kirchensteu-
erabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerab-
zug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an
das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-
gemeinschaft weiterzuleiten. § 44 Abs. 5 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungs-
bescheid von dem für den Kirchensteuerabzugs-
verpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen
wird. Satz 6 gilt entsprechend. § 45a Abs. 2 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die
Religionsgemeinschaft angegeben wird. Sind
an den Kapitalerträgen mehrere Personen betei-
ligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt
werden, wenn es sich um Ehegatten handelt
oder alle Beteiligten derselben Religionsgemein-
schaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen
Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag
nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in
welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten ent-
fallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Er-
trägen steht. Die Kapitalerträge sind entspre-
chend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-
chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil
einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzu-
ordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird
der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil
ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
darf die durch den Kirchensteuerabzug erlang-
ten Daten nur für den Kirchensteuerabzug ver-
wenden; für andere Zwecke darf er sie nur ver-
wenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zu-
stimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(2d) Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf
Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht
nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kir-
chensteuerabzugsverpflichteten einbehalten,
wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach
dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der
sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge
nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird;
wenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kir-
chensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben
wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen durchgeführt. Der Abzugsver-
pflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf
dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über
die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.
Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Ka-
pitalertragsteuer zu erklären und die Bescheini-
gung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3
vorzulegen.
(2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d
werden unter Beteiligung von Vertretern von Kir-
chensteuern erhebenden Religionsgemeinschaf-
ten und weiteren Sachverständigen durch die
Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen
umfassenden verpflichtenden Quellensteuerab-

zug auf der Grundlage eines elektronischen In-
formationssystems, das den Abzugsverpflichte-
ten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kir-
chensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft
gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unter-
richtet den Bundestag bis spätestens zum
30. Juni 2010 über das Ergebnis.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kir-
chensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften.“
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Jahreszahl „2007“ wird durch die Jah-
reszahl „2008“ und die Jahreszahl „2006“
durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt.
bb) In Satz 1 wird nach dem Wort „Absätzen“ die
Angabe „und § 52a“ eingefügt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 5b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für
Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach
dem 31. Dezember 2007 enden.“
d) Folgender Absatz 12d wird eingefügt:
„(12d) § 4h in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht
vor dem 1. Januar 2008 enden.“
e) Dem Absatz 15 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„§ 5a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 17. August 2007 enden.
Soweit Ansparabschreibungen im Sinne von
§ 7g Abs. 3 in der bis zum 17. August 2007 gel-
tenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs
zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 noch
nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind,
ist § 5a Abs. 5 Satz 3 in der bis zum 17. August
2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
f) Absatz 16 Satz 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsver-
mögen eingelegt werden.“
g) Dem Absatz 21a wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwen-
den für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte
oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.“
h) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
„(23) § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Au-
gust 2007 enden. § 7g Abs. 5 und 6 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt
werden. Bei Ansparabschreibungen, die in vor
dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjah-
ren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern,
die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder
hergestellt worden sind, ist § 7g in der bis zum
17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden. Soweit Ansparabschreibungen noch
nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind,
vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000
Euro nach § 7g Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) um die noch vorhandenen
Ansparabschreibungen.“
i) Folgender Absatz 23e wird eingefügt:
„(23e) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange-
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
anzuwenden.“
j) Absatz 39 wird aufgehoben.
k) Absatz 39a wird aufgehoben.
l) Folgender Absatz 48 wird eingefügt:
„(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.“
41. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Anwendungsvorschriften
zur Einführung einer Abgeltungsteuer
auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist
diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgen-
den Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Abs. 2 und 5a bis 6 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2009 anzuwenden.
(3) § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1
ist § 3 Nr. 40 in der bis zum 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge-
schäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(4) § 3c Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum

2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist § 3c
Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge-
schäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(5) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfol-
gen.
(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzu-
wenden.
(7) § 10 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen
und auf die § 51a Abs. 2b bis 2d anzuwenden ist.
(8) § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Ab-
satz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge an-
zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2008 zufließen.
(9) § 20 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.
