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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1842

BGBl. 2004 I S. 1842 · 68.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
                                        Gesetz
                         zur Intensivierung der Bekämpfung
        der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

                                                    Vom 23.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
             illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp-
             fungsgesetz – SchwarzArbG)
Artikel 2    Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2a   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9    Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 10   Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 12   Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 13   Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 14   Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15   Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 16   Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 17   Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 18   (weggefallen)
Artikel 19   (weggefallen)
Artikel 20   Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 21   Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 22   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 23   Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 24   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 25   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 26   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Juli 2004

                            Artikel 1

                            Gesetz
             zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
                 und illegalen Beschäftigung

                       (Schwarzarbeits-
            bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                             Zweck

  § 1 Zweck des Gesetzes

                          Abschnitt 2
                            Prüfungen

  § 2 Prüfungsaufgaben
  § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
  § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
  § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  § 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
  § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen

                          Abschnitt 3
                 Bußgeld- und Strafvorschriften

  § 8 Bußgeldvorschriften
  § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit
      der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

  § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu
       ungünstigen Arbeitsbedingungen

  § 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in grö-
       ßerem Umfang
BGBl. 2004, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
                          Abschnitt 4
                        Ermittlungen

§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
§ 14 Ermittlungsbefugnisse

                          Abschnitt 5
                        Datenschutz

§ 15 Allgemeines

§ 16 Zentrale Datenbank

§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizei-
     vollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und
     an die Staatsanwaltschaften

§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung

                          Abschnitt 6
              Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 23 Rechtsweg

                      Abschnitt 1
                          Zweck

                             §1
                   Zweck des Gesetzes
  (1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Be-
kämpfung der Schwarzarbeit.
  (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleis-
tungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungs-
   pflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der
   Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversi-
   cherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeich-

   nungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst-
   oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-
   ten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf
   Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
   Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungs-
   träger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner

   sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige

   vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines ste-

   henden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht

   nachgekommen ist oder die erforderliche Reisege-

   werbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erwor-

   ben hat,

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein
   zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-
   werbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerks-
   rolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

  (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nach-
haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
gen, die

1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
   nung oder Lebenspartnern,

2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder

4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
   und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994

   (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
   Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
   13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-

   dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
   2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.

                       Abschnitt 2

                       Prüfungen

                           §2

                   Prüfungsaufgaben
  (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen erge-
   benden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozi-
   algesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleis-
   tungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialge-
   setzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitge-
   setz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleis-
   tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-
   heblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,

4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und

   nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
   gleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-
   rinnen beschäftigt werden oder wurden und

5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitneh-
   mer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wur-
   den.

Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne
von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfi-

nanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur

Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden be-

rechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Er-

füllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in

Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür be-

stehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst-

oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammen-
arbeit werden von den obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt.
BGBl. 2004, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
  (1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden prüfen, ob
1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbst-
   ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14
   der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erfor-
   derliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeord-
   nung) erworben wurde,
2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
   Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintra-
   gung in die Handwerksrolle vorliegt.

  (2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den
Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
 1. den Finanzbehörden,

 2. der Bundesagentur für Arbeit,

 3. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozial-

    gesetzbuch),
 4. den Trägern der Rentenversicherung,

 5. den Trägern der Unfallversicherung,
 6. den Trägern der Sozialhilfe,

 7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustän-
    digen Behörden,
 8. den in § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes ge-
    nannten Behörden,

 9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe-
    hörden,

10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersu-
    chen im Einzelfall und

11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
    dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-
    setz zuständigen Behörden.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit
anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stel-
len verbunden werden; die Vorschriften über die Unter-
richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.
Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden

nicht erstattet.

                           §3
                     Befugnisse
            bei der Prüfung von Personen

  (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-
me und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftrag-
gebers von selbstständig tätigen Personen während der
Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und
dabei

1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäfti-
   gungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen
   und
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu neh-
   men, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen
   Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhält-
   nisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet
   werden können.

  (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entspre-
chend.
  (3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durch-
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die
Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem
Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des
Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu
diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhal-
ten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und
Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort,
Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlan-
gen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigen.

  (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht
nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

Verteidigung ausgeübt werden.

  (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beför-
derungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln
haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten
zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen
und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrich-
tet die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte
Kontrollen.

                           §4

                 Befugnisse bei der
          Prüfung von Geschäftsunterlagen

   (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-
me und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftragge-
bers von Dienst- oder Werkleistungen während der Ge-
schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterla-
gen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von
Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgelei-
tet werden können.

  (2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-

führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in
die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der
Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in
Auftrag gegeben haben.

