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Artikel 3 · BT-Drs. 16/1827 · S. 14

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Artikel 3 nimmt die erforderlichen Änderungen der Gewer-
beordnung vor, die sich aus der Errichtung des Bundesamts
für Justiz und der Übernahme des Gewerbezentralregisters
vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof er-
geben.
Zu Nummer 1 (§ 149 Abs. 1)
Die Neufassung des § 149 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass
für die Führung des Gewerbezentralregisters das Bundesamt
für Justiz zuständig ist. Mit dem Klammerzusatz wird ähn-
lich wie beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfah-
rensregister (Artikel 4 Abs. 6) klargestellt, dass das Bun-
desamt als Registerbehörde tätig wird. Hierdurch wird der
Änderungsbedarf der einzelnen Registergesetze in Grenzen
gehalten, da das Bundeszentralregistergesetz, die Gewerbe-
ordnung und die Strafprozessordnung verschiedentlich nicht
die formelle Behördenbezeichnung, sondern den Begriff
Registerbehörde verwenden.
Zu Nummer 2 (§ 150b Abs. 1, 4 und 5)
Bei den Änderungen in § 150b Abs. 1, 4 und 5 handelt es
sich um Anpassungen aufgrund der auf das Bundesamt für
Justiz übergegangenen Registerführung.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1827, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.544–53.604 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 253238134f2d46d9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP