Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2934
BGBl. 2003 I S. 2934 · 98.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines
handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt: Berechtigung
zum selbständigen
Betrieb eines zu-
lassungspflichtigen
Handwerks §§ 1 – 5a
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 – 17
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie
Handwerke und
handwerks-
ähnliche Gewerbe §§ 18 – 20
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung
zum Einstellen und
Ausbilden §§ 21 – 24
Zweiter Abschnitt: Ausbildungs-
ordnung, Änderung
der Ausbildungszeit §§ 25 – 27b
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der
Berufsausbildungs-
verhältnisse §§ 28 – 30
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 – 40
Fünfter Abschnitt: Regelung und Über-
wachung der Berufs-
ausbildung §§ 41 – 41a
Sechster Abschnitt: Berufliche Fort-
bildung, berufliche
Umschulung §§ 42 – 42a
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung
behinderter
Menschen §§ 42b – 42e
Achter Abschnitt: Berufsbildungs-
ausschuss §§ 43 – 44b
Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt: Meisterprüfung in
einem zulassungs-
pflichtigen Hand-
werk §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in
einem zulassungs-
freien Handwerk
oder in einem
handwerksähnlichen
Gewerbe §§ 51a – 51b
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 – 78
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 – 85
Dritter Abschnitt: Kreishandwerker-
schaften §§ 86 – 89
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 – 116
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
schriften
Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a
Zweiter Abschnitt: Übergangs-
vorschriften §§ 119 – 124b
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften § 125
Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden
können Nr. 1 – 41
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungsfreie Hand-
werke oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden
können
Abschnitt 1 Nr. 1 – 53
Abschnitt 2 Nr. 1 – 57
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Vollver-
sammlung der Handwerks-
kammern
Erster Abschnitt:
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
und Wahlausschuss §§ 1 – 2
Zweiter Abschnitt:
Wahlbezirk § 3
Dritter Abschnitt:
Aufteilung der Mitglieder
der Vollversammlung § 4
Vierter Abschnitt:
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt:
Wahlvorschläge §§ 7 – 11

Sechster Abschnitt:
Wahl §§ 12 – 18
Siebenter Abschnitt:
(weggefallen)
Achter Abschnitt:
Wegfall der Wahlhandlung § 20
Neunter Abschnitt:
Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22
Anlage:
Muster des Wahlberechtigungsscheins
Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Hand-
werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber
eines zulassungsfreien Handwerks oder hand-
werksähnlichen Gewerbes und in der Lehr-
lingsrolle
I. Handwerksrolle
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-
freien Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes
III. Lehrlingsrolle“.
2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten
Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt ge-
fasst:
„Erster Teil
Ausübung eines Handwerks
und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen
Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der selbständige Betrieb eines zulas-
sungspflichtigen Handwerks als stehendes Ge-
werbe ist nur den in der Handwerksrolle einge-
tragenen natürlichen und juristischen Personen
und Personengesellschaften gestattet. Perso-
nengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes
sind Personenhandelsgesellschaften und Ge-
sellschaften des bürgerlichen Rechts.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
betrieb im Sinne dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „ein Betrieb eines zulassungspflichtigen
Handwerks“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und nach dem Wort „trennt“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter
„oder die Gewerbegruppen aufteilt“ gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „selbständige Handwerker“ werden
durch die Wörter „den selbständigen Betrieb
eines zulassungspflichtigen Handwerks“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Hand-
werks“ durch die Wörter „eines zulassungs-
pflichtigen Handwerks“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den durch-
schnittlichen Umsatz und“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Handwerksbetriebe“ wird durch
die Wörter „Betriebe eines zulassungs-
pflichtigen Handwerks“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
arbeiten bestehen oder“.
cc) Die Buchstaben c und d werden durch den
folgenden Buchstaben ersetzt:
„c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
arbeiten an solchen Gegenständen be-
stehen, die in einem Hauptbetrieb
selbst hergestellt worden sind oder für
die der Hauptbetrieb als Hersteller im
Sinne des Produkthaftungsgesetzes
gilt.“
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs
dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe,
der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nach-
lassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den
Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie
haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein
Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand-
werkskammer kann in Härtefällen eine angemesse-
ne Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Füh-
rung des Betriebs gewährleistet ist.
(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters
haben der in die Handwerksrolle eingetragene In-
haber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen
Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sons-
tige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüg-
lich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters
zu sorgen.“
6a. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann
hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach
§ 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungs-
angebot seines Gewerbes technisch oder fachlich
zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergän-
zen.“
7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit
dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften ent-
hält, gegenseitig, auch durch Übermittlung perso-
nenbezogener Daten, unterrichten, auch durch
Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur
Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter

die Voraussetzungen für die Eintragung in die Hand-
werksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ord-
nungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten
Verfahren zu regeln.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „selbständiger
Handwerker“ durch die Wörter „Inhaber von Be-
trieben zulassungspflichtiger Handwerke“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „selbständiger
Handwerker (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „des
Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflich-
tigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)“ ersetzt.
d) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Inhaber eines Betriebs eines zulas-
sungspflichtigen Handwerks wird eine na-
türliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft in die Handwerksrolle
eingetragen, wenn der Betriebsleiter die
Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle mit dem zu betreibenden
Handwerk oder einem mit diesem verwand-
ten Handwerk erfüllt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“, das Wort „Handwerke“ jeweils
durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
werke“ und das Wort „Handwerks“ jeweils
durch die Wörter „zulassungspflichtigen
Handwerks“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen,
wer in dem von ihm zu betreibenden oder in
einem mit diesem verwandten zulassungspflich-
tigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden
hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In die Handwerksrolle werden ferner In-
genieure, Absolventen von technischen Hoch-
schulen und von staatlichen oder staatlich aner-
kannten Fachschulen für Technik und für Gestal-
tung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk
eingetragen, dem der Studien- oder der Schul-
schwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt
auch für Personen, die eine andere, der Meister-
prüfung für die Ausübung des betreffenden
zulassungspflichtigen Handwerks mindestens
gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich
anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer
nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach
§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig
sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen
Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben wurden und entspre-
chend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in
der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen
sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Hand-
werkskammer. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintra-
gung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Vorausset-
zungen bestimmen, unter denen die in Studien-
oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen
nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflich-
tigen Handwerken entsprechen.“
d) In Absatz 2a werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
e) In Absatz 3 werden die Angabe „§ 9“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung
nach § 9 Abs. 2“ und das Wort „Handwerk“
durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
werk“ und „zulassungspflichtiges Handwerk“ er-
setzt.
f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufge-
hoben.
g) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 7a“ durch die
Angabe „§ 7a oder § 7b“ ersetzt.
10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt:
„§ 7b
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungs-
pflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen
der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält,
wer
1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden
zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
mit diesem verwandten zulassungspflichtigen
Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem
dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbil-
dungsberuf bestanden hat und
2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
Handwerk oder in einem mit diesem verwandten
zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit
von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat,
davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen,
wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Ent-
scheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in
einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wor-
den sind. Der Nachweis hierüber kann durch
Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder
in anderer Weise erbracht werden.
3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine
wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen
Handwerks umfasst haben, für das die Aus-
übungsberechtigung beantragt wurde.
(1a) Die für die selbständige Handwerksaus-
übung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kauf-
männischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in
der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1
Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall
ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teil-
nahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise
nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag
des Gewerbetreibenden von der höheren Verwal-
tungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskam-
mer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt.
Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4
entsprechend.“
11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Handwerks“ durch die
Wörter „zulassungspflichtigen Handwerks“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Meisterprü-
fung“ durch die Wörter „einer Meisterprüfung“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „ , die in wesentli-
chen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung
für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt“
gestrichen.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ werden durch die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
b) Es werden folgende Absätze angefügt:
„(2) Einem Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
Inland keine gewerbliche Niederlassung unter-
hält, ist der selbständige Betrieb eines zulas-
sungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige
Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt
hat, dass der Gewerbetreibende die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung
wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der
höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren
Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die
Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil
der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem
in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten
Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann
eine Stellungnahme der Handwerkskammer ein-
holen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von
vier Wochen seit dem Eingang des Antrags ent-
schieden werden. Die Handwerkskammer und
die für den Vollzug der Gewerbeordnung zustän-
dige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3
Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine
Anwendung.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des
§ 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn
der selbständige Betrieb im Inland keine Nieder-
lassung unterhält.“
13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „selbständigen
Handwerkers“ durch die Wörter „Inhabers eines
Betriebs eines zulassungspflichtigen Hand-
werks“, das Wort „Handwerk“ durch die Wörter
„zulassungspflichtige Handwerk“ und die Wör-
ter „mehrerer Handwerke diese Handwerke“
durch die Wörter „mehrerer zulassungspflichti-
ger Handwerke diese Handwerke“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, 5 und 6“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.
14. In § 14 werden die Wörter „selbständiger Handwer-
ker kann die Löschung mit der Begründung, dass
der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist,“
durch die Wörter „Gewerbetreibender kann die
Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbe-
betrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen
Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist,“ ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichti-
gen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzei-
tig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu
erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen
Behörde die über die Eintragung in die Hand-
werksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10
Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbe-
triebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Ent-
gegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewer-
beordnung zuständigen Behörde die Ausübung
eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs
anzuzeigen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „selbständiger
Handwerker“ durch das Wort „Gewerbetreiben-
de“ und die Angabe „des § 4 und des § 7 Abs. 4
und 5“ durch die Angabe „des § 7 Abs. 1“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Wird der selbständige Betrieb eines zu-
lassungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Ge-
setzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde die Fortsetzung des Be-
triebs untersagen. Die Untersagung ist nur zu-
lässig, wenn die Handwerkskammer und die
Industrie- und Handelskammer zuvor angehört

worden sind und in einer gemeinsamen Erklä-
rung mitgeteilt haben, dass sie die Vorausset-
zungen einer Untersagung als gegeben anse-
hen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und
die Industrie- und Handelskammer nicht über
eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2
verständigen, entscheidet eine von dem Deut-
schen Industrie- und Handelskammertag und
dem Deutschen Handwerkskammertag (Träger-
organisationen) gemeinsam für die Dauer von
jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskom-
mission. Die Schlichtungskommission ist erst-
mals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei
Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder
Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden
Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen
sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt
den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mit-
glied nicht innerhalb von einem Monat nach
Benennung des Mitglieds der anderen Trägeror-
ganisation benannt, so erfolgt die Benennung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit benennt auch das vorsitzende Mit-
glied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht
innerhalb eines Monats einigen können, nach-
dem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam
zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die
Schlichtungskommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Schlich-
tungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung
nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der
Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann
sie unmittelbar die Entscheidung der obersten
Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige
Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch
ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3
Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Schlichtungskommission kann auch
angerufen werden, wenn sich in den Fällen des
§ 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Indus-
trie- und Handelskammer nicht über die Zuge-
hörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Hand-
werkskammer oder zur Industrie- und Handels-
kammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gel-
ten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende
die Entscheidung der Schlichtungskommission
für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Lan-
desbehörde. § 12 gilt entsprechend.“
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Auskünfte und Informationen, die für die Prü-
fung der Eintragungsvoraussetzungen nach
Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der
Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke
der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, verwertet werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Handwerkskammer sind“ die Wörter „nach Maß-
gabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung“ ein-
gefügt.
17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Zulassungsfreie Handwerke
und handwerksähnliche Gewerbe“.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
ter „eines zulassungsfreien Handwerks oder ei-
nes handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies
Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es
handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B
Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein
Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe
im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerks-
ähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2
zu diesem Gesetz aufgeführt ist.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines
zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerks-
ähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D
Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen
betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer
Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.
§ 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“
20. In § 20 werden die Wörter „handwerksähnliche
Gewerbe“ durch die Wörter „zulassungsfreie Hand-
werke und handwerksähnliche Gewerbe“ ersetzt.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fach-
lich nicht geeignet, wer
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und
Kenntnisse oder

2. die erforderlichen berufs- und arbeitspäda-
gogischen Kenntnisse
nicht besitzt.“
b) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk
besitzt die fachliche Eignung, wer
1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflich-
tigen Handwerk, in dem ausgebildet werden
soll, oder in einem mit diesem verwandten
Handwerk bestanden hat oder
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in
dem ausgebildet werden soll, oder in einem
mit diesem verwandten Handwerk nach den
§§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder
nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine
gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.
(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder
ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für
die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprü-
fung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in
dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem aus-
gebildet werden soll, bestanden hat oder die
Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungs-
gesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädago-
gischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend
den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes
geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung
oder eine gleichwertige andere Prüfung bestan-
den hat.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behör-
de kann Personen, die die Voraussetzungen der
Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eig-
nung nach Anhören der Handwerkskammer wi-
derruflich zuerkennen.“
22. § 22 wird aufgehoben.
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Kenntnisse und
Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertigkeiten und
Kenntnisse“ ersetzt.
b) Der bisherige § 23 wird neuer § 22.
24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23.
25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-
gabe „§ 22“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ und die Angabe „Anlage A“
durch die Angabe „Anlage A und Anlage B“
ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 49 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49
Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Ausbildungsbezeichnung kann von der
Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss
jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeich-
nung abgedeckt sein.“
bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die
Angabe „in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25
Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gewerbe in der
Anlage A“ durch die Wörter „Gewerbe in der An-
lage A oder in der Anlage B“ ersetzt.
27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)“
durch die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)“ ersetzt.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) In anderen als anerkannten Ausbildungs-
berufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren
nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsaus-
bildung nicht auf den Besuch weiterführender
Bildungsgänge vorbereitet.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Wirt-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 23a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2“ er-
setzt.
30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Handwer-
ken)“ durch die Wörter „(Gewerbe der Anlage A
oder der Anlage B)“ ersetzt.
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber
oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher
Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
werksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie
mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden
Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der
Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulas-
sungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken
oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftrag-
te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die selb-
ständigen Handwerker müssen in dem
Handwerk“ durch den neuen Halbsatz „Die
Arbeitgeber müssen in dem zulassungs-
pflichtigen Handwerk“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen-
prüfung in dem zulassungspflichtigen oder
zulassungsfreien Handwerk oder in dem
handwerksähnlichen Gewerbe, für das der
Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine
entsprechende Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25
des Berufsbildungsgesetzes bestanden ha-
ben und in diesem Handwerk oder in diesem
Gewerbe tätig sein.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
digen Handwerker“ durch das Wort „Arbeitge-
ber“ ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch
das Wort „zuzulassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse
und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-
keiten und Kenntnisse“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Handwerk)“
durch die Angabe „(Gewerbe der Anlage A
oder der Anlage B)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter „zuständige Stel-
le“ durch das Wort „Handwerkskammer“ ersetzt.
34. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-
tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,
Kenntnisse“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zulas-
sungsvoraussetzungen“ ein Komma gesetzt
und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-
schlusses“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung nach
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
ordnung im Ausland erworbene Prüfungszeug-
nisse den entsprechenden Zeugnissen über das
Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Ab-
satz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderun-
gen gestellt werden.“
35. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-
tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,
Kenntnisse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die
Zulassungsvoraussetzungen“ ein Komma
und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-
schlusses“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23a“ durch
die Angabe „§ 23“ ersetzt.
36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Siebenter Abschnitt
Berufliche Bildung behinderter Menschen
§ 42b
Für die Berufsausbildung behinderter Menschen
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere
der Behinderung dies erfordern.
§ 42c
(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die
besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeit-
liche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die
Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-
mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-
gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-
derte Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-
hinderten Menschen ist in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen.
Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung
auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 42d
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art
und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen
von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Hand-
werkskammer unter Berücksichtigung von Empfeh-
lungen des Hauptausschusses auf Grund von Vor-
schlägen des Ausschusses für Fragen behinderter
Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung
entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die
Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung
von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-
marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-
berufe entwickelt werden.
