§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55b#abs-1 (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55b#abs-2 (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 55b GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.03.1994 – 3 StR 723/93Zitiert von 1
- BGH, 29.01.1980 – 1 StR 348/79
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 – OVG 11 B 10.14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 55b Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.