  (3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem
Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2
des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rech-
nungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweis-
kräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen
oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück zu nehmen.

                           §5
         Duldungs- und Mitwirkungspflichten

  (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2
Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden
BGBl. 2004, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung
erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 3
Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 haben sie auch
das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume
zu dulden. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer-
den, können verweigert werden. Ausländer sind ferner
verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den
Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen
und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterlei-
tung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.
Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene

Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen

Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an

die die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer

ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei

der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der

Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde

die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Er-

satzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die

Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.

   (2) In Fällen des § 4 Abs. 3 haben die Auftraggeber, die
nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dul-
den und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prü-
fung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4
Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.

   (3) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten

haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszuson-
dern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Ver-
langen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der

Auftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Daten-
träger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-
halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aus-

sonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-

bunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interes-

sen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall

haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu
trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden
Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für
Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen
Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt wer-
den, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der
Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitge-
bers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die
Daten unverzüglich zu löschen.

                           §6
                  Unterrichtung
         und Zusammenarbeit von Behörden

   (1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet,
einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informa-
tionen einschließlich personenbezogener Daten und die

Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren
Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden
oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwal-
tung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und
die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln
einander die erforderlichen Informationen für die Verhü-
tung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1
genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfol-
gungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen per-
sonenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit
einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände ste-
hen, erforderlich sind.

   (2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahr-

nehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Ver-

folgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die

Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteil-

te Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-

kontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Straf-

verfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur

berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten

oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2
bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.
  (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die
jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte
ergeben für Verstöße gegen

1. dieses Gesetz,

2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

3. Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozi-
   algesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,

4. die Steuergesetze,

5. das Ausländergesetz,

6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

   und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die

   Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsge-

   setzes oder

7. die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
8. sonstige Strafgesetze,

9. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Ur-
kunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu über-
mitteln.

  (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5
Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde un-
echt oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizei-
vollzugsbehörde zu übermitteln.

                            §7
                 Auskunftsansprüche
           bei anonymen Werbemaßnahmen

  Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem
Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit
BGBl. 2004, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffent-
licht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung
Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffrean-
zeige unentgeltlich mitzuteilen.

                     Abschnitt 3

       Bußgeld- und Strafvorschriften

                            §8

                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. a) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten
      Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für
      eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheb-
      lich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

   b) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
      Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den
      Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozi-
      algesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

   c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgeset-
      zes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      meldet,

   d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des
      selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewer-
      bes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom-
      men ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte
      (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
      oder

   e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
      Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Hand-
      werksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Hand-
      werksordnung)

   und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Um-

   fang erbringt oder

2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang

   ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen

   beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem

   Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift

   erbringen.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen

   a) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder

   b) § 5 Abs. 2 Satz 1

   eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks
   oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei
   einer Prüfung nicht mitwirkt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Doku-
   ment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig übermittelt.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbin-
dung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buch-

stabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.

  (4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nach-
haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
gen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
   nung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,

3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder

4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
   und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
   (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
   Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
   13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
   2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu
erlassen.

                            §9
              Erschleichen von Sozial-
       leistungen im Zusammenhang mit der

    Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

   Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung be-

geht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach

einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafge-

setzbuches mit Strafe bedroht ist.

                           § 10

                 Beschäftigung von
           Ausländern ohne Genehmigung
       und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

  (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-
geht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen be-
schäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleich-
bare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BGBl. 2004, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
  (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen-
nutz handelt.

                           § 11

          Beschäftigung von Ausländern
      ohne Genehmigung in größerem Umfang

  (1) Wer

1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten
   Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-
   geht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer,
   die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, be-
   schäftigt oder
2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-
   setzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
   lich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.

  (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

                     Abschnitt 4

                    Ermittlungen

                           § 12
                     Allgemeines
             zu den Ordnungswidrigkeiten

  (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die
   Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen
   Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die
   nach Landesrecht zuständige Behörde,

3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollver-

   waltung.

  (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
  (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
  (4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das
Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbe-

scheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3,
sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

                           § 13

        Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren

  (1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbe-
sondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden
Stellen zusammen.

  (2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11
genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhalts-
punkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a
der Abgabenordnung bleibt unberührt.

   (3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den
nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-

nungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht
für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar
ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

                          § 14

                Ermittlungsbefugnisse
   (1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der

Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände
unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse
wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozess-
ordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsan-
waltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleite-
te Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr
und sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,
wenn sie
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt

   für Arbeit gestanden haben und

3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der
   Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung ein-
   gesetzt waren.

  (2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung,
die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in

Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame

Ermittlungsgruppen bilden.

                    Abschnitt 5
                    Datenschutz

                          § 15

                      Allgemeines

   Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hin-
sichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese

Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch
als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschrif-
ten des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgaben-
ordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
BGBl. 2004, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
                           § 16

                  Zentrale Datenbank

  (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-
verwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsda-
tenbank.

   (2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu
speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illega-
ler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsda-
   tum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsange-
   hörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Per-
   son, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von
   Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung be-
   stehen,

2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung

   durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,

3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für
   das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler
   Beschäftigung,

4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der
   Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der
   Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der
   Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Ge-
   richt oder die Staatsanwaltschaft.

   (3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prü-
fungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2
Abs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusam-
menhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen steht, verwendet werden.

  (4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in
Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanz-
kontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in
Absatz 3 genannten Zweck.

                           § 17

               Auskunft an Behörden
          der Zollverwaltung, an die Polizei-
     vollzugsbehörden der Länder, an die Finanz-
      behörden und an die Staatsanwaltschaften

  (1) Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf
Ersuchen erteilt

1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchfüh-
   rung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Ver-
   folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
   in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2
   Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,

2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfol-
   gung,

3. den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Ver-
   hütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
   widrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in
   § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,

4. den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung
   eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-
   verfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zu-
   sammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder
   Werkleistungen steht.

Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersu-
chungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen
ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der
Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft
anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf. § 478
Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet An-
wendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu
einem Strafverfahren geführt haben.
   (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines
automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisier-
ten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Stö-
rung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnli-
cher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die be-
teiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jewei-

ligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur

Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ge-
troffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nut-
zung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-
fahren anzuwenden. Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch.

                           § 18

          Auskunft an die betroffene Person
  Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf
des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft,
wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu
einem Strafverfahren geführt hat.

                           § 19
                        Löschung

  (1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens
zu löschen,
1. wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behör-
   den der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrens-
   handlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Buß-
   geldverfahren eingeleitet oder die Sache an die
   Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,

2. sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die
   Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
   fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der
   Abgabe.

  (2) Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt,
dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs. 2 ge-
speichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechts-
kräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfah-
rens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfah-
ren nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-
verwaltung mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre
nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen.
BGBl. 2004, Seite 1849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1849
  (3) § 84 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt.

                       Abschnitt 6

    Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n , R e c h t s w e g

                              § 20
                   Entschädigung
          der Zeugen und Sachverständigen

  Werden Zeugen und Sachverständige von den Behör-
den der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädi-
gung oder Vergütung.

                              § 21
        Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

  (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftrag-
geber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren
ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung
oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach

1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11,

2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-
   setzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitneh-

   merüberlassungsgesetzes oder

4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verur-
teilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-
sendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-
weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-
genden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfol-
gung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1
Nr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftragge-
ber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeord-
nung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage ent-
sprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister,
die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber
ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
  (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-
zung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gleich.

                              § 22
                  Verwaltungsverfahren
  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten
die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das
Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung
nach diesem Gesetz.

                            § 23

                        Rechtsweg

  In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwal-
tungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach die-
sem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

                          Artikel 2

          Änderung des Strafgesetzbuches

  § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

     „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

   1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle
      über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tat-
      sachen unrichtige oder unvollständige Angaben
      macht oder

   2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle
      pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich er-
      hebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

   und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragen-

   de Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
   Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsent-
   gelt gezahlt wird, vorenthält.

      (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsent-
   gelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
   zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an
   den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeit-
   nehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
   unverzüglich danach über das Unterlassen der Zah-
   lung an den anderen zu unterrichten, wird mit Frei-
   heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
   straft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die
   als Lohnsteuer einbehalten werden.“

2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter
   „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
   und 2“ ersetzt.

                         Artikel 2a
                    Änderung
       des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie
folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
  „(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt
§ 319 des Dritten Buches entsprechend.

  (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
den Fällen
1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,

2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die
   Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Ge-
   schäftsbereich.“

                        Artikel 3

                     Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
       wird wie folgt gefasst:

                       „Dritter Abschnitt

       §§ 304 – 308 (weggefallen)“.
    b) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie
       folgt geändert:

       aa) In der Überschrift werden die Wörter „Straf-
           und“ gestrichen.
       bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 405
           Zuständigkeit und Vollstreckung“ durch die
           Angabe „§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung
           und Unterrichtung“ ersetzt.

       cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie
           folgt gefasst:
                         „Zweiter Abschnitt

           § 406 (weggefallen)
           § 407 (weggefallen)“.

 2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben.

 3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 304
    Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des
    Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

 4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
    wird wie folgt gefasst:
                      „Dritter Abschnitt
                       (weggefallen)“.

 5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben.

 6. § 319 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) In automatisierten Dateien gespeicherte
      Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf
      Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern
      und auf maschinenverwertbaren Datenträgern
      oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeit-
      geber darf maschinenverwertbare Datenträger
      oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-
      halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn
      die Aussonderung mit einem unverhältnismäßi-
      gen Aufwand verbunden wäre und überwiegende
      schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
      entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agen-
      turen für Arbeit die erforderlichen Daten auszu-
      sondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hin-
      aus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind
      die zur Verfügung gestellten Datenträger oder
      Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach
      diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie
      unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen
      des Arbeitgebers zurückzugeben.“

7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.

8. § 404 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung „2.“
      aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 auf-
      gehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst:

      „24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder
           Zutritt nicht gewährt,“.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
      zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
      Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer
      Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fäl-
      len des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
      Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
      Euro geahndet werden.“

9. § 405 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 405

                        Zuständigkeit,
              Vollstreckung und Unterrichtung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten sind in den Fällen
      1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3
         und 4 die Behörden der Zollverwaltung,

      2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25
         die Bundesagentur,
BGBl. 2004, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1851
       3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zoll-
          verwaltung und die Bundesagentur jeweils für
          ihren Geschäftsbereich.“

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2“ durch
       die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe-
       kämpfungsgesetzes“ ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Ge-

       werbezentralregister über rechtskräftige Buß-
       geldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16,
       19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung
       unterrichten das Gewerbezentralregister über
       rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404
       Abs. 1 und 2 Nr. 3.“

    e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvoll-
       streckungsbehörden sollen den Behörden der
       Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Ver-
       fahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-
       nungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3
       erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
       übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-
       würdige Interessen des Betroffenen oder anderer
       Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
       Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berück-
       sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
       Erkenntnisse sind.“

10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufge-
    hoben.

                         Artikel 4

                     Änderung
        des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des
Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 5

                     Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Drit-
   ten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
   beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten
      Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
      beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt und die Anga-
      be „den §§ 28a und 99“ durch die Angabe „§ 99“
      ersetzt.
   b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 305 bis 308 des Drit-
      ten Buches“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6 des

      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 111 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 306 Abs. 1
          Satz 1 oder 2 des Dritten Buches“ durch die
          Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
          Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

          „In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a
          Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwen-
          dung.“
   b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „des Absatzes 1
      Nr. 2b“ die Angabe „und Nr. 3“ eingefügt.

                        Artikel 6
                    Änderung

      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-

gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 7

                    Änderung
       des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird
wie folgt geändert:

1. § 110 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1
      des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbrin-
      gen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach
      dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen
BGBl. 2004, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852
       Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, er-
       statten den Unfallversicherungsträgern die Auf-
       wendungen, die diesen infolge von Versicherungs-
       fällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstan-

       den sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsent-

       richtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die

       Personen, bei denen die Versicherungsfälle einge-

       treten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches
       bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Schädigers“ durch das

      Wort „Schuldners“ ersetzt.

2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige
   Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von
   § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a
   Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.“

                         Artikel 8

                    Änderung
       des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten
   Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeits-
   bekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:

   „6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
       Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe-
       kämpfungsgesetz,“.

                         Artikel 9

                     Änderung
        des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie § 336a
           Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
           buch“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 6, 14,
           15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbe-
           kämpfungsgesetzes“ und die Angabe „§ 306

           Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
           wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 des
           Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

      bb) Nach dem Wort „haben“ werden ein Semiko-

          lon sowie die Angabe „§§ 16 bis 19 des

          Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden

          Anwendung“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 6

      Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“

      ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3
      bis 9 ersetzt:
      „3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
          § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
          fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder

          bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
      4.   entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
           § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
           fungsgesetzes das Betreten eines Grund-
           stücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

      5.   entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
           § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
           fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht
           vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
           Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      6.   entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht,
           nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
           nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
           wahrt,
      7.   entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
           geschriebenen Weise bereithält,

      8.   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
           Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
           dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
           nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder
      9.   entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht

           beifügt.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des
      Absatzes 1 Nr. 3“ durch die Wörter „in den übrigen
      Fällen“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“ die
      Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ange-
      fügt.