(2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 42e
Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die be-
rufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen
gelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art
und Schwere der Behinderung dies erfordern.“
37. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „selbstän-
dige Handwerker“ durch das Wort „Arbeitgeber“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der
Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeit-
nehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesel-
len und der anderen Arbeitnehmer mit einer ab-
geschlossenen Berufsausbildung in der Vollver-
sammlung gewählt.“
38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten
Teils wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Meisterprüfung in
einem zulassungspflichtigen Handwerk“.
39. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-
liches Meisterprüfungswesen für zulassungspflich-
tige Handwerke kann das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-
zelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum
Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen
(Meisterprüfungsberufsbild A) und
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu
stellen sind.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges
Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig
zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszu-
bilden.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü-
fungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tä-
tigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten
kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) be-
sitzt.
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechts-
verordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem
schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling
nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in
dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft
verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen-
den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grund-
kenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Aus-
übung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.“
40. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
(1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner
Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem
jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare
Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes
oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von
der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die
Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem
handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.
(2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche
oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg
abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meister-
prüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meis-
terprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen
mindestens die gleichen Anforderungen gestellt
werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschluss-
prüfung an einer deutschen Hochschule gleichge-
stellt sind Diplome, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-
sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-
nen sind.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen,
Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den
Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die
Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder hand-
werksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine
andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
folgreich abgelegt hat.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet
auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf
Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.“
41. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem
zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er
soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für
welches der Meisterprüfungsausschuss errich-
tet ist, nicht angehören.“

b) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestri-
chen und werden die Wörter „oder in dem zulas-
sungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter,
die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Ein-
tragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.“
angefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Handwerk“ wird durch die Wörter
„zulassungspflichtigen Handwerk“ ersetzt.
bb) Das Wort „handwerklich“ wird durch die
Wörter „in dem betreffenden zulassungs-
pflichtigen Handwerk“ ersetzt.
42. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichti-
gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung
ablegen will, oder in einem damit verwandten
zulassungspflichtigen Handwerk oder eine ent-
sprechende Abschlussprüfung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf
Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden
hat.
(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
wer eine andere Gesellenprüfung oder eine an-
dere Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem
zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die
Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der
Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre
gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche
Abschluss einer Fachschule bei einjährigen
Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen
Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätig-
keit anzurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichti-
gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ab-
legen will, selbständig, als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er
eine der Gesellentätigkeit gleichwertige prakti-
sche Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig-
keit anzurechnen.“
b) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der
Berufstätigkeit unter besonderer Berück-
sichtigung der in der Gesellen- oder Ab-
schlussprüfung und während der Zeit der
Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen
Befähigung abkürzen,“.
43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
Teils wird gestrichen.
44. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin
in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen
Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen
Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in
einem oder mehreren zulassungspflichtigen Hand-
werken hinweist, darf nur führen, wer für dieses
zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zu-
lassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung
bestanden hat.“
45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt
eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Meisterprüfung
in einem zulassungsfreien Handwerk
oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
§ 51a
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
werksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungs-
ordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25
des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist,
kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-
liches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder
Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-
men,
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-
zelnen zulassungsfreien Handwerken oder hand-
werksähnlichen Gewerben zum Zwecke der
Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meis-
terprüfungsberufsbild B),
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu
stellen sind.
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling eine besondere Befähigung in einem
zulassungsfreien Handwerk oder in einem hand-
werksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlin-
ge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem
Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prü-
fungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei-
nes zulassungsfreien Handwerks oder seines hand-
werksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten
kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnis-
se (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kauf-
männische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie
die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi-
schen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-
nisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch
und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüs-
se. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-
stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-
lenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die
Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahme-
fällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung
entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
(6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften über das Prü-
fungsverfahren erlassen.
§ 51b
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin
in Verbindung mit einem zulassungsfreien Hand-
werk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur
führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem
Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.“
46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulas-
sungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zu-
lassungsfreien Handwerks oder des gleichen hand-
werksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke
oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fach-
lich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur
Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Inter-
essen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer
Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung
ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbil-
dungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Ge-
werbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Hand-
werksinnung gebildet werden; sie ist allein berech-
tigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem
Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.“
47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann
jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder
eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der
das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerks-
innung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann
durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zustän-
digkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein
dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung
gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe ste-
hendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für
das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist,
Mitglied der Handwerksinnung werden können.
(2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Hand-
werks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese
Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehö-
ren.
(3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften
entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung
nicht versagt werden.“
48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die
Angabe „8 bis 11“ ersetzt.
49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter „selbständigen
Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher
Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber eines Betriebs
eines Handwerks und eines handwerkähnlichen
Gewerbes“ ersetzt.
50. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „selbstän-
digen Handwerkern“ durch die Wörter „Inhabern
eines Betriebs eines Handwerks“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
betrieben oder handwerksähnlichen Betrieben“
durch die Wörter „Betrieben des Handwerks
oder des handwerksähnlichen Gewerbes“ er-
setzt.
51. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Betrieb
eines selbständigen Handwerkers oder in einem
handwerksähnlichen Betrieb“ durch die Wörter
„Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Be-
trieb eines Gewerbes der Anlage B“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-
glieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung
auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu die-
sem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestim-
men. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftli-
chen Besonderheiten und die wirtschaftliche Be-
deutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein,
aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die
im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausschei-
dens der Mitglieder einzutreten haben.“
52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre
Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die
Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahl-
verfahren durchgeführt.“
53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „des selbständigen Handwerks und
des handwerksähnlichen Gewerbes“ werden
durch die Wörter „des Handwerks und des
handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
b) Die Wörter „im Verzeichnis des handwerksähnli-
chen Gewerbes (§ 19)“ werden durch die Wörter
„im Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.
54. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter
des selbständigen Handwerks“ durch die Wörter
„Vertreter der zulassungspflichtigen Handwer-
ke“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „als selb-
ständiger Handwerker“ die Wörter „in einem
zulassungspflichtigen Handwerk“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter des
handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
ter „Vertreter der zulassungsfreien Handwerke
und der handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.

55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und in
einem Handwerksbetrieb oder einem handwerks-
ähnlichen Betrieb“ durch die Wörter „und in einem
Betrieb eines Handwerks oder eines handwerks-
ähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter „handwerksähnli-
chen Betrieb“ durch die Wörter„Betrieb eines hand-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter „selbständigen
Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnli-
chen Gewerbes“ durch die Wörter „Inhabers eines
Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnli-
chen Gewerbes“ und die Wörter „Vertreter des selb-
ständigen Handwerks und des handwerksähnlichen
Gewerbes“ durch die Wörter „Vertreter der Hand-
werke und handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.
58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „ selbständigen
Handwerkers“ durch die Wörter „Handwerks oder
eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Verzeichnis
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch
die Wörter „Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.
60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten
und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhal-
tung der Beteiligung,“.
61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ver-
zeichnis der handwerksähnlichen Betriebe“ durch
die Wörter „das Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.
62. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
digen Handwerkern und den Inhabern hand-
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter
„Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und
eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
„Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der
Handwerkskammer sind und deren Gewerbe-
ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,
soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-
steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren
nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteu-
ergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb
5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag
befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein
Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr
der Anmeldung von der Entrichtung des Grund-
beitrages und des Zusatzbeitrages, für das zwei-
te und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte
des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und
für das vierte Jahr von der Entrichtung des
Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbe-
ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,
soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-
steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren
nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter
Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht
übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist
nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren
Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003
erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschie-
dung der Haushaltssatzung zu besorgen ist,
dass bei einer Kammer auf Grund der Besonder-
heiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die
Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag
zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregel-
ten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom
Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreiben-
den sinkt, kann die Vollversammlung für das
betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende
Herabsetzung der dort genannten Grenzen für
den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Ge-
werbebetrieb beschließen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
digen Handwerker und der Inhaber handwerks-
ähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber
von Betrieben eines Handwerks oder hand-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
ein dort genanntes Gewerbe als stehendes
Gewerbe selbständig betreibt oder
2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungs-
bezeichnung „Meister/Meisterin“ führt.“
64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2
Satz 8“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 2 Satz 11“
ersetzt.
65. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverord-
nung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder hand-
werksähnliche Gewerbe zusammengefasst wer-
den, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweili-
gen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Ge-
setzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgeset-
zes erlassenen Ausbildungsordnungen und die
nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a
Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnun-
gen nach diesem Gesetz fort.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichti-
ge Handwerke in die Anlage B überführt werden,
gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 ent-
sprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 be-
gonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf An-
trag des Prüflings nach den bis dahin geltenden
Vorschriften abzuschließen.“
66. In § 121 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe
„§ 45“ ersetzt.

67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke
durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlas-
sene Rechtsverordnung getrennt oder zusammen-
gefasst, so können auch solche Personen als
Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsaus-
schüsse der durch die Trennung oder Zusammen-
fassung entstandenen Handwerke oder handwerks-
ähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem
getrennten oder in einem der zusammengefassten
Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die
Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben
oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindes-
tens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meis-
terprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tä-
tig sind.
(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-
schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis
zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38
sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehe-
nen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie
nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen
Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach
§ 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entspre-
chend.
(3) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
werksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder
oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum
Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45
Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
werksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vor-
schriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsver-
ordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.“
68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum
31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungs-
pflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selb-
ständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meis-
terprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die
Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49
und 50 entsprechend.“
69. § 124a wird wie folgt gefasst:
„§ 124a
Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von
Handwerkskammern, die nach den Satzungs-
bestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu
beginnen sind, können nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss
der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wah-
len, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abwei-
chung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden.
Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen
bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch
Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr
verlängert werden, um die Wahl zur Handwerks-
kammer nach den neuen Vorschriften durchzufüh-
ren. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzei-
ten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.“
70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:
„§ 124b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den
höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen
nach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-
genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9
auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern
zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1
umfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1
auch die Fachaufsicht.“
71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verzeichnis
der Gewerbe, die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2)
Nr.
1 Maurer und Betonbauer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer
3 Zimmerer
4 Dachdecker
5 Straßenbauer
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7 Brunnenbauer
8 Steinmetzen und Steinbildhauer
9 Stukkateure
10 Maler und Lackierer
11 Gerüstbauer
12 Schornsteinfeger
13 Metallbauer
14 Chirurgiemechaniker
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
16 Feinwerkmechaniker
17 Zweiradmechaniker
18 Kälteanlagenbauer
19 Informationstechniker
20 Kraftfahrzeugtechniker
21 Landmaschinenmechaniker
22 Büchsenmacher
23 Klempner
24 Installateur und Heizungsbauer
25 Elektrotechniker
26 Elektromaschinenbauer
27 Tischler
28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler
30 Bäcker
31 Konditoren
32 Fleischer
33 Augenoptiker
34 Hörgeräteakustiker
35 Orthopädietechniker
36 Orthopädieschuhmacher
37 Zahntechniker
38 Friseure
39 Glaser
40 Glasbläser und Glasapparatebauer
41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker“.
72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verzeichnis
der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke
oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben
werden können
(§ 18 Abs. 2)
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke
Nr.
1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2 Betonstein- und Terrazzohersteller
3 Estrichleger
4 Behälter- und Apparatebauer
5 Uhrmacher
6 Graveure
7 Metallbildner
8 Galvaniseure
9 Metall- und Glockengießer
10 Schneidwerkzeugmechaniker
11 Gold- und Silberschmiede
12 Parkettleger
13 Rolladen- und Jalousiebauer
14 Modellbauer
15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
zeugmacher
16 Holzbildhauer
17 Böttcher
18 Korbmacher
19 Damen- und Herrenschneider
20 Sticker
21 Modisten
22 Weber
23 Segelmacher
24 Kürschner
25 Schuhmacher
26 Sattler und Feintäschner
27 Raumausstatter
28 Müller
29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
31 Textilreiniger
32 Wachszieher
33 Gebäudereiniger
34 Glasveredler
35 Feinoptiker
36 Glas- und Porzellanmaler
37 Edelsteinschleifer und -graveure
38 Fotografen
39 Buchbinder
40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41 Siebdrucker
42 Flexografen
43 Keramiker
44 Orgel- und Harmoniumbauer
45 Klavier- und Cembalobauer
46 Handzuginstrumentenmacher
47 Geigenbauer
48 Bogenmacher
49 Metallblasinstrumentenmacher
50 Holzblasinstrumentenmacher
51 Zupfinstrumentenmacher
52 Vergolder
53 Schilder- und Lichtreklamehersteller
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
Nr.
1 Eisenflechter
2 Bautentrocknungsgewerbe
3 Bodenleger
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5 Fuger (im Hochbau)
6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz
und Holzimprägnierung in Gebäuden)
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im
Wasserbau)
8 Betonbohrer und -schneider
9 Theater- und Ausstattungsmaler
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-
zwecke in Sonderanfertigung
11 Metallschleifer und Metallpolierer
12 Metallsägen-Schärfer
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öl-
tanks für Feuerungsanlagen ohne chemische
Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter
15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschluss-
arbeiten)
17 Holzschuhmacher
18 Holzblockmacher
19 Daubenhauer
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21 Muldenhauer
22 Holzreifenmacher
23 Holzschindelmacher
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B.
Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekora-
tion)
28 Fleckteppichhersteller
29 Klöppler
30 Theaterkostümnäher
31 Plisseebrenner
32 Posamentierer
33 Stoffmaler
34 Stricker
35 Textil-Handdrucker
36 Kunststopfer
37 Änderungsschneider
38 Handschuhmacher
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40 Gerber
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis
mit üblichem Zubehör)
43 Fleischzerleger, Ausbeiner
44 Appreteure, Dekateure
45 Schnellreiniger
46 Teppichreiniger
47 Getränkeleitungsreiniger
48 Kosmetiker
49 Maskenbildner
50 Bestattungsgewerbe
51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52 Klavierstimmer
53 Theaterplastiker
54 Requisiteure
55 Schirmmacher
56 Steindrucker
57 Schlagzeugmacher“.
73. Die Anlage C wird wie folgt geändert:
0a) § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Der Vorstand der Handwerkskammer be-
stimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen
Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht
zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1
und § 98 der Handwerksordnung gehören und
nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein
dürfen.“
1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben.
2a) § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollver-
sammlung können die Handwerkskammern in
ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerks-
ordnung Gruppen bilden.“
a) Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
b) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „des selb-
ständigen Handwerks und des handwerks-
ähnlichen Gewerbes“ durch die Wörter
„des Handwerks und des handwerksähnli-
chen Gewerbes“ ersetzt.
bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zu-
namen, Beruf, Wohnort und Wohnung so
deutlich zu bezeichnen, dass über die Per-
son kein Zweifel besteht. In gleicher Weise
sind für jedes einzelne Mitglied der oder die
Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so
dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mit-
glied und wer als Stellvertreter vorgeschla-
gen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes
einzelne Mitglied muss aus der Bezeich-
nung zweifelsfrei hervorgehen, wer als ers-
ter oder zweiter Stellvertreter vorgeschla-
gen wird.
