Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/1827 · S. 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Artikel 3 nimmt die erforderlichen Änderungen der Gewer- beordnung vor, die sich aus der Errichtung des Bundesamts für Justiz und der Übernahme des Gewerbezentralregisters vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof er- geben. Zu Nummer 1 (§ 149 Abs. 1) Die Neufassung des § 149 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass für die Führung des Gewerbezentralregisters das Bundesamt für Justiz zuständig ist. Mit dem Klammerzusatz wird ähn- lich wie beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfah- rensregister (Artikel 4 Abs. 6) klargestellt, dass das Bun- desamt als Registerbehörde tätig wird. Hierdurch wird der Änderungsbedarf der einzelnen Registergesetze in Grenzen gehalten, da das Bundeszentralregistergesetz, die Gewerbe- ordnung und die Strafprozessordnung verschiedentlich nicht die formelle Behördenbezeichnung, sondern den Begriff Registerbehörde verwenden. Zu Nummer 2 (§ 150b Abs. 1, 4 und 5) Bei den Änderungen in § 150b Abs. 1, 4 und 5 handelt es sich um Anpassungen aufgrund der auf das Bundesamt für Justiz übergegangenen Registerführung.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1827, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.544–53.604 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 253238134f2d46d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP