Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2024 – KZB 75/22Vorliegen einer Kartellsache erst in der Berufungsinstanz: Erstmalige Geltendmachung kartellrechtlich relevanter Gesichtspunkte; Vorbringen kartellrechtlicher Umstände erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Verweisung an das zuständige allgemeine Berufungsgericht - Berufungszuständigkeit III
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- OLG Düsseldorf, 24.01.2018 – VI-U (Kart) 10/17
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – U (Kart) 4/22
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18
- OLG Düsseldorf, 21.02.2018 – VI-U (Kart) 20/17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 6 W 3/24 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 12.09.2024 – 6 W 1/24 (Kart)
- OLG Hamm, 16.05.2024 – 8 W 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.