Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2934

BGBl. 2003 I S. 2934 · 98.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
                                          Drittes Gesetz
                               zur Änderung der Handwerksordnung
                           und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
                                                    Vom 24. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                       Änderung

                 der Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                    „Inhaltsübersicht

     Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines
     handwerksähnlichen Gewerbes
     Erster Abschnitt:    Berechtigung
                          zum selbständigen
                          Betrieb eines zu-
                          lassungspflichtigen
                          Handwerks           §§     1 –   5a

     Zweiter Abschnitt:   Handwerksrolle       §§    6 – 17

     Dritter Abschnitt:   Zulassungsfreie
                          Handwerke und
                          handwerks-
                          ähnliche Gewerbe     §§ 18 – 20

     Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

     Erster Abschnitt:    Berechtigung
                          zum Einstellen und
                          Ausbilden            §§ 21 – 24

     Zweiter Abschnitt:   Ausbildungs-

                          ordnung, Änderung
                          der Ausbildungszeit §§ 25 – 27b

     Dritter Abschnitt:   Verzeichnis der
                          Berufsausbildungs-
                          verhältnisse       §§ 28 – 30

     Vierter Abschnitt:   Prüfungswesen        §§ 31 – 40

     Fünfter Abschnitt:   Regelung und Über-
                          wachung der Berufs-

                          ausbildung          §§ 41 – 41a

     Sechster Abschnitt: Berufliche Fort-
                         bildung, berufliche
                         Umschulung            §§ 42 – 42a

     Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung
                          behinderter
                          Menschen             §§ 42b – 42e

     Achter Abschnitt:    Berufsbildungs-
                          ausschuss            §§ 43 – 44b

Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt:    Meisterprüfung in
                     einem zulassungs-
                     pflichtigen Hand-
                     werk                 §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt:   Meisterprüfung in

                     einem zulassungs-
                     freien Handwerk
                     oder in einem
                     handwerksähnlichen
                     Gewerbe            §§ 51a – 51b

Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt:    Handwerksinnungen §§ 52 – 78

Zweiter Abschnitt:   Innungsverbände      §§ 79 – 85
Dritter Abschnitt:   Kreishandwerker-
                     schaften             §§ 86 – 89
Vierter Abschnitt:   Handwerkskammern §§ 90 – 116

Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
schriften
Erster Abschnitt:    Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a

Zweiter Abschnitt:   Übergangs-
                     vorschriften         §§ 119 – 124b
Dritter Abschnitt:   Schlussvorschriften § 125

Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
          die als zulassungspflichtige
          Handwerke betrieben werden
          können                       Nr. 1 – 41

Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
          die als zulassungsfreie Hand-
          werke oder handwerksähnliche
          Gewerbe betrieben werden
          können

           Abschnitt 1                    Nr. 1 – 53

           Abschnitt 2                    Nr. 1 – 57

Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
          der Mitglieder der Vollver-
          sammlung der Handwerks-
          kammern
           Erster Abschnitt:

           Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
           und Wahlausschuss              §§    1 –    2

           Zweiter Abschnitt:

           Wahlbezirk                     §     3

           Dritter Abschnitt:
           Aufteilung der Mitglieder
           der Vollversammlung            §     4

           Vierter Abschnitt:
           (weggefallen)

           Fünfter Abschnitt:
           Wahlvorschläge                 §§    7 – 11
BGBl. 2003, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
              Sechster Abschnitt:
              Wahl                          §§ 12 – 18

              Siebenter Abschnitt:
              (weggefallen)

              Achter Abschnitt:

              Wegfall der Wahlhandlung      §   20

              Neunter Abschnitt:
              Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22

              Anlage:
              Muster des Wahlberechtigungsscheins

    Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Hand-
              werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber
              eines zulassungsfreien Handwerks oder hand-
              werksähnlichen Gewerbes und in der Lehr-
              lingsrolle

              I. Handwerksrolle
              II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-
                  freien Handwerks oder handwerksähnlichen
                  Gewerbes
              III. Lehrlingsrolle“.

2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten
   Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt ge-
   fasst:
                           „Erster Teil
                Ausübung eines Handwerks
         und eines handwerksähnlichen Gewerbes

                        Erster Abschnitt
             Berechtigung zum selbständigen
     Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der selbständige Betrieb eines zulas-
       sungspflichtigen Handwerks als stehendes Ge-
       werbe ist nur den in der Handwerksrolle einge-
       tragenen natürlichen und juristischen Personen
       und Personengesellschaften gestattet. Perso-
       nengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes
       sind Personenhandelsgesellschaften und Ge-
       sellschaften des bürgerlichen Rechts.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
       betrieb im Sinne dieses Gesetzes“ durch die
       Wörter „ein Betrieb eines zulassungspflichtigen
       Handwerks“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
       Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
       Arbeit“ und nach dem Wort „trennt“ das Komma
       durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter
       „oder die Gewerbegruppen aufteilt“ gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „selbständige Handwerker“ werden

       durch die Wörter „den selbständigen Betrieb

       eines zulassungspflichtigen Handwerks“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Hand-
       werks“ durch die Wörter „eines zulassungs-
       pflichtigen Handwerks“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „den durch-
       schnittlichen Umsatz und“ gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Handwerksbetriebe“ wird durch

           die Wörter „Betriebe eines zulassungs-
           pflichtigen Handwerks“ ersetzt.

       bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

            „b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-,
                Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
                arbeiten bestehen oder“.

       cc) Die Buchstaben c und d werden durch den
           folgenden Buchstaben ersetzt:

            „c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-,
                Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
                arbeiten an solchen Gegenständen be-
                stehen, die in einem Hauptbetrieb
                selbst hergestellt worden sind oder für
                die der Hauptbetrieb als Hersteller im
                Sinne des Produkthaftungsgesetzes
                gilt.“

6. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4
       (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs
    dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe,
    der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nach-
    lassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den
    Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für
    die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie
    haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein
    Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand-
    werkskammer kann in Härtefällen eine angemesse-
    ne Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Füh-
    rung des Betriebs gewährleistet ist.

