Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1842
BGBl. 2004 I S. 1842 · 68.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Vom 23.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetz – SchwarzArbG)
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 18 (weggefallen)
Artikel 19 (weggefallen)
Artikel 20 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 21 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Juli 2004
Artikel 1
Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abschnitt 2
Prüfungen
§ 2 Prüfungsaufgaben
§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Abschnitt 3
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit
der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu
ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in grö-
ßerem Umfang

Abschnitt 4
Ermittlungen
§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
§ 14 Ermittlungsbefugnisse
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 15 Allgemeines
§ 16 Zentrale Datenbank
§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizei-
vollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und
an die Staatsanwaltschaften
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung
Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 23 Rechtsweg
Abschnitt 1
Zweck
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Be-
kämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleis-
tungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungs-
pflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversi-
cherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeich-
nungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst-
oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-
ten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf
Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungs-
träger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner
sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige
vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines ste-
henden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht
nachgekommen ist oder die erforderliche Reisege-
werbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erwor-
ben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein
zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-
werbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerks-
rolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nach-
haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
gen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
nung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
Abschnitt 2
Prüfungen
§2
Prüfungsaufgaben
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen erge-
benden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleis-
tungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialge-
setzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitge-
setz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleis-
tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-
heblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
gleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-
rinnen beschäftigt werden oder wurden und
5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wur-
den.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne
von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfi-
nanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur
Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden be-
rechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Er-
füllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst-
oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammen-
arbeit werden von den obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt.

(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden prüfen, ob
1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbst-
ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14
der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erfor-
derliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeord-
nung) erworben wurde,
2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintra-
gung in die Handwerksrolle vorliegt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den
Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
1. den Finanzbehörden,
2. der Bundesagentur für Arbeit,
3. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch),
4. den Trägern der Rentenversicherung,
5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den Trägern der Sozialhilfe,
7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustän-
digen Behörden,
8. den in § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes ge-
nannten Behörden,
9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe-
hörden,
10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersu-
chen im Einzelfall und
11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit
anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stel-
len verbunden werden; die Vorschriften über die Unter-
richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.
Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden
nicht erstattet.
§3
Befugnisse
bei der Prüfung von Personen
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-
me und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftrag-
gebers von selbstständig tätigen Personen während der
Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und
dabei
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäfti-
gungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen
und
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu neh-
men, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen
Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhält-
nisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet
werden können.
(2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entspre-
chend.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durch-
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die
Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem
Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des
Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu
diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhal-
ten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und
Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort,
Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlan-
gen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigen.
(4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht
nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung ausgeübt werden.
(5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beför-
derungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln
haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten
zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen
und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrich-
tet die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte
Kontrollen.
§4
Befugnisse bei der
Prüfung von Geschäftsunterlagen
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-
me und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftragge-
bers von Dienst- oder Werkleistungen während der Ge-
schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterla-
gen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von
Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgelei-
tet werden können.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in
die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der
Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in
Auftrag gegeben haben.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem
Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2
des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rech-
nungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweis-
kräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen
oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück zu nehmen.
§5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2
Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden

und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung
erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4
genannten Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 3
Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 haben sie auch
das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume
zu dulden. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder
eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer-
den, können verweigert werden. Ausländer sind ferner
verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den
Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen
und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterlei-
tung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.
Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene
Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen
Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an
die die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer
ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei
der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der
Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde
die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Er-
satzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die
Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 3 haben die Auftraggeber, die
nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dul-
den und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prü-
fung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4
Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten
haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszuson-
dern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Ver-
langen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der
Auftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Daten-
träger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-
halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aus-
sonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
bunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall
haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu
trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden
Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für
Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen
Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt wer-
den, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der
Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitge-
bers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die
Daten unverzüglich zu löschen.
§6
Unterrichtung
und Zusammenarbeit von Behörden
(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet,
einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informa-
tionen einschließlich personenbezogener Daten und die
Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren
Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden
oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwal-
tung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und
die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln
einander die erforderlichen Informationen für die Verhü-
tung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1
genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfol-
gungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen per-
sonenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit
einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände ste-
hen, erforderlich sind.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Ver-
folgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die
Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteil-
te Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-
kontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Straf-
verfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur
berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2
bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die
jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte
ergeben für Verstöße gegen
1. dieses Gesetz,
2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
3. Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozi-
algesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
4. die Steuergesetze,
5. das Ausländergesetz,
6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsge-
setzes oder
7. die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
8. sonstige Strafgesetze,
9. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Ur-
kunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu über-
mitteln.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5
Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde un-
echt oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizei-
vollzugsbehörde zu übermitteln.
§7
Auskunftsansprüche
bei anonymen Werbemaßnahmen
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem
Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit

nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffent-
licht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung
Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffrean-
zeige unentgeltlich mitzuteilen.
Abschnitt 3
Bußgeld- und Strafvorschriften
§8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. a) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für
eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheb-
lich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,
b) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den
Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozi-
algesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgeset-
zes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet,
d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des
selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewer-
bes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom-
men ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte
(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
oder
e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Hand-
werksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Hand-
werksordnung)
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Um-
fang erbringt oder
2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen
beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem
Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift
erbringen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen
a) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
b) § 5 Abs. 2 Satz 1
eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei
einer Prüfung nicht mitwirkt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Doku-
ment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbin-
dung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buch-
stabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nach-
haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
gen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
nung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu
erlassen.
§9
Erschleichen von Sozial-
leistungen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung be-
geht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach
einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafge-
setzbuches mit Strafe bedroht ist.
§ 10
Beschäftigung von
Ausländern ohne Genehmigung
und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-
geht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen be-
schäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleich-
bare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen-
nutz handelt.
§ 11
Beschäftigung von Ausländern
ohne Genehmigung in größerem Umfang
(1) Wer
1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-
geht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer,
die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, be-
schäftigt oder
2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
lich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Abschnitt 4
Ermittlungen
§ 12
Allgemeines
zu den Ordnungswidrigkeiten
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die
Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen
Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die
nach Landesrecht zuständige Behörde,
3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollver-
waltung.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das
Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbe-
scheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3,
sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
§ 13
Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
(1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbe-
sondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden
Stellen zusammen.
(2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11
genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhalts-
punkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a
der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den
nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht
für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar
ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 14
Ermittlungsbefugnisse
(1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände
unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse
wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozess-
ordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsan-
waltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleite-
te Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr
und sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,
wenn sie
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt
für Arbeit gestanden haben und
3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung ein-
gesetzt waren.
(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung,
die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in
Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame
Ermittlungsgruppen bilden.
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 15
Allgemeines
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hin-
sichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese
Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch
als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschrif-
ten des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgaben-
ordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.

§ 16
Zentrale Datenbank
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-
verwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsda-
tenbank.
(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu
speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illega-
ler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsda-
tum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsange-
hörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Per-
son, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung be-
stehen,
2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung
durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,
3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler
Beschäftigung,
4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der
Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der
Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der
Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Ge-
richt oder die Staatsanwaltschaft.
(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prü-
fungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2
Abs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusam-
menhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen steht, verwendet werden.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in
Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanz-
kontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in
Absatz 3 genannten Zweck.
§ 17
Auskunft an Behörden
der Zollverwaltung, an die Polizei-
vollzugsbehörden der Länder, an die Finanz-
behörden und an die Staatsanwaltschaften
(1) Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf
Ersuchen erteilt
1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchfüh-
rung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Ver-
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2
Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfol-
gung,
3. den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Ver-
hütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in
§ 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
4. den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung
eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-
verfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zu-
sammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen steht.
Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersu-
chungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen
ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der
Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft
anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf. § 478
Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet An-
wendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu
einem Strafverfahren geführt haben.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines
automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisier-
ten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Stö-
rung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnli-
cher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die be-
teiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jewei-
ligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ge-
troffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nut-
zung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-
fahren anzuwenden. Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch.
§ 18
Auskunft an die betroffene Person
Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf
des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft,
wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu
einem Strafverfahren geführt hat.
§ 19
Löschung
(1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens
zu löschen,
1. wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behör-
den der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrens-
handlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Buß-
geldverfahren eingeleitet oder die Sache an die
Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
2. sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die
Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der
Abgabe.
(2) Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt,
dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs. 2 ge-
speichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechts-
kräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfah-
rens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfah-
ren nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-
verwaltung mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre
nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen.

(3) § 84 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n , R e c h t s w e g
§ 20
Entschädigung
der Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behör-
den der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädi-
gung oder Vergütung.
§ 21
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftrag-
geber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren
ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung
oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11,
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch,
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verur-
teilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-
sendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-
weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-
genden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfol-
gung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1
Nr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftragge-
ber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeord-
nung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage ent-
sprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister,
die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber
ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-
zung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gleich.
§ 22
Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten
die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das
Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung
nach diesem Gesetz.
§ 23
Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwal-
tungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach die-
sem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle
über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tat-
sachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle
pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich er-
hebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragen-
de Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsent-
gelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsent-
gelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an
den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeit-
nehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
unverzüglich danach über das Unterlassen der Zah-
lung an den anderen zu unterrichten, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die
als Lohnsteuer einbehalten werden.“
2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter
„des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
und 2“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie
folgt gefasst:

„(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt
§ 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
den Fällen
1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,
2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die
Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Ge-
schäftsbereich.“
Artikel 3
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
§§ 304 – 308 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie
folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Straf-
und“ gestrichen.
bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 405
Zuständigkeit und Vollstreckung“ durch die
Angabe „§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung
und Unterrichtung“ ersetzt.
cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
§ 406 (weggefallen)
§ 407 (weggefallen)“.
2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 304
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
(weggefallen)“.
5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben.
6. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In automatisierten Dateien gespeicherte
Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf
Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern
und auf maschinenverwertbaren Datenträgern
oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeit-
geber darf maschinenverwertbare Datenträger
oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-
halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn
die Aussonderung mit einem unverhältnismäßi-
gen Aufwand verbunden wäre und überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agen-
turen für Arbeit die erforderlichen Daten auszu-
sondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hin-
aus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind
die zur Verfügung gestellten Datenträger oder
Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen
des Arbeitgebers zurückzugeben.“
7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.
8. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung „2.“
aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 auf-
gehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst:
„24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder
Zutritt nicht gewährt,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fäl-
len des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
Euro geahndet werden.“
9. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 405
Zuständigkeit,
Vollstreckung und Unterrichtung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten sind in den Fällen
1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3
und 4 die Behörden der Zollverwaltung,
2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25
die Bundesagentur,

