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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1544

BGBl. 2010 I S. 1544 · 26.093 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
                                               Verordnung
                                  zur Änderung steuerlicher Verordnungen
                                             Vom 17. November 2010

  Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 33b Absatz 7,
  des § 34c Absatz 7 Nummer 1, des § 41 Absatz 1
  Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
  (BGBl. I S. 3366, 3862), des § 33 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
  tober 2002 (BGBl. I S. 4144), des § 35c Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuerge-
  setzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Ge-
  setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geän-
  dert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) sowie des § 158
  Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes, der durch
  Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008
  (BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 6 des
  Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Num-
  mer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember
  2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des
  § 87a Absatz 6 Satz 1 sowie des § 150 Absatz 6
  Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgaben-
  ordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10
  Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § 45d
  Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
  2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit
  § 150 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 der Abgabenord-
  nung und des § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Steuer-
  beratungsgesetzes, der durch Artikel 9 Absatz 8
  Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 2449) angefügt worden ist,

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des

  § 5b Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
  2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), in Verbindung mit § 150
  Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung, der durch Ar-
  tikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
  2008 (BGBl. I S. 2850) angefügt worden ist, sowie im
  Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
  auf Grund des § 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 7
  der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4
  des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
  S. 2850) angefügt worden ist:

                 Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
          verordnung
Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungs-
          verordnung
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
          nung

Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
           schriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
           und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
           schriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 10 Inkrafttreten

                          Artikel 1
                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 3 Satz 2“ ersetzt.
2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundert-
   satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der
   Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „des Sat-
   zes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem
   Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H.“ durch die
   Angabe „Prozent“ ersetzt.
5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende
      Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und
      wird Buchstabe c aufgehoben.
   b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende
      Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird

      Buchstabe c aufgehoben.

6. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. bei einer Behinderung, deren Grad auf
              mindestens 50 festgestellt ist, durch Vor-
              lage eines Ausweises nach dem Neunten
              Buch Sozialgesetzbuch oder eines Be-
              scheides der nach § 69 Absatz 1 des
              Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-
              ständigen Behörde,“.
      bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          fasst:

          „a) durch eine Bescheinigung der nach § 69
              Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-
              setzbuch zuständigen Behörde auf Grund
              eines Feststellungsbescheids nach § 69
              Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-
              setzbuch, die eine Äußerung darüber ent-
BGBl. 2010, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
             hält, ob die Behinderung zu einer dauern-
             den Einbuße der körperlichen Beweglich-
             keit geführt hat oder auf einer typischen

             Berufskrankheit beruht, oder,“.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilf-
      los“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis
      nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der
      mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeich-
      net ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69
      Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
      zuständigen Behörde, der die entsprechenden
      Feststellungen enthält, nachzuweisen.“

   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ist der behinderte Mensch verstorben und kann
      sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den
      Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum
      Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der
      nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozial-
      gesetzbuch zuständigen Behörde.“
7. § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
   festgesetzte und gezahlte und um einen entstande-
   nen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
   Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer
   anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem aus-
   ländischen Staat entfällt.“

8. In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
   Nr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3“ ersetzt.

9. In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1
   und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
   Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i
   Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom
   Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
  § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das
      Wort „folgendes“ durch das Wort „Folgendes“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „und in
      den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkom-
      mensteuergesetzes den Großbuchstaben B“ ge-
      strichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1
      Satz 6 des Einkommensteuergesetzes“ durch
      die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkom-
      mensteuergesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 40
      Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuerge-
      setzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuer-
      gesetzes“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-

   finanzdirektion“ durch die Wörter „Das Betriebsstät-
   tenfinanzamt“ ersetzt.

                       Artikel 3
                 Änderung der
  Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung

  § 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden aufge-
hoben.

                       Artikel 4

                 Änderung der
     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des
          Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die
          Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kreditwesenge-
          setzes“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2 und 3“
          durch die Wörter „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des
      Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Wör-
      ter „§ 25 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
      satz 6 Nummer 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
      Satz 1 Nummer 17“ und die Wörter „§ 1 Absatz 1a
      Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen“
      durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kre-
      ditwesengesetzes“ ersetzt.

2. § 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des
   Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erst-
   mals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden;
   § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-
   tikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010
   (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeit-
   raum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der
   Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April
   2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungs-
   zeitraum 2011 anzuwenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung der
    Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
BGBl. 2010, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe
    „2 500 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-
    setzt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Ver-
      wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzu-
      satz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder
      Lebenspartner)“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der
       Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro
       nicht übersteigt.“
 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Ver-
           wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam-
           merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe-
           gatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Bei einem Wechsel des Versicherungsneh-

          mers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind
          der Rückkaufswert der Versicherung sowie
          der Name, die Anschrift und das Geburts-
          datum des neuen Versicherungsnehmers an-
          zuzeigen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“
      durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

 4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz
      „(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam-
      merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe-
      gatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass au-
           ßer Hausrat (einschließlich Wäsche und
           Kleidungsstücke) im Wert von höchstens
           12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im
           reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vor-
           handen ist,“.
 5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klam-

      merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch

      den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhält-

      nis, Ehegatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Übersendung einer beglaubigten Ab-
       schrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen
       und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen
       Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand
       der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wä-
       sche und Kleidungsstücke) im Wert von höchs-
       tens 12 000 Euro und anderes Vermögen im rei-
       nen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.“

 6. In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz
    „(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammer-
    zusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder
    Lebenspartner)“ ersetzt.
 7. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

               Anwendung der Verordnung

      Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5
   der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
   S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
   Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.“

 8. Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Num-
      mer 3 werden folgende Wörter eingefügt:

      „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-
      selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
      Konto-Nr.:“.

   b) Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Num-
      mer 4 werden folgende Wörter eingefügt:

      „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-
      selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:

      Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapier-
      kenn-Nr.:“.

 9. Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Num-
      mer 2 werden folgende Wörter eingefügt:

      „Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise
      Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Ver-
      sicherungsnehmer nicht verstorben ist:“.

   b) In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prä-
      mien/Kapitalbeiträge … EUR“ gestrichen.
   c) In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das
      Wort „Verwandtschaftsverhältnis“ durch die
      Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte
      oder Lebenspartner“ ersetzt.
10. In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Grün-
    den der Übersendung der Klammerzusatz „(Ver-
    wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzusatz
    „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Le-
    benspartner)“ ersetzt.

11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der
    Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis“ durch

    den Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis,

    Ehegatte oder Lebenspartner“ ersetzt sowie in

    dem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Ge-

    schwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)“
    das Wort „Ehegatte,“ gestrichen.

                       Artikel 6

                  Änderung der
        Verordnung zur Durchführung der
  Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
  mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

   § 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-
ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November
1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2010, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
                          „§ 32
                 Aufbewahrungsfristen
   (1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen
Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens
zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prü-
fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des
§ 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

   (2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf
verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der ein-
zelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entschei-
dungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der
zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von
mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft
der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
   (3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die
Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steu-
erberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jah-
ren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsent-
scheidung aufzubewahren.
  (4) Unterlagen können auch in elektronischer Form
aufbewahrt werden.“

                        Artikel 7
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
   § 59 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des
Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch
auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3
des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz,
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebs-
stätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Ver-
gütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unter-
nehmer eine Vergütung beantragt.“

                        Artikel 8
                  Änderung der
       Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

   Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom

28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-

tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I

S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für
   das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit
   Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung
   von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Daten-

   fernübertragung (elektronische Übermittlung) an die
   Finanzverwaltung.“

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf
   die qualifizierte elektronische Signatur nach dem
   Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Ver-
   fahren eingesetzt werden, welche den Datenüber-
   mittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1
   bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung
   der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen.
   Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Über-

   mittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung
   des Datenübermittlers verzichtet werden bei
   1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-
      kommensteuergesetzes,
   2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a
      und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

   3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,

   4. Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatz-
      steuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48
      der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung so-
      wie
   5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des
      Umsatzsteuergesetzes.“

                         Artikel 9
                   Änderung der
         Verordnung zur Durchführung der
    Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
  Der Vierte Teil der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom
15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                       „Vierter Teil
                 Haftpflichtversicherung

                            §9

                   Versicherungspflicht

  (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-
gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-
zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
schäden zu versichern und die Versicherung während
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der
Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-
mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-
nehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzustehen hat.
   (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichts-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I

S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fas-
sung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen genommen werden.

                           § 10

              Mindestversicherungssumme

   (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den
einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.

   (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist
zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für
den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens
durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuer-
hilfeverein erloschen ist.
   (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Ver-
sicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss
sie mindestens 200 000 Euro betragen.
BGBl. 2010, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
                         § 11
       Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
  (1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass
Versicherungsschutz für jede einzelne, während der
Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflicht-
verletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprü-
che privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.

   (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-
sicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versiche-
rungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versiche-
rungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfe-
vereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der
Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwür-
diges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
   (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass
die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem
Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegen-
den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in
Frage kommt
1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Per-
   sonen, auf welche sich der Versicherungsschutz er-
   streckt,
2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammen-
   den einheitlichen Schadens,

3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei
   gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger
   Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
   einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Ange-
   legenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-
   schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall
   kann die Leistung des Versicherers auf das Fünf-
   fache der Mindestversicherungssumme begrenzt
   werden.

                         § 12
                     Ausschlüsse
  Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlos-
sen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-
   zung und
2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehler-
   hafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zah-
   lungsakt oder durch Veruntreuung durch das Perso-
   nal des Versicherungsnehmers entstehen.

                           § 13

             Nachweis des Versicherungs-
           abschlusses vor der Anerkennung
   Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung be-
antragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde
(§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verord-
nung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung
durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen
oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage
vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den
Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zustän-
digen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer
vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung
der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der
Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine
Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte
Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.

                           § 14
                Anzeige von Veränderungen
   (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsver-
trags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel
des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen
Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des
Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Ver-
sicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

   (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1
aufgeführten Veränderungen des Versicherungsver-
trags beim Versicherer einzuholen.“

                        Artikel 10
                      Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 17. November

2010
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1544. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f36592187e430dc9….