Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 15/1206 · S. 44
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Streichung des § 56 Abs. 1 Nr. 5) Nachdem das Gewerbe des Friseurs als nicht gefahren- geneigte Tätigkeit und damit als zulassungsfreies Gewerbe in die Anlage B überführt werden soll, ist als Folgeänderung das Verbot in § 56 Abs. 1 Nr. 5 aufzuheben, wonach im Rei- segewerbe Friseurleistungen nur von Personen erbracht werden dürfen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Zu Nummer 2 (Streichung des § 145 Abs. 2 Nr. 5) Die Aufhebung des Bußgeldtatbestandes ist eine Folge der Streichung des dem Bußgeldtatbestand zugrunde liegenden Verbots in § 56 Abs. 1 Nr. 5. Zu Nummer 3 (§ 148) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1206, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 213.588–214.317 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c07ac50ccd6b9c45….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP