§ 8 Erlöschen der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 8 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Gaststättenrecht: Fehlen der Klagebefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gaststättenerlaubnis für Räume auf demselben Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Bremen, 16.03.2022 – 5 V 2299/21Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Berlin, 25.03.2014 – 4 L 57.14
- BVerwG, 25.08.2005 – 7 C 25.04Zitiert von 39
- VG Hamburg, 16.08.2024 – 7 E 3525/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.08.2022 – 4 B 61/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 12.07.2018 – RO 5 K 17.2090
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 – 6 S 2112/13Sofortvollzug des Widerrufs einer Aufstellerlaubnis; Zuständigkeit für den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 – OVG 1 B 60.09Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.