       (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters
    haben der in die Handwerksrolle eingetragene In-
    haber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen
    Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sons-
    tige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüg-
    lich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters
    zu sorgen.“

6a. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

       Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann
    hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach
    § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungs-
    angebot seines Gewerbes technisch oder fachlich
    zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergän-
    zen.“

7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit

    dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften ent-

    hält, gegenseitig, auch durch Übermittlung perso-
    nenbezogener Daten, unterrichten, auch durch
    Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur
    Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter
BGBl. 2003, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936
     die Voraussetzungen für die Eintragung in die Hand-
     werksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ord-
     nungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium
     für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
     tes Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten
     Verfahren zu regeln.“

 8. § 6 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Wörter „selbständiger
          Handwerker“ durch die Wörter „Inhaber von Be-
          trieben zulassungspflichtiger Handwerke“ er-
          setzt.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

       c) In Absatz 4 werden die Wörter „selbständiger
          Handwerker (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „des
          Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflich-
          tigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)“ ersetzt.
       d) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

 9. § 7 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

              „Als Inhaber eines Betriebs eines zulas-

              sungspflichtigen Handwerks wird eine na-

              türliche oder juristische Person oder eine

              Personengesellschaft in die Handwerksrolle
              eingetragen, wenn der Betriebsleiter die
              Voraussetzungen für die Eintragung in die
              Handwerksrolle mit dem zu betreibenden
              Handwerk oder einem mit diesem verwand-
              ten Handwerk erfüllt.“
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
              Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
              und Arbeit“, das Wort „Handwerke“ jeweils
              durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
              werke“ und das Wort „Handwerks“ jeweils
              durch die Wörter „zulassungspflichtigen
              Handwerks“ ersetzt.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

             „(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen,
          wer in dem von ihm zu betreibenden oder in
          einem mit diesem verwandten zulassungspflich-
          tigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden
          hat.“

       c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) In die Handwerksrolle werden ferner In-
          genieure, Absolventen von technischen Hoch-
          schulen und von staatlichen oder staatlich aner-
          kannten Fachschulen für Technik und für Gestal-
          tung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk
          eingetragen, dem der Studien- oder der Schul-
          schwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt
          auch für Personen, die eine andere, der Meister-
          prüfung für die Ausübung des betreffenden
          zulassungspflichtigen Handwerks mindestens
          gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich
          anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
          Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer

        nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach
        § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlasse-
        nen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig
        sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen
        Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in
        einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder einem anderen Vertragsstaat des
        Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schaftsraum erworben wurden und entspre-
        chend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
        21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
        lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
        die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
        dung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in
        der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen
        sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
        für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Hand-
        werkskammer. Das Bundesministerium für Wirt-
        schaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintra-
        gung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einver-
        nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
        und Forschung durch Rechtsverordnung mit
        Zustimmung des Bundesrates die Vorausset-
        zungen bestimmen, unter denen die in Studien-
        oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen
        nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflich-

        tigen Handwerken entsprechen.“

     d) In Absatz 2a werden die Wörter „Wirtschaft und

        Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und

        Arbeit“ ersetzt.

     e) In Absatz 3 werden die Angabe „§ 9“ durch die
        Angabe „§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung
        nach § 9 Abs. 2“ und das Wort „Handwerk“
        durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
        werk“ und „zulassungspflichtiges Handwerk“ er-
        setzt.
     f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufge-
        hoben.

     g) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 7a“ durch die
        Angabe „§ 7a oder § 7b“ ersetzt.

10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt:

                            „§ 7b

        (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungs-
     pflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen
     der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält,
     wer

     1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden
        zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
        mit diesem verwandten zulassungspflichtigen
        Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem
        dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
        Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbil-
        dungsberuf bestanden hat und

     2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
        Handwerk oder in einem mit diesem verwandten
        zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
        dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
        Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit
        von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat,
        davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.
BGBl. 2003, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937
        Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen,
        wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Ent-
        scheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in
        einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wor-
        den sind. Der Nachweis hierüber kann durch
        Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder
        in anderer Weise erbracht werden.

     3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine
        wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen
        Handwerks umfasst haben, für das die Aus-
        übungsberechtigung beantragt wurde.

        (1a) Die für die selbständige Handwerksaus-
     übung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kauf-
     männischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in
     der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1

     Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall

     ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teil-

     nahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise

     nachzuweisen.

       (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag
     des Gewerbetreibenden von der höheren Verwal-
     tungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskam-
     mer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt.

     Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4

     entsprechend.“

11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Handwerks“ durch die
        Wörter „zulassungspflichtigen Handwerks“ er-
        setzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „der Meisterprü-

        fung“ durch die Wörter „einer Meisterprüfung“
        ersetzt.

     c) In Satz 3 werden die Wörter „ , die in wesentli-
        chen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung
        für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt“
        gestrichen.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter

        „Wirtschaft und Technologie“ werden durch die

        Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

     b) Es werden folgende Absätze angefügt:

           „(2) Einem Staatsangehörigen der Mitglied-

        staaten der Europäischen Union oder eines

        anderen Vertragsstaates des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum, der im
        Inland keine gewerbliche Niederlassung unter-
        hält, ist der selbständige Betrieb eines zulas-
        sungspflichtigen Handwerks als stehendes
        Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige
        Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt

        hat, dass der Gewerbetreibende die Vorausset-
        zungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung
        wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der
        höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren
        Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die
        Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil
        der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem
        in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten
        Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann

        eine Stellungnahme der Handwerkskammer ein-
        holen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von
        vier Wochen seit dem Eingang des Antrags ent-
        schieden werden. Die Handwerkskammer und
        die für den Vollzug der Gewerbeordnung zustän-
        dige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3
        Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine
        Anwendung.

           (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des
        § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn
        der selbständige Betrieb im Inland keine Nieder-
        lassung unterhält.“

13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „selbständigen

        Handwerkers“ durch die Wörter „Inhabers eines

        Betriebs eines zulassungspflichtigen Hand-

        werks“, das Wort „Handwerk“ durch die Wörter

        „zulassungspflichtige Handwerk“ und die Wör-
        ter „mehrerer Handwerke diese Handwerke“
        durch die Wörter „mehrerer zulassungspflichti-
        ger Handwerke diese Handwerke“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, 5 und 6“

        durch die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 14 werden die Wörter „selbständiger Handwer-

    ker kann die Löschung mit der Begründung, dass
    der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist,“
    durch die Wörter „Gewerbetreibender kann die
    Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbe-
    betrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen

    Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist,“ ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichti-
        gen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzei-
        tig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu
        erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen
        Behörde die über die Eintragung in die Hand-

        werksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10

        Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbe-

        triebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Ent-
        gegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewer-
        beordnung zuständigen Behörde die Ausübung

        eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs

        anzuzeigen.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „selbständiger
        Handwerker“ durch das Wort „Gewerbetreiben-
        de“ und die Angabe „des § 4 und des § 7 Abs. 4
        und 5“ durch die Angabe „des § 7 Abs. 1“ er-
        setzt.

     c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

           „(3) Wird der selbständige Betrieb eines zu-
        lassungspflichtigen Handwerks als stehendes
        Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Ge-
        setzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht
        zuständige Behörde die Fortsetzung des Be-
        triebs untersagen. Die Untersagung ist nur zu-
        lässig, wenn die Handwerkskammer und die
        Industrie- und Handelskammer zuvor angehört
BGBl. 2003, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
          worden sind und in einer gemeinsamen Erklä-
          rung mitgeteilt haben, dass sie die Vorausset-

          zungen einer Untersagung als gegeben anse-

          hen.

             (4) Können sich die Handwerkskammer und
          die Industrie- und Handelskammer nicht über
          eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2
          verständigen, entscheidet eine von dem Deut-
          schen Industrie- und Handelskammertag und
          dem Deutschen Handwerkskammertag (Träger-
          organisationen) gemeinsam für die Dauer von
          jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskom-
          mission. Die Schlichtungskommission ist erst-
          mals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

             (5) Der Schlichtungskommission gehören drei

          Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder
          Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden
          Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen
          sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt
          den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mit-
          glied nicht innerhalb von einem Monat nach

          Benennung des Mitglieds der anderen Trägeror-
          ganisation benannt, so erfolgt die Benennung
          durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
          Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft
          und Arbeit benennt auch das vorsitzende Mit-
          glied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht

          innerhalb eines Monats einigen können, nach-
          dem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam
          zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die
          Schlichtungskommission gibt sich eine Ge-
          schäftsordnung.

            (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
          Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
          mit Zustimmung des Bundesrates das Schlich-
          tungsverfahren zu regeln.

             (7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung
          nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der
          Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann

          sie unmittelbar die Entscheidung der obersten
          Landesbehörde herbeiführen.

            (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige
          Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch
          ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3
          Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.“

       d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

       e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

             „(10) Die Schlichtungskommission kann auch
          angerufen werden, wenn sich in den Fällen des
          § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Indus-
          trie- und Handelskammer nicht über die Zuge-
          hörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Hand-
          werkskammer oder zur Industrie- und Handels-
          kammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gel-

          ten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende

          die Entscheidung der Schlichtungskommission
          für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Lan-
          desbehörde. § 12 gilt entsprechend.“

16. § 17 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

        gefügt:

        „Auskünfte und Informationen, die für die Prü-
        fung der Eintragungsvoraussetzungen nach
        Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der
        Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke
        der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
        widrigkeiten, verwertet werden.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „Handwerkskammer sind“ die Wörter „nach Maß-
        gabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung“ ein-
        gefügt.

17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt

    gefasst:

                      „Dritter Abschnitt
                Zulassungsfreie Handwerke
             und handwerksähnliche Gewerbe“.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
        handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
        ter „eines zulassungsfreien Handwerks oder ei-
        nes handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies
        Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es
        handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B
        Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein
        Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe
        im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerks-
        ähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2
        zu diesem Gesetz aufgeführt ist.“
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
        Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ ersetzt.

19. § 19 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 19
        Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
     führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines
     zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerks-
     ähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D
     Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen
     betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer
     Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.
     § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“

20. In § 20 werden die Wörter „handwerksähnliche
    Gewerbe“ durch die Wörter „zulassungsfreie Hand-
    werke und handwerksähnliche Gewerbe“ ersetzt.

21. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fach-

        lich nicht geeignet, wer

        1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und
           Kenntnisse oder
BGBl. 2003, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2939
        2. die erforderlichen berufs- und arbeitspäda-
           gogischen Kenntnisse

        nicht besitzt.“
     b) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
          „(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk
        besitzt die fachliche Eignung, wer

        1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflich-
           tigen Handwerk, in dem ausgebildet werden
           soll, oder in einem mit diesem verwandten
           Handwerk bestanden hat oder
        2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in
           dem ausgebildet werden soll, oder in einem
           mit diesem verwandten Handwerk nach den
           §§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder
           nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten
           und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine
           gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.
           (6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder
        ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für

        die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen

        Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprü-
        fung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in
        dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem aus-
        gebildet werden soll, bestanden hat oder die
        Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungs-
        gesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädago-
        gischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend

        den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes

        geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung

        oder eine gleichwertige andere Prüfung bestan-

        den hat.

          (7) Die nach Landesrecht zuständige Behör-
        de kann Personen, die die Voraussetzungen der
        Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eig-
        nung nach Anhören der Handwerkskammer wi-
        derruflich zuerkennen.“

22. § 22 wird aufgehoben.

23. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „Kenntnisse und
        Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertigkeiten und
        Kenntnisse“ ersetzt.

     b) Der bisherige § 23 wird neuer § 22.

24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23.

25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-
    gabe „§ 22“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und

            Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft

            und Arbeit“ und die Angabe „Anlage A“

            durch die Angabe „Anlage A und Anlage B“

            ersetzt.

        bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
            „§ 49 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49
            Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
            fügt:
            „Die Ausbildungsbezeichnung kann von der
            Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss
            jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeich-
            nung abgedeckt sein.“

        bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „vom
            24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die
            Angabe „in der Fassung der Bekanntma-
            chung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
            S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25
            Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
            (BGBl. I S. 2850)“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gewerbe in der
        Anlage A“ durch die Wörter „Gewerbe in der An-
        lage A oder in der Anlage B“ ersetzt.

27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)“

    durch die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)“ ersetzt.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
        eingefügt:

           „(2) In anderen als anerkannten Ausbildungs-

        berufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren

        nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsaus-

        bildung nicht auf den Besuch weiterführender

        Bildungsgänge vorbereitet.“

     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
     c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Wirt-
        schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
        schaft und Arbeit“ ersetzt.

29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
    „§ 23a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2“ er-
    setzt.

30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Handwer-
    ken)“ durch die Wörter „(Gewerbe der Anlage A
    oder der Anlage B)“ ersetzt.

31. § 34 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

        „Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
        für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber
        oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher
        Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
        werksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeit-

        geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie

        mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden

        Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der

        Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulas-

        sungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und
        Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken
        oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftrag-
        te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.“
BGBl. 2003, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die selb-
              ständigen Handwerker müssen in dem
              Handwerk“ durch den neuen Halbsatz „Die
              Arbeitgeber müssen in dem zulassungs-
              pflichtigen Handwerk“ ersetzt.
          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
              „Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen-
              prüfung in dem zulassungspflichtigen oder
              zulassungsfreien Handwerk oder in dem
              handwerksähnlichen Gewerbe, für das der
              Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine
              entsprechende Abschlussprüfung in einem
              anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25
              des Berufsbildungsgesetzes bestanden ha-
              ben und in diesem Handwerk oder in diesem
              Gewerbe tätig sein.“
       c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
          digen Handwerker“ durch das Wort „Arbeitge-
          ber“ ersetzt.

32. § 37 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch
              das Wort „zuzulassen“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse
              und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-
              keiten und Kenntnisse“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Handwerk)“
              durch die Angabe „(Gewerbe der Anlage A
              oder der Anlage B)“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
              Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
              und Arbeit“ ersetzt.

33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter „zuständige Stel-
    le“ durch das Wort „Handwerkskammer“ ersetzt.

