§ 67 Wochenmarkt
Stand: 16.12.2021
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.10.2024 – 3 K 2787/22Zitiert von 3
- VG Köln, 07.12.2022 – 1 K 5815/20
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 954/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.11.2022 – 4 B 441/22Zitiert von 5
- VG Köln, 16.03.2007 – 11 L 1959/06
- OVG NRW, 27.05.1986 – 4 A 399/85Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 – 19 K 4724/21
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 – 3 K 7310/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.09.2021 – 1 L 277/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/67#abs-1 (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/67#abs-2 (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.