Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837#abs-1 (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837#abs-2 (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.

§ 1836 § 1838