34. § 42 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-
              tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,
              Kenntnisse“ ersetzt.
          bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zulas-
              sungsvoraussetzungen“ ein Komma gesetzt
              und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-
              schlusses“ eingefügt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
          und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
          und Arbeit“ ersetzt.
       c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

             „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft

          und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bun-

          desministerium für Bildung und Forschung nach

          Anhören des Ständigen Ausschusses des Bun-

          desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-

          ordnung im Ausland erworbene Prüfungszeug-
          nisse den entsprechenden Zeugnissen über das

        Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Ab-
        satz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
        Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderun-
        gen gestellt werden.“

35. § 42a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-
            tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,
            Kenntnisse“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die
            Zulassungsvoraussetzungen“ ein Komma
            und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-
            schlusses“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
        und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
        und Arbeit“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23a“ durch
        die Angabe „§ 23“ ersetzt.

36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                    „Siebenter Abschnitt

          Berufliche Bildung behinderter Menschen

                            § 42b
        Für die Berufsausbildung behinderter Menschen
     (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-
     setzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere
     der Behinderung dies erfordern.

                            § 42c
        (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die
     besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
     berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeit-
     liche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die
     Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-
     mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-
     gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-
     derte Menschen.
        (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-
     hinderten Menschen ist in das Verzeichnis der
     Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen.
     Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung
     auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
     § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.
                            § 42d

        (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art
     und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in
     einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen
     von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Hand-
     werkskammer unter Berücksichtigung von Empfeh-
     lungen des Hauptausschusses auf Grund von Vor-
     schlägen des Ausschusses für Fragen behinderter
     Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung

     entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die

     Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung

     von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-

     marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-

     berufe entwickelt werden.

       (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
BGBl. 2003, Seite 2941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2941
                             § 42e

        Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die be-

     rufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen
     gelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art
     und Schwere der Behinderung dies erfordern.“

37. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „selbstän-
        dige Handwerker“ durch das Wort „Arbeitgeber“
        ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der
        Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeit-
        nehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesel-
        len und der anderen Arbeitnehmer mit einer ab-
        geschlossenen Berufsausbildung in der Vollver-
        sammlung gewählt.“

38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten
    Teils wird wie folgt gefasst:

                       „Erster Abschnitt
                     Meisterprüfung in
          einem zulassungspflichtigen Handwerk“.

39. § 45 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 45

        (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-
     liches Meisterprüfungswesen für zulassungspflich-
     tige Handwerke kann das Bundesministerium für
     Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium für Bildung und Forschung
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, bestimmen,
     1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-
        zelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum
        Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen
        (Meisterprüfungsberufsbild A) und

     2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu
        stellen sind.
        (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
     der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges
     Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig
     zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszu-
     bilden.

        (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü-
     fungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tä-
     tigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten
     kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen
     Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebs-
     wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
     Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs-
     und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) be-
     sitzt.

       (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechts-
     verordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem
     schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling
     nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in
     dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft
     verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen-

     den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grund-
     kenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Aus-

     übung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.“

40. § 46 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 46
        (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner
     Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem
     jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare
     Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a
     Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes
     oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des
     Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
     nung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor
     einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
     dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
     fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von
     der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die
     Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
     tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem
     handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.

        (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche
     oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg
     abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meister-
     prüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meis-
     terprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen
     mindestens die gleichen Anforderungen gestellt
     werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschluss-
     prüfung an einer deutschen Hochschule gleichge-
     stellt sind Diplome, die in einem anderen Mitglied-
     staat der Europäischen Union oder einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
     schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-
     sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
     vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19
     S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-
     nen sind.

        (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
     der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen,
     Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den
     Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die
     Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
     tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder hand-
     werksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine
     andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
     oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
     oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
     folgreich abgelegt hat.

       (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet
     auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf
     Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.“

41. § 48 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem
        zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er
        soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für
        welches der Meisterprüfungsausschuss errich-
        tet ist, nicht angehören.“
BGBl. 2003, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942
       b) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestri-
          chen und werden die Wörter „oder in dem zulas-
          sungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter,
          die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Ein-
          tragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.“
          angefügt.
       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

          aa) Das Wort „Handwerk“ wird durch die Wörter
              „zulassungspflichtigen Handwerk“ ersetzt.

          bb) Das Wort „handwerklich“ wird durch die
              Wörter „in dem betreffenden zulassungs-
              pflichtigen Handwerk“ ersetzt.

42. § 49 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

             „(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
          eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichti-
          gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung
          ablegen will, oder in einem damit verwandten
          zulassungspflichtigen Handwerk oder eine ent-

          sprechende Abschlussprüfung in einem aner-

          kannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf

          Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit

          Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden

          hat.

            (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
          wer eine andere Gesellenprüfung oder eine an-
          dere Abschlussprüfung in einem anerkannten

          Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem

          zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die

          Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige

          Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der

          Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre
          gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche
          Abschluss einer Fachschule bei einjährigen
          Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen
          Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätig-
          keit anzurechnen.
             (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichti-
          gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ab-
          legen will, selbständig, als Werkmeister oder in
          ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er
          eine der Gesellentätigkeit gleichwertige prakti-
          sche Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig-
          keit anzurechnen.“

       b) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

          „1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der
              Berufstätigkeit unter besonderer Berück-
              sichtigung der in der Gesellen- oder Ab-

              schlussprüfung und während der Zeit der

              Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen

              Befähigung abkürzen,“.

43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
    Teils wird gestrichen.

44. § 51 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 51

         Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin

       in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen
       Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen

    Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in
    einem oder mehreren zulassungspflichtigen Hand-
    werken hinweist, darf nur führen, wer für dieses
    zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zu-
    lassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung
    bestanden hat.“

45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt
    eingefügt:

                     „Zweiter Abschnitt

                      Meisterprüfung
           in einem zulassungsfreien Handwerk
        oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

                            § 51a

      (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
    werksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungs-
    ordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25
    des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist,
    kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.

       (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-

    liches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder

    Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bun-

    desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-

    nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung

    und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-
    men,

    1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-

       zelnen zulassungsfreien Handwerken oder hand-

       werksähnlichen Gewerben zum Zwecke der

       Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meis-

       terprüfungsberufsbild B),

    2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu
       stellen sind.
       (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
    der Prüfling eine besondere Befähigung in einem
    zulassungsfreien Handwerk oder in einem hand-
    werksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlin-
    ge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem
    Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prü-
    fungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei-
    nes zulassungsfreien Handwerks oder seines hand-
    werksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten
    kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnis-
    se (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kauf-

    männische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie
    die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi-
    schen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

       (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-

    nisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch

    und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüs-

    se. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-
    stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

       (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-
    lenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem
    anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die

    Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahme-
    fällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
    Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung

    entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

       (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.
BGBl. 2003, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2943
       (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-

     mung des Bundesrates Vorschriften über das Prü-

     fungsverfahren erlassen.

                             § 51b
        Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin
     in Verbindung mit einem zulassungsfreien Hand-
     werk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur
     führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem
     Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.“

46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulas-
     sungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zu-
     lassungsfreien Handwerks oder des gleichen hand-
     werksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke
     oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fach-
     lich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur
     Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Inter-
     essen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer
     Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung
     ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbil-
     dungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Ge-
     werbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Hand-
     werksinnung gebildet werden; sie ist allein berech-
     tigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem
     Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.“

47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann
     jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder
     eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der
     das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerks-

     innung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann

     durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zustän-

     digkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein

     dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung

     gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe ste-
     hendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für
     das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist,
     Mitglied der Handwerksinnung werden können.
       (2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Hand-
     werks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
     mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese
     Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehö-
     ren.

        (3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks
     oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den
     gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften
     entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung
     nicht versagt werden.“

48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die
    Angabe „8 bis 11“ ersetzt.

49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter „selbständigen
    Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher
    Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber eines Betriebs
    eines Handwerks und eines handwerkähnlichen
    Gewerbes“ ersetzt.

50. § 91 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „selbstän-

        digen Handwerkern“ durch die Wörter „Inhabern

        eines Betriebs eines Handwerks“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
        betrieben oder handwerksähnlichen Betrieben“
        durch die Wörter „Betrieben des Handwerks
        oder des handwerksähnlichen Gewerbes“ er-
        setzt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Betrieb
        eines selbständigen Handwerkers oder in einem
        handwerksähnlichen Betrieb“ durch die Wörter
        „Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Be-
        trieb eines Gewerbes der Anlage B“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-
        glieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung
        auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu die-
        sem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestim-
        men. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftli-
        chen Besonderheiten und die wirtschaftliche Be-
        deutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt
        werden.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein,
        aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die
        im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausschei-
        dens der Mitglieder einzutreten haben.“

52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre

     Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner,

     freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die

     Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahl-

     verfahren durchgeführt.“

53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „des selbständigen Handwerks und
        des handwerksähnlichen Gewerbes“ werden
        durch die Wörter „des Handwerks und des
        handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
     b) Die Wörter „im Verzeichnis des handwerksähnli-
        chen Gewerbes (§ 19)“ werden durch die Wörter
        „im Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.

54. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter
        des selbständigen Handwerks“ durch die Wörter
        „Vertreter der zulassungspflichtigen Handwer-
        ke“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „als selb-
        ständiger Handwerker“ die Wörter „in einem
        zulassungspflichtigen Handwerk“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter des
        handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
        ter „Vertreter der zulassungsfreien Handwerke
        und der handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2944
55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und in
    einem Handwerksbetrieb oder einem handwerks-
    ähnlichen Betrieb“ durch die Wörter „und in einem
    Betrieb eines Handwerks oder eines handwerks-
    ähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter „handwerksähnli-
    chen Betrieb“ durch die Wörter„Betrieb eines hand-
    werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter „selbständigen

    Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnli-

    chen Gewerbes“ durch die Wörter „Inhabers eines

    Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnli-

    chen Gewerbes“ und die Wörter „Vertreter des selb-

    ständigen Handwerks und des handwerksähnlichen

    Gewerbes“ durch die Wörter „Vertreter der Hand-

    werke und handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.

58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „ selbständigen
    Handwerkers“ durch die Wörter „Handwerks oder
    eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Verzeichnis
    der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch
    die Wörter „Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.

60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

     „8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten
         und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhal-
         tung der Beteiligung,“.

61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ver-
    zeichnis der handwerksähnlichen Betriebe“ durch
    die Wörter „das Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.

62. § 113 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-

          digen Handwerkern und den Inhabern hand-
          werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter
          „Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und
          eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze
          eingefügt:

          „Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der
          Handwerkskammer sind und deren Gewerbe-
          ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,
          soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-
          steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren
          nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteu-
          ergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb
          5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag
          befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein

          Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr

          der Anmeldung von der Entrichtung des Grund-

          beitrages und des Zusatzbeitrages, für das zwei-

          te und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte

          des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und

          für das vierte Jahr von der Entrichtung des

          Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbe-
          ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,
          soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-
          steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren

        nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter
        Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht
        übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist
        nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren
        Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003
        erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschie-
        dung der Haushaltssatzung zu besorgen ist,
        dass bei einer Kammer auf Grund der Besonder-
        heiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die
        Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag
        zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregel-

        ten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom

        Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreiben-

        den sinkt, kann die Vollversammlung für das

        betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende

        Herabsetzung der dort genannten Grenzen für

        den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Ge-

        werbebetrieb beschließen.“

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
        digen Handwerker und der Inhaber handwerks-
        ähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber
        von Betrieben eines Handwerks oder hand-
        werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
         ein dort genanntes Gewerbe als stehendes

         Gewerbe selbständig betreibt oder

     2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungs-
        bezeichnung „Meister/Meisterin“ führt.“

64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2
    Satz 8“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 2 Satz 11“
    ersetzt.

65. § 119 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverord-
        nung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder hand-
        werksähnliche Gewerbe zusammengefasst wer-
        den, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweili-
        gen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Ge-
        setzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgeset-
        zes erlassenen Ausbildungsordnungen und die
        nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung
        mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a
        Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
        schriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnun-
        gen nach diesem Gesetz fort.“

     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichti-

        ge Handwerke in die Anlage B überführt werden,

        gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 ent-

        sprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 be-

        gonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf An-

        trag des Prüflings nach den bis dahin geltenden

        Vorschriften abzuschließen.“

66. In § 121 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe
    „§ 45“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke

     durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlas-

     sene Rechtsverordnung getrennt oder zusammen-

     gefasst, so können auch solche Personen als
     Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsaus-
     schüsse der durch die Trennung oder Zusammen-
     fassung entstandenen Handwerke oder handwerks-
     ähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem

     getrennten oder in einem der zusammengefassten

     Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die

     Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben

     oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen

     besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindes-

     tens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meis-

     terprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tä-

     tig sind.

        (2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
     werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-
     schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis
     zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbil-
     dungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38
     sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehe-
     nen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie
     nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
     Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen

     Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach
     § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entspre-
     chend.
        (3) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
     werksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder
     oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum
     Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45
     Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

     anzuwenden.