3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zoll-
verwaltung und die Bundesagentur jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Ge-
werbezentralregister über rechtskräftige Buß-
geldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16,
19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung
unterrichten das Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404
Abs. 1 und 2 Nr. 3.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvoll-
streckungsbehörden sollen den Behörden der
Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Ver-
fahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-
würdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.“
10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufge-
hoben.
Artikel 4
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des
Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Drit-
ten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt und die Anga-
be „den §§ 28a und 99“ durch die Angabe „§ 99“
ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 305 bis 308 des Drit-
ten Buches“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 306 Abs. 1
Satz 1 oder 2 des Dritten Buches“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwen-
dung.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „des Absatzes 1
Nr. 2b“ die Angabe „und Nr. 3“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird
wie folgt geändert:
1. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbrin-
gen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach
dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen

Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, er-
statten den Unfallversicherungsträgern die Auf-
wendungen, die diesen infolge von Versicherungs-
fällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstan-
den sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsent-
richtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die
Personen, bei denen die Versicherungsfälle einge-
treten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches
bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schädigers“ durch das
Wort „Schuldners“ ersetzt.
2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige
Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von
§ 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.“
Artikel 8
Änderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetz,“.
Artikel 9
Änderung
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie § 336a
Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 6, 14,
15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes“ und die Angabe „§ 306
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „haben“ werden ein Semiko-
lon sowie die Angabe „§§ 16 bis 19 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden
Anwendung“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 6
Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3
bis 9 ersetzt:
„3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder
bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes das Betreten eines Grund-
stücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
wahrt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise bereithält,
8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder
9. entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht
beifügt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3“ durch die Wörter „in den übrigen
Fällen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“ die
Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ange-
fügt.
Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 304 bis 306,
308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407“ durch die Angabe
„§ 404 Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 406 und 407
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-
gabe „§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1
und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Dritten
Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,
gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige
Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige
Leistung im Zusammenhang mit einem Grund-
stück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
eine Rechnung auszustellen,
2. führt der Unternehmer eine andere als die in
Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er be-
rechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
einen Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen oder an eine juristi-
sche Person ausführt, ist er verpflichtet, inner-
halb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1
Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger
für eine Lieferung oder sonstige Leistung des
Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vor-
her vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift
verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der
Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten
Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im
Namen und für Rechnung des Unternehmers oder
eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsemp-
fängers von einem Dritten ausgestellt werden.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
angefügt:
„9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des
Leistungsempfängers.“
2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-
tungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg
oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre
gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
1. nicht Unternehmer ist oder
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen
nichtunternehmerischen Bereich verwendet.“
3. § 26a wird wie folgt gefasst:
„§ 26a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2
eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig aus-
stellt,
2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine
dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht min-
destens zehn Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeich-
nete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine
andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht
mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammen-
fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge-
gen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Mel-
dung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.“
Artikel 13
Änderung des Ausländergesetzes
§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3
Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Auskünfte und Prüfung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das
Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch fol-
gende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
3. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt
oder
4. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-
den.“
Artikel 15
Änderung
der Beitragsüberwachungsverordnung
§ 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen.
2. Nach der Angabe „§ 107 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung
der Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16
Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
schuldhaft verstoßen hat,“.

Artikel 17
Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 18
(weggefallen)
Artikel 19
(weggefallen)
Artikel 20
Änderung
der Wintergeld-Verordnung
In § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird vor dem Wort „Wintergeld“ die Angabe „bis zum
29. Februar 2004“ eingefügt.
Artikel 21
Änderung
der Winterbau-Umlageverordnung
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umla-
gebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von
gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer-
halb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein
Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebe-
träge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschluss-
frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Zeiten nach Satz 1 liegen.“
2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlage-
beträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für
die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig
sind.“
Artikel 22
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 9 aufgehoben.
Artikel 23
Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
§ 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:
„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
ten Zwecke über zentrale Abfragestellen.“
Artikel 24
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie
folgt gefasst:
„§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von
Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäfti-
gung in Privathaushalten“.
2. § 50e wird wie folgt gefasst:
„§ 50e
Bußgeldvorschriften;
Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei
geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2
vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der
Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der
Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a
Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a
Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und
die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht
oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht ge-
rechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung
von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den
Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäfti-
gung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steu-
erlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung
in Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der
§§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der
Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-
nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.“
Artikel 25
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4af6c9b47cf96f1a….