                        Artikel 10
           Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 304 bis 306,
   308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407“ durch die Angabe
   „§ 404 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 406 und 407
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-
   gabe „§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
   fungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches
          Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarz-
          arbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1
          und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
          und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüber-
          lassungsgesetzes“.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
      des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
      durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 des Schwarzar-
      beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 11

                    Änderung

         des Gerichtsverfassungsgesetzes

  In § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Dritten
Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ eingefügt.

                       Artikel 12

                    Änderung
          des Umsatzsteuergesetzes 1999

   Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
      eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,
      gilt Folgendes:

      1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige
         Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige
         Leistung im Zusammenhang mit einem Grund-
         stück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von
         sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
         eine Rechnung auszustellen,

      2. führt der Unternehmer eine andere als die in
         Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er be-
         rechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
         einen Umsatz an einen anderen Unternehmer
         für dessen Unternehmen oder an eine juristi-
         sche Person ausführt, ist er verpflichtet, inner-
         halb von sechs Monaten nach Ausführung der
         Leistung eine Rechnung auszustellen.

      Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1
      Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem
      in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger
      für eine Lieferung oder sonstige Leistung des
      Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vor-
      her vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift
      verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der
      Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten
      Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im
      Namen und für Rechnung des Unternehmers oder
      eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsemp-
      fängers von einem Dritten ausgestellt werden.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9

          angefügt:

           „9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen
               Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des

               Leistungsempfängers.“

2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-
   tungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg
   oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre
   gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

   1. nicht Unternehmer ist oder

   2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen
      nichtunternehmerischen Bereich verwendet.“
3. § 26a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 26a

                    Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig

   1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2
      eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig aus-
      stellt,

   2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
      mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine
      dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht min-
      destens zehn Jahre aufbewahrt,

   3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeich-
      nete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine
      andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht
      mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
BGBl. 2004, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
   4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete
      Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

   5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
      Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammen-
      fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge-
      gen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Mel-
      dung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
   6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten
      Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht

      rechtzeitig vorlegt.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
   Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
   Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
   fünftausend Euro geahndet werden.“

                        Artikel 13

          Änderung des Ausländergesetzes

  § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3
   Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
   durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des Dritten

   Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 2

   Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
   ersetzt.

                        Artikel 14

        Änderung des Altersteilzeitgesetzes

  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
                   Auskünfte und Prüfung

     Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das
   Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzar-
   beitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch fol-
      gende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt:

      „2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315
          Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Drit-
          ten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig erteilt,

      3.   entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
           Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
           setzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt
           oder

      4.   entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319

           Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
           setzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
           ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
           oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
      dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
      einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-
      den.“

                       Artikel 15

                    Änderung
      der Beitragsüberwachungsverordnung

  § 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des

Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen.

2. Nach der Angabe „§ 107 des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarz-
   arbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 16

                    Änderung
       der Arbeitsgenehmigungsverordnung

  § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
    oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
    gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
    fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16
    Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    schuldhaft verstoßen hat,“.
BGBl. 2004, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
                        Artikel 17

                    Änderung
      des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Gesetz zur
   Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
   „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.

                        Artikel 18
                      (weggefallen)

                        Artikel 19
                      (weggefallen)

                        Artikel 20

                     Änderung
             der Wintergeld-Verordnung

   In § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird vor dem Wort „Wintergeld“ die Angabe „bis zum
29. Februar 2004“ eingefügt.

                        Artikel 21
                    Änderung
         der Winterbau-Umlageverordnung

  Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umla-
   gebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von
   gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer-
   halb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozi-
   algesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein
   Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebe-
   träge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschluss-
   frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die
   Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
   die Zeiten nach Satz 1 liegen.“

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlage-
   beträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für
   die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig
   sind.“

                        Artikel 22

                     Änderung
             des Sozialgerichtsgesetzes

  In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 9 aufgehoben.

                        Artikel 23
                    Änderung
         des Telekommunikationsgesetzes

  § 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:

„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1
    des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
    ten Zwecke über zentrale Abfragestellen.“

                        Artikel 24

                    Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie
   folgt gefasst:

   „§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von
          Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäfti-
          gung in Privathaushalten“.

2. § 50e wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50e
                   Bußgeldvorschriften;
          Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei
      geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-
   lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
BGBl. 2004, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
  rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
  einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
  werden.

     (2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2
  vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der
  Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der
  Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in
  Verbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a
  Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a
  Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und
  die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht
  oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern
  verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht ge-
  rechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung
  von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den
  Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäfti-
  gung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steu-
  erlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung
  in Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der
  §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der
  Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-
  nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.“

                       Artikel 25

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                       Artikel 26

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

   (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 23. Juli 2004
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel
                                           Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Arbeit
                                            Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4af6c9b47cf96f1a….