(3) Die Verteilung der Bewerber des
Handwerks und des handwerksähnlichen
Gewerbes sowie der Gesellen und anderen
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-
ausbildung muss den Bestimmungen der
Satzung der Handwerkskammer entspre-
chen.“
cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Wahlvorschläge müssen mindes-
tens von der zweifachen Anzahl der jeweils
für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
in der Vollversammlung zu besetzenden
Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber
von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet
sein.“

c) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
ter „der selbständigen Handwerker und In-
haber handwerksähnlicher Betriebe“ durch
die Wörter „Inhaber eines Betriebs eines
Handwerks oder handwerksähnlichen Ge-
werbes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wör-
ter „bei den selbständigen Handwerkern
und Inhabern handwerksähnlicher Betrie-
be“ durch die Wörter „Inhabern eines Be-
triebs eines Handwerks und eines hand-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
d) § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Wahl der Vertreter des Hand-
werks und des handwerksähnlichen Gewerbes
dient als Wahlunterlage ein von der Handwerks-
kammer herzustellender und zu beglaubigen-
der Auszug aus der Handwerksrolle und dem
Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Hand-
werkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wäh-
len kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis ein-
getragen ist.“
da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ab-
stimmungsvorstand“ durch das Wort „Wahllei-
ter“ ersetzt.
db) § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerks-
kammer amtlich hergestellte Stimmzettel und
die zugehörigen amtlich hergestellten Umschlä-
ge verwendet werden. Sie sind von der Hand-
werkskammer zu beschaffen. Die Umschläge
sind mit dem Stempel der Handwerkskammer
zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die
Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1
und der Wahlberechtigten nach § 98 der Hand-
werksordnung in verschiedener Farbe herge-
stellt sein. Sie enthalten den Namen oder das
Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahl-
vorschläge.“
e) § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
(1) Die Kammer übermittelt den nach § 96
der Handwerksordnung Wahlberechtigten fol-
gende Unterlagen:
a) einen Nachweis der Berechtigung zur Aus-
übung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung
„Handwerkskammer-Wahl“ (Wahlumschlag)
und
d) einen Umschlag für die Rücksendung der
Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahl-
berechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom
Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechti-
gungsscheins (§ 13).
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den
von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch,
dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag
ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm
gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzet-
tel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter
Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahl-
scheins in dem Rücksendeumschlag so recht-
zeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass
die Unterlagen am Wahltag bis spätestens
18.00 Uhr bei der Handwerkskammer einge-
hen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag,
müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf
folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr
bei der Handwerkskammer eingehen. Die recht-
zeitig bei der Kammer eingegangen Wahlum-
schläge werden nach Prüfung der Wahlberech-
tigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne
gelegt.“
f) § 17 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Schluss der Abstimmung be-
ruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.
Der Wahlausschuss hat unverzüglich das
Ergebnis der Wahl zu ermitteln.“
bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Stimmzettel, über deren Gültig-
keit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss
Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufen-
der Nummer zu versehen und der Nieder-
schrift beizufügen. In der Niederschrift sind
die Gründe kurz anzugeben, aus denen die
Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt
worden sind.“
cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht
nach den Absätzen 4 und 5 der Abstim-
mungsniederschrift beigefügt sind, hat der
Wahlausschuss in Papier einzuschlagen,
zu versiegeln und dem Wahlleiter zu über-
geben, der sie verwahrt, bis die Abstim-
mung für gültig erklärt oder eine neue Wahl
angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die
Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-
mer.“
dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Über die Sitzung des Wahlaus-
schusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese ist zusammen mit den Wahlunter-
lagen aufzubewahren und der Aufsichts-
behörde auf Anforderung vorzulegen.“
g) § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
(1) Nach Übergabe der Unterlagen an den
Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Ge-
samtergebnis der Wahl fest, das durch den
Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der
Handwerkskammer bestimmten Organen öf-
fentlich bekannt zu machen und der Aufsichts-
behörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen

sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde
auf Anforderung vorzulegen.
(2) Als gewählt gelten die Bewerber des-
jenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten hat.“
h) § 19 wird aufgehoben.
i) § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Beschwerden über die Ernennung der Bei-
sitzer des Wahlausschusses entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde.“
74. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „hand-
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter
„eines zulassungsfreien Handwerks oder hand-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b
und c und Nummer 4 Buchstabe e werden je-
weils die Wörter „Vor- und Familienname“ durch
die Wörter „Name, Vorname,“ ersetzt.
c) In Abschnitt II werden die Wörter „Inhaber hand-
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „In-
haber von Betrieben in zulassungsfreien Hand-
werken oder handwerksähnlichen Gewerben“
ersetzt.
d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3
Buchstabe a und b jeweils das Wort „Familien-
name“ durch das Wort „Name“ ersetzt.
75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2
und § 50a werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Übergangsgesetzes aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Geset-
zes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von
Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Num-
mer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Hand-
werksordnung wird auch den Gewerben Num-
mer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Num-
mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur
Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-
geordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von
Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Num-
mer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num-
mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe
Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur
Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-
geordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackie-
rung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich
ist.
(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Ar-
beits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Num-
mer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerks-
ordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Mau-
rer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4
Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num-
mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und
Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10
Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornstein-
feger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälte-
anlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24
Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elek-
trotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39
Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als
wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche
Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüs-
ten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der
Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die
Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaik-
leger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzoherstel-
ler, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäude-
reiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Licht-
reklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur
Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe,
dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung
insoweit nicht anzuwenden ist.
(5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstech-
niker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst
nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche
Tätigkeit.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 27“ durch
die Angabe „Nummer 24“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am
31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungs-
pflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch
Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach
§ 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie
mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes tech-
nisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirt-
schaftlich ergänzen.“
Artikel 3
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
§ 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.
2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen.
