§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 09.03.1994 – 3 StR 723/93Zitiert von 1
- BGH, 29.01.1980 – 1 StR 348/79
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 – OVG 11 B 10.14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55b#abs-1 (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55b#abs-2 (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.