Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837#abs-1 (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837#abs-2 (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 1837 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 165/13Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende KindZitiert von 13
- LG Saarbrücken, 23.04.2009 – 5 T 12/09; 5 T 33/09
- LG Rottweil, 19.08.2016 – 1 T 111/16
- OLG Hamm, 08.07.2015 – 5 UF 198/14
- OLG Karlsruhe, 12.04.2005 – 19 Wx 7/05Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2017 – XII ZB 515/16Betreuungssache: Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erben des Betreuers bei Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung der Einreichung einer SchlussrechnungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.11.2023 – 2 Wx 171/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.11.2022 – 15 W 260/18Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 02.11.2022 – 7 WF 174/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1837 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1837 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1837 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.