(10) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden,
bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezem-
ber 2008 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf
Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde lie-
genden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtsposi-
tionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben
oder geschaffen werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf
die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. De-
zember 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-
rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-
schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-
verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-
ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
steuerpflichtig wären. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach
dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge
aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden. Für Kapitalerträge aus Kapitalforde-
rungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar
2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember
2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapital-
forderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-
sung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzu-
wenden. Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die
Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am
31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber
die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4
und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden
Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapi-
talforderung wurde vor dem 15. März 2007 ange-
schafft. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen,
Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen
nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20
Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-
ßende Kapitalerträge anzuwenden.
(11) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar
2000 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden
Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
wenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach
dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-
stehenden Rechtsakt beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am 16. Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2005 anzuwenden. § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. De-
zember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeit-
punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt-
mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009
erworben wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der am
1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf
Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte
anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts
auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vor-
teil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem
1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Abs. 1 Satz 5 ist erst-

mals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenom-
men werden. § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräuße-
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli
1995 anschafft und veräußert oder nach dem
31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3
in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden. § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter
Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Ja-
nuar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abge-
laufen ist. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2013 anzuwenden.
(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.
(13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden.
(14) § 32 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden.
(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-
wenden.
(16) § 44a Abs. 8 Satz 1 und 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge an-
zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2007 zufließen. Für Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach dem 31. De-
zember 2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen,
ist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Wörter „drei Fünftel“ die Wörter „drei
Viertel“ und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel“
die Wörter „ein Viertel“ treten. § 44a Abs. 9 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2008 zufließen.
(17) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2
und Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen.
(18) § 51a Abs. 2b bis 2d in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. De-
zember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwen-
den.“
Artikel 2
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-
dungen bei Körperschaften (Zins-
schranke)“.
b) Nach der Angabe zu § 8b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften“.
2. In § 2 Nr. 2 werden der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„inländische Einkünfte sind auch
a) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-
tung im Inland einem anderen überlassen und
der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind,
diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzu-
geben hat,
b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts
im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs gewährt werden, soweit Gegenstand des
Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-
tung im Inland sind, und
c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen
oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Ge-
schäftsleitung im Inland gewährt gelten.“
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden das abschließende
Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,“.
4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Betriebsausgabenabzug für
Zinsaufwendungen bei Körperschaften
(Zinsschranke)
(1) § 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche
Einkommen tritt. Maßgebliches Einkommen ist das
nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-
zes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit

Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteu-
ergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset-
zes. § 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend. Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergeset-
zes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkom-
mensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als
einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-
oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine
diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Au-
ßensteuergesetzes vom 8. September 1972 –
BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 – ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als
einem Viertel am Grund- oder Stammkapital betei-
ligten Anteilseigner oder eine diesem nahe ste-
hende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als
10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden
Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des
§ 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betra-
gen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkom-
mensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft
oder eines anderen demselben Konzern zugehö-
renden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem
Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital betei-
ligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Ge-
sellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1
Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Drit-
ten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Ka-
pital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem
nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht
mehr als 10 Prozent der die Zinserträge überstei-
genden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im
Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergeset-
zes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbind-
lichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzern-
abschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des
Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und
bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff
gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Ge-
sellschafter oder eine diesem nahe stehende Per-
son auslösen.“
6. Dem § 8b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende
Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8
anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen
Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1
und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften
nicht anzuwenden sind, an eine andere Körper-
schaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht
anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft,
der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleich-
artige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die
Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen
Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen
werden. Überlässt die andere Körperschaft für die
Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die
überlassende Körperschaft, aus denen diese Ein-
nahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnah-
men oder Bezüge als von der anderen Körperschaft
bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die
überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3
Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwen-
den. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapier-
pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten
nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnah-
men oder Bezüge aus den ihr überlassenen Antei-
len erzielt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder
von einer Personengesellschaft überlassen werden,
an der die überlassende oder die andere Körper-
schaft unmittelbar oder mittelbar über eine Perso-
nengesellschaft oder mehrere Personengesell-
schaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die An-
teile als an die Körperschaft oder von der Körper-
schaft überlassen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht,
soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2
Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körper-
schaft Anwendung findet.“
7. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
„§ 8c
Verlustabzug bei Körperschaften
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder
unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten
Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungs-
rechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft
an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Per-
sonen übertragen oder liegt ein vergleichbarer
Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb),
sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungs-
erwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen
negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht
mehr abziehbar. Unabhängig von Satz 1 sind bis
zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte
Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn in-
nerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar
mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der
Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der
Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwer-
ber oder diesem nahe stehende Personen übertra-
gen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt
vorliegt. Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1
und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit
gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung
steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals
gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteili-
gungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.“
8. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. § 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der
Organgesellschaft nicht anzuwenden. Organ-
träger und Organgesellschaften gelten als ein
Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteu-
ergesetzes. Sind in dem dem Organträger zuge-
rechneten Einkommen der Organgesellschaften
Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne
des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beim Or-
ganträger einzubeziehen.“
9. In § 16 wird der Bruch „4/3“ jeweils durch den Bruch
„20/17“ ersetzt.
10. In § 23 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“
ersetzt.
11. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermit-
telt, sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen
die Änderungen durch das Unternehmensteuerre-
formgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflich-
tige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflich-
tigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“
12. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Von den inländischen Einkünften im Sinne
des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug
vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die in-
ländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter
Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach an-
deren Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz
steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse erzielt werden. Der Steuer-
satz beträgt 15 Prozent des Entgelts. Die für den
Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des
§ 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des Einkommensteu-
ergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der
Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im
Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c
von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b
Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. In Fällen des Satzes 4
hat die überlassende Körperschaft der anderen
Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertrag-
steuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stel-
len; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteu-
ergesetzes gilt entsprechend.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind erstmals
auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17. Au-
gust 2007 zufließen.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung ist neben § 8c des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapital-
gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftli-
chen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.“
c) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
1. Januar 2008 enden. § 8a Abs. 2 und 3 in der in
Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwen-
den, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten
allein auf der Gewährträgerhaftung einer Ge-
bietskörperschaft oder einer anderen Einrich-
tung des öffentlichen Rechts gegenüber den
Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlich-
keiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 verein-
bart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015
hinausgeht.“
d) Nach Absatz 7 Satz 8 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
anzuwenden.“
e) Folgender Absatz 7b wird eingefügt:
„(7b) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
findet erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
31. Dezember 2007 Anwendung.“
f) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„§ 15 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen
und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden.“
g) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
gefügt:
„(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.“
h) Absatz 11a wird wie folgt gefasst:
„(11a) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.“
i) Absatz 13a wird wie folgt gefasst:
„(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2008 anzuwenden.“
j) Folgender Absatz 13b wird eingefügt:
„(13b) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkünfte anzu-
wenden, die nach dem 17. August 2007 zuflie-
ßen. Für Einkünfte, die nach dem 17. August
2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist
§ 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Steuersatz 10 Prozent beträgt.“

k) Die bisherigen Absätze 13b bis 13d werden die
neuen Absätze 13c bis 13e.
Artikel 3
Änderung
des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ein Viertel der Summe aus
a) Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten
auch der Aufwand aus nicht dem ge-
wöhnlichen Geschäftsverkehr entspre-
chenden gewährten Skonti oder wirt-
schaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zu-
sammenhang mit der Erfüllung von Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen
vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge
bei der Veräußerung von Wechsel- und
anderen Geldforderungen. Soweit Gegen-
stand der Veräußerung eine Forderung
aus einem schwebenden Vertragsverhält-
nis ist, gilt die Differenz zwischen dem
Wert der Forderung aus dem schweben-
den Vertragsverhältnis, wie ihn die Ver-
tragsparteien im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses der Veräußerung zugrunde ge-
legt haben, und dem vereinbarten Veräu-
ßerungserlös als bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt,
b) Renten und dauernden Lasten. Pensions-
zahlungen auf Grund einer unmittelbar
vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszu-
sage gelten nicht als dauernde Last im
Sinne des Satzes 1,
c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschaf-
ters,
d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Be-
nutzung von beweglichen Wirtschaftsgü-
tern des Anlagevermögens, die im Eigen-
tum eines anderen stehen,
e) drei Vierteln der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Be-
nutzung der unbeweglichen Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens, die im Ei-
gentum eines anderen stehen, und
f) einem Viertel der Aufwendungen für die
zeitlich befristete Überlassung von Rech-
ten (insbesondere Konzessionen und Li-
zenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die
ausschließlich dazu berechtigen, daraus
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).
Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht
vorzunehmen auf Aufwendungen, die
nach § 25 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes Bemessungsgrundlage für
die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von
100 000 Euro übersteigt;“.
b) Die Nummern 2, 3 und 7 werden aufgehoben.
c) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 8b Abs. 5
des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die An-
gabe „§ 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteu-
ergesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebs-
vermögen des Unternehmers gehörenden und
nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesit-
zes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-
lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
(§ 14) lautet.“
b) In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „ein
Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) In Nummer 7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4
werden die Wörter „einem Zehntel“ durch die An-
gabe „15 Prozent“ ersetzt.
e) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung unter der Vor-
aussetzung einer Mindestbeteiligung von der Ge-
werbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung
mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinn-
anteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-
gesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedri-
gere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist
diese maßgebend.“
3. § 10a Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-
ergesetzes entsprechend anzuwenden.“
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag
beträgt 3,5 Prozent.“
5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt,
sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwe-
cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Ände-
rungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu be-
rücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt
beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen
zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“
6. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe
„Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1)“ durch die
Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichge-
stellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a)“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist

erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzu-
wenden.“
b) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
„(6a) § 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 anzuwenden.“
d) Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
„(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 gelten-
den Fassung ist letztmals für den Erhebungszeit-
raum 2007 anzuwenden.“
e) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. § 10a
Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und
auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember
2007 anzuwenden.“
f) Die folgenden Absätze 9a und 9b werden einge-
fügt:
„(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 anzuwenden.
(9b) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2008 anzuwenden.“
g) Folgender Absatz 10a wird angefügt:
„(10a) § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Entgelte nur
für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Be-
trag“ durch die Angabe „nur Entgelte für Schulden
und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzuset-
zen, die dem Betrag der Schulden“ ersetzt.
2. In § 36 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvor-
träge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausge-
glichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag
nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes gehen nicht über.“
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-
bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvor-
trag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes der übertragenden Körperschaft in dem
Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-
nen Werts das Vermögen auf eine andere Körper-
schaft übergeht.“
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Be-
triebs geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft
über.“
4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend.“
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9
und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringun-
gen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Ein-
tragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen
Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach
dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist. Für Einbringun-
gen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öf-
fentliches Register voraussetzt, ist diese Fassung
des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn das wirt-
schaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt-
schaftsgütern nach dem 31. Dezember 2007 über-
gegangen ist.“
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003
I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 90 Abs. 3 wird nach Satz 8 folgender Satz ein-
gefügt:
„Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist
30 Tage.“

2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinfor-
mationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung
nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuerge-
setzes beantragt oder
2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzu-
beziehen sind
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung
der Einkommensteuer erforderlich ist oder er er-
forderlich ist
3. zur Feststellung von Einkünften nach den
§§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes in Veranlagungszeiträumen bis ein-
schließlich des Jahres 2008 oder
4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregel-
ten Steuern
oder
5. der Steuerpflichtige zustimmt.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in
den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bun-
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre-
ditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b
Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abruf-
ersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunfts-
ersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel
geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.“
b) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze er-
setzt:
„(8) Die für die Verwaltung
1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozi-
algesetzbuch,
3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz,
4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentral-
amt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten
die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzuru-
fen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens
der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist
und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den
Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder kei-
nen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein
Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für
Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeich-
neten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein
Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7
oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglich-
keit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann
auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen
Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach
Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betrof-
fene vom Ersuchenden über die Durchführung zu
benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster
Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2
unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Auf-
gaben gefährden würden,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
fährden oder sonst dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würden
oder
3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer
Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden be-
rechtigten Interessen eines Dritten, geheim ge-
halten werden muss
und deswegen das Interesse des Betroffenen zu-
rücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundes-
datenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder
Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersu-
chenden zu dokumentieren.“
3. § 93b wird wie folgt gefasst:
„§ 93b
Automatisierter Abruf
von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1
des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch
für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den
Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den
Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Ab-
satz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Ver-
fahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermit-
teln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Da-
tenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersu-
chende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
4. § 102 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und
die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buch-
stabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinfor-
mationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I
S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Ge-
setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung bleiben unberührt.“
5. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bü-
cher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steu-

ergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann,
wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde ge-
legt werden oder wenn tatsächliche Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der vom Steuerpflichtigen gemachten Anga-
ben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Be-
triebsvermögensmehrungen bestehen und der
Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7
Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeich-
nungen durch den Steuerpflichtigen Anhalts-
punkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung
des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als
die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Ein-
künfte, und können entsprechende Zweifel des-
wegen nicht aufgeklärt werden, weil eine auslän-
dische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungs-
pflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunfts-
pflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung
des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen
aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit
einer ihm nahe stehenden Person dadurch ge-
mindert, dass er seiner Einkünfteermittlung an-
dere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrech-
nungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander
unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleich-
baren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdver-
gleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbe-
schadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie
sie unter den zwischen voneinander unabhängi-
gen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen
wären. Für die Anwendung des Fremdvergleichs-
grundsatzes ist davon auszugehen, dass die von-
einander unabhängigen Dritten alle wesentlichen
Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und
nach den Grundsätzen ordentlicher und gewis-
senhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die An-
wendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu
weitergehenden Berichtigungen als die anderen
Vorschriften, sind die weitergehenden Berichti-
gungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vor-
schriften durchzuführen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist der Verrechnungspreis vor-
rangig nach der Preisvergleichsmethode, der
Wiederverkaufspreismethode oder der Kosten-
aufschlagsmethode zu bestimmen, wenn Fremd-
vergleichswerte ermittelt werden können, die
nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im
Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die ein-
gesetzten Wirtschaftsgüter und die übernomme-
nen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für
diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar
sind; mehrere solche Werte bilden eine Band-
breite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht
zu ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare
Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassun-
gen der Anwendung einer geeigneten Verrech-
nungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in
den Fällen des Satzes 2 mehrere eingeschränkt
vergleichbare Fremdvergleichswerte feststellbar,
ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen.
Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünf-
teermittlung verwendete Wert in den Fällen des
Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den
Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten
Bandbreite, ist der Median maßgeblich. Können
keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdver-
gleichswerte festgestellt werden, hat der Steuer-
pflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hy-
pothetischen Fremdvergleich unter Beachtung
des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen. Dazu hat
er auf Grund einer Funktionsanalyse und inner-
betrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis
des Leistenden und den Höchstpreis des Leis-
tungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich);
der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Ge-
winnerwartungen (Gewinnpotenzialen) bestimmt.
Es ist der Preis im Einigungsbereich der Einkünf-
teermittlung zugrunde zu legen, der dem Fremd-
vergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahr-
scheinlichkeit entspricht; wird kein anderer Wert
glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Eini-
gungsbereichs zugrunde zu legen. Ist der vom
Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbe-
reich unzutreffend und muss deshalb von einem
anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,
kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet
werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zu-
grunde gelegte Wert innerhalb des anderen Eini-
gungsbereichs liegt. Wird in den Fällen des Sat-
zes 5 eine Funktion einschließlich der dazugehö-
rigen Chancen und Risiken und der mitübertrage-
nen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und
sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlage-
rung), hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-
reich auf der Grundlage einer Verlagerung der
Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Be-
rücksichtigung funktions- und risikoadäquater
Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den
Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Ver-
rechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen
Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vor-
nahme sachgerechter Anpassungen anzuerken-
nen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
dass keine wesentlichen immateriellen Wirt-
schaftsgüter und Vorteile mit der Funktion über-
gegangen sind oder zur Nutzung überlassen wur-
den oder dass das Gesamtergebnis der Einzel-
preisbestimmungen, gemessen an der Preisbe-

stimmung für das Transferpaket als Ganzes, dem
Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sind in den
Fällen der Sätze 5 und 9 wesentliche immaterielle
Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand einer
Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche
spätere Gewinnentwicklung erheblich von der
Gewinnentwicklung ab, die der Verrechnungs-
preisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar
zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäfts-
abschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die
Preisvereinbarung bestanden und unabhängige
Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung
vereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung
nicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn
Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche
Abweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist für
eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach
Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener An-
passungsbetrag auf den ursprünglichen Verrech-
nungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjah-
res zugrunde zu legen, das dem Jahr folgt, in dem
die Abweichung eingetreten ist. Um eine einheit-
liche Rechtsanwendung und die Übereinstim-
mung mit den internationalen Grundsätzen zur
Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremd-
vergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1
und der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünf-
ten in Fällen des § 162 Abs. 2 der Abgabenord-
nung eine Schätzung vorzunehmen, so ist man-
gels anderer geeigneter Anhaltspunkte eine
durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung
für das im Unternehmen eingesetzte Kapital an-
zusetzen, die unter Berücksichtigung der ausge-
übten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter
und übernommenen Risiken zu erwarten ist.
Schätzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenord-
nung bleiben unberührt.“
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti-
kels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2008 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung
des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
S. 923), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Zinsen, Divi-
denden“ durch das Wort „Kapitalerträge“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Erträge aus
Zinsen, Dividenden“ durch die Angabe „Ka-
pitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus
Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, aus
Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
und aus Wertpapierveräußerungsgeschäf-
ten“ und die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapier-
veräußerungsgeschäfte handelt,“ durch die
Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buch-
stabe a“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „sowie § 37 Abs. 3“ wird gestri-
chen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit ausgeschüttete inländische Erträge
und ausländische Erträge solche im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Invest-
mentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Ge-
winne aus der Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es
sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes handelt oder dass die Aus-
schüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
pflichtigen sind.“
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-
teil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
gen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften
der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer
das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes
zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1
genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert
wird, wobei die darin enthaltenen außerordentli-
chen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksich-
tigen sind.“
b) In Absatz 2 Satz 7 wird nach den Wörtern „für
Zwecke der Anrechnung“ die Angabe „und bei
der Anwendung des § 7 Abs. 1“ eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die
Angabe „Vorjahre“ durch die An-
gabe „Vorjahre, getrennt nach
einzelnen Geschäftsjahren“ er-
setzt.
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird
nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1“ die Angabe „in der
am 31. Dezember 2008 anzu-
wendenden Fassung“ eingefügt.
cccc) In Doppelbuchstabe gg wird
nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
Nr. 1 Satz 2“ die Angabe „in der
am 31. Dezember 2008 anzu-
wendenden Fassung“ eingefügt.
bbb) In den Buchstaben d und e werden je-
weils die Doppelbuchstaben aa und bb
durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 3“
ersetzt.
ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) den Betrag der ausländischen
Steuer, der auf die in den ausge-
schütteten Erträgen enthaltenen
Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2
entfällt, und
aa) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver-
bindung mit § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes oder
einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung
anrechenbar ist, wenn kein Ab-
zug nach § 4 Abs. 4 vorgenom-
men wurde,
bb) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver-
bindung mit § 34c Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes ab-
ziehbar ist, wenn kein Abzug
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen
wurde,
cc) nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteu-
erung als gezahlt gilt und nach
§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung
mit diesem Abkommen anre-
chenbar ist,“.
ddd) Buchstabe h wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Liegen die
in“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 4 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Invest-
mentgesellschaft den entsprechenden Teil des
Aktiengewinns bewertungstäglich veröffent-
licht.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „und ausländische“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden
nach den Wörtern „aus Termingeschäf-
ten“ die Wörter „im Sinne des § 18
Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
ccc) In Nummer 3 werden am Ende von
Satz 1 nach den Wörtern „unterworfe-
nen Erträgen“ die Wörter „einschließ-
lich der ausländischen Erträge im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7 und 8“
durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die
Zahl „25“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie mit
Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräuße-
rungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
steuergesetzes“ gestrichen.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gewinne aus der Rückgabe oder Veräu-
ßerung von Investmentanteilen, die nicht zu ei-
nem Betriebsvermögen gehören, gehören zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommen-
steuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-
ergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative
Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von
den Anschaffungskosten des Investmentanteils,
erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräuße-
rungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
Der Veräußerungserlös ist ferner um die während
der Besitzzeit als zugeflossen geltenden aus-
schüttungsgleichen Erträge zu mindern. Sind
ausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in ei-
nem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Be-
sitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im
Umfang der Ausschüttung die Minderung nach
Satz 3. Der Gewinn aus der Veräußerung oder
Rückgabe ist um die während der Besitzzeit
des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhö-
hen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuer-
frei sind. Ferner bleiben bei der Ermittlung des
Gewinns die Anschaffungskosten und der Ver-
äußerungserlös mit dem Prozentsatz unberück-
sichtigt, den die Investmentgesellschaft für den
jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die An-
wendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 veröffentlicht hat.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Von den Einnahmen aus der Rückgabe
oder Veräußerung von Investmentanteilen ist
ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungs-

grundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist
auch bei Investmentanteilen, die zu einem Be-
triebsvermögen gehören, der Gewinn nach Ab-
satz 5. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-
gen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes sind
einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Bei der unmit-
telbaren Rückgabe von Investmentanteilen an
eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft hat die Invest-
mentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug
nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser
Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs
durch die auszahlende Stelle.“
8. § 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des
Einkommensteuergesetzes zählen.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft
hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.