3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2,
5 oder 6“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2
oder 6“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Kammerzugehörige, die nicht im Handelsre-
gister oder im Genossenschaftsregister einge-
tragen sind und deren Gewerbeertrag nach
dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das
Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-
trag nicht festgesetzt wird, deren nach dem
Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn
aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-
steigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in
Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind,
soweit sie natürliche Personen sind und in den
letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be-
triebseröffnung weder Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an
einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmit-
telbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt
waren, für das Haushaltsjahr der Betriebser-
öffnung und für das darauf folgende Jahr von
der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für
das dritte und vierte Jahr von der Umlage
befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn
aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht über-
steigt.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der
Verabschiedung der Haushaltssatzung vorlie-
genden Bemessungsgrundlagen zu besorgen
ist, dass bei einer Industrie- und Handelskam-
mer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen
Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3
und 4 genannten Freistellungsregelungen auf
weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehöri-
gen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Voll-
versammlung für das betreffende Haushalts-
jahr eine entsprechende Herabsetzung der
dort genannten Grenzen für den Gewerbe-
ertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb
beschließen.“
cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6
bis 9.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „die Hälfte des
in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
genannten Betrages“ durch die Angabe
„130 000 Euro“ und die Wörter „Verzeichnis
der handwerksähnlichen Gewerbe“ durch die
Wörter „Verzeichnis nach § 19 der Hand-
werksordnung“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammer-
zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell-
schafter vorwiegend einen freien Beruf aus-
üben oder Land- oder Forstwirtschaft auf
einem im Bezirk der Industrie- und Handels-
kammer belegenen Grundstück oder als
Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem
im Bezirk der Industrie- und Handelskammer
belegenen Gewässer betreiben und Beiträge
an eine oder mehrere andere Kammern ent-
richten, mit der Maßgabe, dass statt eines
Viertels ein Zehntel der dort genannten Be-
messungsgrundlage bei der Veranlagung zu
Grunde gelegt wird.“
2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist
nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Ge-
werbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.“
Artikel 6
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die
Überschrift wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Berufsbildung in zulassungspflichtigen
Handwerken der Handwerksordnung“.
1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung nach Anhören des Stän-
digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des

Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prü-
fungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach
Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen
gestellt werden.“
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für zulas-
sungspflichtige Handwerke“ angefügt.
b) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der
Angabe „98“ und die Angabe „98“ gestrichen.
3. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungs-
pflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die
Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne die-
ses Gesetzes.“
4. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Zuständige Stelle
(1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben
von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewer-
ben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist
die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle
im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die
Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtun-
gen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerbli-
chen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Hand-
werken oder handwerksähnlichen Gewerben der
Handwerksordnung zugehörig sind.
(2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulas-
sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen
Gewerben der Handwerksordnung ist die Handwerks-
kammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen
Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulas-
sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen
Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt
wird.“
5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
Anwendung der
Handwerksordnung für zulassungsfreie
Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
Für die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwer-
ken oder handwerksähnlichen Gewerben der Hand-
werksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59
und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.“
6. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder
handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerks-
ordnung besitzt die für die fachliche Eignung er-
forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulas-
sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen
Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder
eine gleichwertige andere Prüfung bestanden
hat.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
ze 3 und 4.
c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „des
Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“
ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
werden nach der Angabe „45“ ein Komma und die Anga-
be „51a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle ein-
getragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der
Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2
und 3 der Handwerksordnung außer Betracht
bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber
eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B
Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Ver-
zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung einge-
tragen sind; ist eine Personengesellschaft in die
Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19
der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Ge-
werbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner
Person die für die Eintragung in die Handwerks-
rolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19
der Handwerksordnung eingetragenen Personen-
gesellschaft ist.“
2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-
werksrolle“ die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach
§ 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulas-
sungsfreie Handwerke bezieht,“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung sonstiger
handwerksrechtlicher Vorschriften
(1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom
18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert

durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Handwerke“ und „Handwer-
ken“ jeweils durch die Wörter „zulassungspflichtige
Handwerke“ und „zulassungspflichtigen Handwerken“
ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Verzeichnis der verwandten Handwerke
Nr. Spalte I Spalte II
1. Bäcker Konditoren
2. Konditoren Bäcker
3. Informationstechniker Elektrotechniker
4. Elektrotechniker Elektromaschinenbauer
5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker
6. Kraftfahrzeugtechniker Zweiradmechaniker
(Krafträder)
7. Zweiradmechaniker Kraftfahrzeugtechniker
(Krafträder)
8. Landmaschinen- Metallbauer
mechaniker
9. Metallbauer Feinwerkmechaniker;
Landmaschinen-
mechaniker
10. Maler und Lackierer Stukkateure
11. Stukkateure Maler und Lackierer
(Maler)“.
(2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. Au-
gust 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie
folgt geändert:
1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Be-
zeichnung
„EU/EWR-Handwerk-Verordnung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Nummern 15 und 63 bis 68“
wird durch die Angabe „Nummern 12 und 33
bis 37“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „diejenige“ durch
das Wort „eine“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 68“ durch
die Angabe „Nummer 38“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummern 15
und 63 bis 67“ durch die Angabe „Nummern 12
und 33 bis 37“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 63 bis 67“
durch die Angabe „Nummern 33 bis 37“ ersetzt.
4. In § 4 wird die Angabe „Nummer 15“ durch die Anga-
be „Nummer 12“ und werden die Wörter „dass eine
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-
werksrolle nicht zu erteilen ist“ durch die Wörter
„dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ ersetzt.
Artikel 9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten
Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Er-
mächtigung der Handwerksordnung geändert werden.
Artikel 10
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d2a832bc70e65f2f….