       (4) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
     werksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vor-
     schriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsver-
     ordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a
     Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.“

68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum
     31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungs-

     pflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selb-
     ständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meis-
     terprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die
     Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49
     und 50 entsprechend.“

69. § 124a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 124a
        Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von
     Handwerkskammern, die nach den Satzungs-
     bestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu
     beginnen sind, können nach den bisherigen Vor-
     schriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss
     der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wah-
     len, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen
     Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abwei-
     chung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden.
     Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen
     bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch

     Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr
     verlängert werden, um die Wahl zur Handwerks-

     kammer nach den neuen Vorschriften durchzufüh-

     ren. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzei-

     ten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.“

70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:
                            „§ 124b

       Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

     Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den

     höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen

     nach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-

     genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9

     auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern

     zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1

     umfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1

     auch die Fachaufsicht.“

71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt
    gefasst:

                        „Verzeichnis
           der Gewerbe, die als zulassungspflichtige
             Handwerke betrieben werden können
                           (§ 1 Abs. 2)

     Nr.

      1 Maurer und Betonbauer
      2 Ofen- und Luftheizungsbauer
      3 Zimmerer

      4 Dachdecker
      5 Straßenbauer

      6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

      7 Brunnenbauer

      8 Steinmetzen und Steinbildhauer
      9 Stukkateure

     10 Maler und Lackierer
     11 Gerüstbauer
     12 Schornsteinfeger
     13 Metallbauer

     14 Chirurgiemechaniker

     15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
     16 Feinwerkmechaniker

     17 Zweiradmechaniker
     18 Kälteanlagenbauer
     19 Informationstechniker
     20 Kraftfahrzeugtechniker
     21 Landmaschinenmechaniker

     22 Büchsenmacher
     23 Klempner
     24 Installateur und Heizungsbauer

     25 Elektrotechniker
     26 Elektromaschinenbauer

     27 Tischler
     28 Boots- und Schiffbauer
BGBl. 2003, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
    29 Seiler
    30 Bäcker
    31 Konditoren
    32 Fleischer
    33 Augenoptiker
    34 Hörgeräteakustiker
    35 Orthopädietechniker
    36 Orthopädieschuhmacher
    37 Zahntechniker
    38 Friseure
    39 Glaser
    40 Glasbläser und Glasapparatebauer
    41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker“.
72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt
    gefasst:
                        „Verzeichnis
       der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke
         oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben
                       werden können
                         (§ 18 Abs. 2)
    Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke
    Nr.
       1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
       2 Betonstein- und Terrazzohersteller
       3 Estrichleger
       4 Behälter- und Apparatebauer
       5 Uhrmacher
       6 Graveure
       7 Metallbildner
       8 Galvaniseure
       9 Metall- und Glockengießer
    10 Schneidwerkzeugmechaniker
    11 Gold- und Silberschmiede
    12 Parkettleger
    13 Rolladen- und Jalousiebauer
    14 Modellbauer
    15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
       zeugmacher
    16 Holzbildhauer
    17 Böttcher
    18 Korbmacher
    19 Damen- und Herrenschneider

    20 Sticker

    21 Modisten

    22 Weber

    23 Segelmacher
    24 Kürschner
    25 Schuhmacher
    26 Sattler und Feintäschner

27 Raumausstatter
28 Müller
29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
31 Textilreiniger
32 Wachszieher
33 Gebäudereiniger
34 Glasveredler
35 Feinoptiker
36 Glas- und Porzellanmaler
37 Edelsteinschleifer und -graveure
38 Fotografen
39 Buchbinder
40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41 Siebdrucker
42 Flexografen

43 Keramiker
44 Orgel- und Harmoniumbauer
45 Klavier- und Cembalobauer
46 Handzuginstrumentenmacher
47 Geigenbauer
48 Bogenmacher
49 Metallblasinstrumentenmacher
50 Holzblasinstrumentenmacher
51 Zupfinstrumentenmacher
52 Vergolder
53 Schilder- und Lichtreklamehersteller
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
Nr.
 1 Eisenflechter
 2 Bautentrocknungsgewerbe
 3 Bodenleger
 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
 5 Fuger (im Hochbau)
 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz
   und Holzimprägnierung in Gebäuden)
 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im
   Wasserbau)
 8 Betonbohrer und -schneider
 9 Theater- und Ausstattungsmaler
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-
   zwecke in Sonderanfertigung

11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öl-
   tanks für Feuerungsanlagen ohne chemische
   Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter
15 Rohr- und Kanalreiniger
BGBl. 2003, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschluss-
   arbeiten)

17 Holzschuhmacher
18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B.
   Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekora-
   tion)
28 Fleckteppichhersteller

29 Klöppler
30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner
32 Posamentierer
33 Stoffmaler

34 Stricker
35 Textil-Handdrucker
36 Kunststopfer
37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis
   mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger
48 Kosmetiker

49 Maskenbildner
50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher“.

73. Die Anlage C wird wie folgt geändert:

     0a) § 1 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 1

             Der Vorstand der Handwerkskammer be-
          stimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen

          Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht
          zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1
          und § 98 der Handwerksordnung gehören und

          nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein
          dürfen.“
     1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben.

     2a) § 4 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 4
             Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollver-
          sammlung können die Handwerkskammern in
          ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerks-
          ordnung Gruppen bilden.“

     a)   Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

     b)   § 8 wird wie folgt geändert:
          aa) In Absatz 1 werden die Wörter „des selb-
              ständigen Handwerks und des handwerks-
              ähnlichen Gewerbes“ durch die Wörter
              „des Handwerks und des handwerksähnli-
              chen Gewerbes“ ersetzt.
          bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
              fasst:

                 „(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zu-
              namen, Beruf, Wohnort und Wohnung so

              deutlich zu bezeichnen, dass über die Per-
              son kein Zweifel besteht. In gleicher Weise
              sind für jedes einzelne Mitglied der oder die

              Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so
              dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mit-
              glied und wer als Stellvertreter vorgeschla-
              gen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes

              einzelne Mitglied muss aus der Bezeich-
              nung zweifelsfrei hervorgehen, wer als ers-
              ter oder zweiter Stellvertreter vorgeschla-

              gen wird.

                (3) Die Verteilung der Bewerber des
              Handwerks und des handwerksähnlichen
              Gewerbes sowie der Gesellen und anderen
              Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-
              ausbildung muss den Bestimmungen der
              Satzung der Handwerkskammer entspre-
              chen.“

          cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

                 „(5) Die Wahlvorschläge müssen mindes-
              tens von der zweifachen Anzahl der jeweils

              für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
              in der Vollversammlung zu besetzenden
              Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber

              von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet
              sein.“
BGBl. 2003, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
       c)   § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-

                ter „der selbständigen Handwerker und In-

                haber handwerksähnlicher Betriebe“ durch
                die Wörter „Inhaber eines Betriebs eines
                Handwerks oder handwerksähnlichen Ge-
                werbes“ ersetzt.

            bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wör-

                ter „bei den selbständigen Handwerkern

                und Inhabern handwerksähnlicher Betrie-

                be“ durch die Wörter „Inhabern eines Be-

                triebs eines Handwerks und eines hand-

                werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

       d)   § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

               „(1) Für die Wahl der Vertreter des Hand-

            werks und des handwerksähnlichen Gewerbes

            dient als Wahlunterlage ein von der Handwerks-

            kammer herzustellender und zu beglaubigen-

            der Auszug aus der Handwerksrolle und dem
            Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
            der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Hand-
            werkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wäh-
            len kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis ein-
            getragen ist.“

       da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ab-
           stimmungsvorstand“ durch das Wort „Wahllei-
           ter“ ersetzt.

       db) § 15 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 15
               Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerks-
            kammer amtlich hergestellte Stimmzettel und
            die zugehörigen amtlich hergestellten Umschlä-
            ge verwendet werden. Sie sind von der Hand-
            werkskammer zu beschaffen. Die Umschläge
            sind mit dem Stempel der Handwerkskammer
            zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die
            Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1
            und der Wahlberechtigten nach § 98 der Hand-
            werksordnung in verschiedener Farbe herge-
            stellt sein. Sie enthalten den Namen oder das
            Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahl-
            vorschläge.“

       e)   § 16 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 16

              (1) Die Kammer übermittelt den nach § 96
            der Handwerksordnung Wahlberechtigten fol-
            gende Unterlagen:
            a) einen Nachweis der Berechtigung zur Aus-
               übung des Wahlrechts (Wahlschein),

            b) einen Stimmzettel,
            c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung
               „Handwerkskammer-Wahl“ (Wahlumschlag)

               und

            d) einen Umschlag für die Rücksendung der

               Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

            Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahl-
            berechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom
            Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechti-
            gungsscheins (§ 13).

       (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den
     von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch,

     dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag

     ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.

        (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm
     gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzet-
     tel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter
     Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahl-

     scheins in dem Rücksendeumschlag so recht-

     zeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass

     die Unterlagen am Wahltag bis spätestens

     18.00 Uhr bei der Handwerkskammer einge-

     hen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag,

     müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf
     folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr
     bei der Handwerkskammer eingehen. Die recht-

     zeitig bei der Kammer eingegangen Wahlum-

     schläge werden nach Prüfung der Wahlberech-

     tigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne

     gelegt.“

f)   § 17 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Nach Schluss der Abstimmung be-
         ruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.
         Der Wahlausschuss hat unverzüglich das
         Ergebnis der Wahl zu ermitteln.“

     bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

            „(4) Die Stimmzettel, über deren Gültig-
         keit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss
         Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufen-
         der Nummer zu versehen und der Nieder-
         schrift beizufügen. In der Niederschrift sind
         die Gründe kurz anzugeben, aus denen die
         Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt
         worden sind.“
     cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht
         nach den Absätzen 4 und 5 der Abstim-
         mungsniederschrift beigefügt sind, hat der
         Wahlausschuss in Papier einzuschlagen,
         zu versiegeln und dem Wahlleiter zu über-
         geben, der sie verwahrt, bis die Abstim-
         mung für gültig erklärt oder eine neue Wahl
         angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die
         Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-
         mer.“

     dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
            „(8) Über die Sitzung des Wahlaus-
         schusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
         Diese ist zusammen mit den Wahlunter-
         lagen aufzubewahren und der Aufsichts-
         behörde auf Anforderung vorzulegen.“
g)   § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18

       (1) Nach Übergabe der Unterlagen an den

     Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Ge-

     samtergebnis der Wahl fest, das durch den
     Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der
     Handwerkskammer bestimmten Organen öf-
     fentlich bekannt zu machen und der Aufsichts-
     behörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen
BGBl. 2003, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949
          sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde
          auf Anforderung vorzulegen.
             (2) Als gewählt gelten die Bewerber des-
          jenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der
          abgegebenen Stimmen erhalten hat.“

     h)   § 19 wird aufgehoben.
     i)   § 21 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 21

             Beschwerden über die Ernennung der Bei-

          sitzer des Wahlausschusses entscheidet die

          höhere Verwaltungsbehörde.“

74. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „hand-
        werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter
        „eines zulassungsfreien Handwerks oder hand-
        werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.

     b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2

        Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b

        und c und Nummer 4 Buchstabe e werden je-

        weils die Wörter „Vor- und Familienname“ durch

        die Wörter „Name, Vorname,“ ersetzt.

     c) In Abschnitt II werden die Wörter „Inhaber hand-
        werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „In-
        haber von Betrieben in zulassungsfreien Hand-
        werken oder handwerksähnlichen Gewerben“
        ersetzt.
     d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3
        Buchstabe a und b jeweils das Wort „Familien-
        name“ durch das Wort „Name“ ersetzt.

75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2
    und § 50a werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
    und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
    Arbeit“ ersetzt.

                         Artikel 2

                  Änderung des
          Übergangsgesetzes aus Anlass
        des Zweiten Gesetzes zur Änderung
            der Handwerksordnung und
     anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
  Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Geset-
zes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer
handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von
      Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Num-
      mer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Hand-
      werksordnung wird auch den Gewerben Num-
      mer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Num-
      mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur
      Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-
      geordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von
      Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Num-
      mer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num-

      mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur
      Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe
      Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur
      Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-
      geordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackie-
      rung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich
      ist.
         (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Ar-
      beits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Num-
      mer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerks-

      ordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Mau-

      rer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4

      Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
      Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num-
      mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und
      Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10
      Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornstein-
      feger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälte-
      anlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24
      Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elek-

      trotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39

      Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als

      wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche

      Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüs-

      ten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der
      Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die
      Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaik-
      leger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzoherstel-
      ler, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäude-
      reiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Licht-
      reklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur
      Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe,
      dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung
      insoweit nicht anzuwenden ist.
         (5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstech-
      niker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst
      nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche
      Tätigkeit.“
   b) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 27“ durch
      die Angabe „Nummer 24“ ersetzt.

   c) Absatz 7 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
                            „§ 3
      Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18
   Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am
   31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungs-
   pflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch
   Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach
   § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie
   mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes tech-
   nisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirt-
   schaftlich ergänzen.“

                        Artikel 3

      Änderung des Schornsteinfegergesetzes
  § 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
                        Artikel 4

            Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.

2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen.

3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2,

   5 oder 6“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2

   oder 6“ ersetzt.