§ 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „30“ durch die
Zahl „25“ ersetzt.
10. In § 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ er-
setzt.
11. § 18 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehalt-
lich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze
erstmals auf die Erträge eines Investmentvermö-
gens anzuwenden, die dem Investmentvermögen
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Auf aus-
geschüttete Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrech-
ten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen
das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Be-
zugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat
oder das Investmentvermögen das Termingeschäft
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2
Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzu-
wendenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti-
kels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-
den, die dem Anleger nach dem 31. Dezember
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Aus-
nahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die
vor dem 1. Januar 2009 enden. § 8 Abs. 5 und 6 in
der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf
die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentan-
teilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 erworben werden. § 15 Abs. 2 in der Fassung
des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwen-
den, die dem Anleger nach dem 31. Dezember
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Arti-
kels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder aus-
schüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie
Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen
nach dem 17. August 2007 zufließen.“
12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zwei-
ter Halbsatz ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3
Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004
geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der
Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2
oder Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „nach § 2
Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004
geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fas-
sung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind
insbesondere anzusehen der Abschluss und die Än-
derung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf
die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus
seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, Vermö-
gensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungs-
maßnahmen, die Übertragung und Überlassung von
Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang
mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen
im Unternehmen, Geschäftsvorfälle im Zusammen-
hang mit einer für die Verrechnungspreisbildung er-
heblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie
der Abschluss von Umlageverträgen.“
2. In § 5 Satz 2 Nr. 5 werden der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 6 angefügt:
„6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen
im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufzeichnungen über
Forschungsvorhaben und laufende Forschungs-
tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer
Funktionsänderung stehen können und in den
drei Jahren vor Durchführung der Funktionsän-
derung stattfanden oder abgeschlossen worden
sind; die Aufzeichnungen müssen mindestens
Angaben über den genauen Gegenstand der
Forschungen und die insgesamt jeweils zu-
zuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur, so-
weit ein Steuerpflichtiger regelmäßig Forschung
und Entwicklung betreibt und aus betriebsinter-
nen Gründen Unterlagen über seine Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die
genannten Aufzeichnungen abgeleitet werden
können.“

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zerlegung der Kapitalertragsteuer
(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkom-
men der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes werden kalendervierteljährlich zer-
legt. Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Pro-
zentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuer-
schuldners auf das jeweilige Land entfallenden An-
teils am Aufkommen nach Satz 1. Zur Ermittlung der
Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unter-
lagen unter Anwendung der Postleitzahlen des
Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder
entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. Bei
Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuord-
nung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen
Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle ge-
führte Anschrift abzustellen. Die Zahlstelle hat die
festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den
Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an
das nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuer-
gesetzes zuständige Finanzamt zu übermitteln.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder ha-
ben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen
nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusam-
mengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis
zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervier-
teljahres dem Bundesministerium der Finanzen mit-
zuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Län-
der am Aufkommen nach Absatz 1 fest. Die Abrech-
nung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.“
2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig
für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1
Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr
2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 ab-
geführt wird.“
Artikel 11
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I
S. 482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkom-
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkom-
mensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an
Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7
und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).“
2. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 3“ ersetzt.
3. In § 5d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in § 6 Abs. 2 Satz 2
wird jeweils die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bun-
des- und Landesvervielfältigers für das jeweilige
Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr
2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab
dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfälti-
ger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009
19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent.
Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder
beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009
48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent.
Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem
Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5
Satz 9 gilt entsprechend.“
5. Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9
Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
Artikel 12
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geändert
worden ist, wird Satz 1 durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteu-
erung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005
Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung
von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in
Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und ab-
hängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die
Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an
der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,
7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und
Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach
den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Län-
dern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerle-
gungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile
der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkom-
men des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich.“

Artikel 13
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 2007
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes
2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) wird wie folgt gefasst:
„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-
wagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von
150 Euro der Wert von 410 Euro tritt.“
(2) Artikel 11 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a,
Artikel 10, 11 Nr. 1 und Artikel 12 treten am 1. Januar
2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 14. August
zu verkünden.
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
Der Bundesminister
e l a M e r k e l
der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1912. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 41606cdf280b033f….