§ 152 Entfernung von Eintragungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-1 (1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-2 (2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-3 (3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-4 (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-5 (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-6 (6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/152#abs-7 (7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 152 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 – 13 S 1013/22Zitiert von 4
- OLG Hamm, 04.11.2014 – 1 VAs 62/14
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 – 6 S 2112/13Sofortvollzug des Widerrufs einer Aufstellerlaubnis; Zuständigkeit für den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.