                        Artikel 5
              Änderung des Gesetzes
           zur vorläufigen Regelung des
     Rechts der Industrie- und Handelskammern

  Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
           „Kammerzugehörige, die nicht im Handelsre-
           gister oder im Genossenschaftsregister einge-
           tragen sind und deren Gewerbeertrag nach
           dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das
           Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-
           trag nicht festgesetzt wird, deren nach dem
           Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn
           aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-
           steigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in
           Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind,
           soweit sie natürliche Personen sind und in den
           letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be-
           triebseröffnung weder Einkünfte aus Land-
           und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
           selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an
           einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmit-
           telbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt
           waren, für das Haushaltsjahr der Betriebser-
           öffnung und für das darauf folgende Jahr von
           der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für
           das dritte und vierte Jahr von der Umlage
           befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn
           aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht über-
           steigt.“

       bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
           „Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der
           Verabschiedung der Haushaltssatzung vorlie-
           genden Bemessungsgrundlagen zu besorgen
           ist, dass bei einer Industrie- und Handelskam-
           mer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen
           Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3

            und 4 genannten Freistellungsregelungen auf
            weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehöri-

            gen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Voll-
            versammlung für das betreffende Haushalts-
            jahr eine entsprechende Herabsetzung der
            dort genannten Grenzen für den Gewerbe-
            ertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb
            beschließen.“
        cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6
            bis 9.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Angabe „die Hälfte des

            in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung

            genannten Betrages“ durch die Angabe

            „130 000 Euro“ und die Wörter „Verzeichnis
            der handwerksähnlichen Gewerbe“ durch die
            Wörter „Verzeichnis nach § 19 der Hand-
            werksordnung“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammer-
            zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell-
            schafter vorwiegend einen freien Beruf aus-
            üben oder Land- oder Forstwirtschaft auf
            einem im Bezirk der Industrie- und Handels-
            kammer belegenen Grundstück oder als
            Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem
            im Bezirk der Industrie- und Handelskammer
            belegenen Gewässer betreiben und Beiträge
            an eine oder mehrere andere Kammern ent-
            richten, mit der Maßgabe, dass statt eines

            Viertels ein Zehntel der dort genannten Be-
            messungsgrundlage bei der Veranlagung zu
            Grunde gelegt wird.“

2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist
     nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Ge-
     werbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.“

                          Artikel 6

         Änderung des Berufsbildungsgesetzes
   Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1.    Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die
      Überschrift wie folgt gefasst:

                        „Erster Abschnitt
            Berufsbildung in zulassungspflichtigen
            Handwerken der Handwerksordnung“.

1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
    fügt:
         „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
      kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      für Bildung und Forschung nach Anhören des Stän-
      digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
      bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des
BGBl. 2003, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
     Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prü-
     fungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
     über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach
     Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
     Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen
     gestellt werden.“

2.   § 73 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „für zulas-
         sungspflichtige Handwerke“ angefügt.
     b) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der
         Angabe „98“ und die Angabe „98“ gestrichen.

3.   § 74 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 74

                       Zuständige Stelle

        Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungs-

     pflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die

     Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne die-

     ses Gesetzes.“

4.   § 75 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 75

                       Zuständige Stelle

        (1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben
     von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewer-
     ben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist
     die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle
     im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die
     Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtun-
     gen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerbli-
     chen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Hand-
     werken oder handwerksähnlichen Gewerben der
     Handwerksordnung zugehörig sind.
       (2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulas-
     sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen
     Gewerben der Handwerksordnung ist die Handwerks-
     kammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
     Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen
     Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulas-
     sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen
     Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt
     wird.“

5.   Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

                             „§ 75a
                    Anwendung der
           Handwerksordnung für zulassungsfreie
        Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe
     Für die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwer-
     ken oder handwerksähnlichen Gewerben der Hand-
     werksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59
     und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.“

6.   § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
        gefügt:

          „(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder
        handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerks-
        ordnung besitzt die für die fachliche Eignung er-

       forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kennt-
       nisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulas-
       sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen
       Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder
       eine gleichwertige andere Prüfung bestanden
       hat.“
    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
       ze 3 und 4.
    c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „des
       Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“
       ersetzt.

                        Artikel 6a
                    Änderung des
      Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

  In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungs-

förderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),

das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. De-

zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,

werden nach der Angabe „45“ ein Komma und die Anga-
be „51a“ eingefügt.

                         Artikel 7

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle ein-
       getragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der
       Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2
       und 3 der Handwerksordnung außer Betracht
       bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber
       eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B
       Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Ver-
       zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung einge-
       tragen sind; ist eine Personengesellschaft in die
       Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19
       der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Ge-
       werbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner

       Person die für die Eintragung in die Handwerks-
       rolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
       wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19
       der Handwerksordnung eingetragenen Personen-
       gesellschaft ist.“
2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-
   werksrolle“ die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach
   § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulas-
   sungsfreie Handwerke bezieht,“ eingefügt.

                         Artikel 8

                Änderung sonstiger
          handwerksrechtlicher Vorschriften

  (1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom
18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert
BGBl. 2003, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Handwerke“ und „Handwer-
   ken“ jeweils durch die Wörter „zulassungspflichtige
   Handwerke“ und „zulassungspflichtigen Handwerken“
   ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 1)

           Verzeichnis der verwandten Handwerke
    Nr. Spalte I                  Spalte II
    1. Bäcker                     Konditoren

    2. Konditoren                 Bäcker
    3. Informationstechniker      Elektrotechniker
    4. Elektrotechniker           Elektromaschinenbauer

    5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker

    6. Kraftfahrzeugtechniker     Zweiradmechaniker
                                  (Krafträder)
    7. Zweiradmechaniker          Kraftfahrzeugtechniker
                                  (Krafträder)
    8. Landmaschinen-             Metallbauer
       mechaniker
    9. Metallbauer                Feinwerkmechaniker;
                                  Landmaschinen-
                                  mechaniker
   10. Maler und Lackierer        Stukkateure
   11. Stukkateure                Maler und Lackierer
                                  (Maler)“.

   (2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. Au-
gust 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie
folgt geändert:

1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Be-

   zeichnung
              „EU/EWR-Handwerk-Verordnung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Angabe „Nummern 15 und 63 bis 68“
             wird durch die Angabe „Nummern 12 und 33
             bis 37“ ersetzt.
         bb) In Nummer 2 wird das Wort „diejenige“ durch
             das Wort „eine“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 68“ durch
        die Angabe „Nummer 38“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummern 15
        und 63 bis 67“ durch die Angabe „Nummern 12
        und 33 bis 37“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 63 bis 67“
        durch die Angabe „Nummern 33 bis 37“ ersetzt.

4.     In § 4 wird die Angabe „Nummer 15“ durch die Anga-
       be „Nummer 12“ und werden die Wörter „dass eine
       Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-

       werksrolle nicht zu erteilen ist“ durch die Wörter
       „dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
       Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ ersetzt.

                           Artikel 9
                         Rückkehr
            zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten
Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Er-
mächtigung der Handwerksordnung geändert werden.

                          Artikel 10

                    Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-

setzblatt bekannt machen.

                          Artikel 11
                         Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
BGBl. 2003, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 24. Dezember 2003

                             Der Bundespräsident
                                Johannes Rau

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                              Der Bundesminister
                           für Wirtschaft und Arbeit
                               Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2934. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d2a832bc70e65f2f….