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Artikel 4 · BT-Drs. 15/1206 · S. 44

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Streichung des § 56 Abs. 1 Nr. 5)
Nachdem das Gewerbe des Friseurs als nicht gefahren-
geneigte Tätigkeit und damit als zulassungsfreies Gewerbe
in die Anlage B überführt werden soll, ist als Folgeänderung
das Verbot in § 56 Abs. 1 Nr. 5 aufzuheben, wonach im Rei-
segewerbe Friseurleistungen nur von Personen erbracht
werden dürfen, die die Voraussetzungen für die Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllen.
Zu Nummer 2 (Streichung des § 145 Abs. 2 Nr. 5)
Die Aufhebung des Bußgeldtatbestandes ist eine Folge der
Streichung des dem Bußgeldtatbestand zugrunde liegenden
Verbots in § 56 Abs. 1 Nr. 5.
Zu Nummer 3 (§ 148)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

BT-Drs. 15/1206 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/1206, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 213.588–214.317 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c07ac50ccd6b9c45….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP