Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15a#abs-1 (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15a#abs-2 (2) Wer als Entleiher
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15a AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 19.12.2018 – L 8 R 335/14Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2017 – 2 StR 50/17Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen: Auffälliges Missverhältnis der ArbeitsbedingungenZitiert von 2
- BGH, 12.02.2003 – 5 StR 165/02Zitiert von 14
- BAG, 17.01.2017 – 9 AZR 76/16Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - ÜberlassungZitiert von 27
- BAG, 18.01.2012 – 7 AZR 723/10Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von BeliehenenZitiert von 82
- BAG, 23.03.2011 – 5 AZR 7/10"Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und AusschlussfristZitiert von 85
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 15a geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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