Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 152 Entfernung von Eintragungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-1 (1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-2 (2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-3 (3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-4 (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-5 (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-6 (6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-7 (7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

§ 151 § 153