Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-1 (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 77 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2024 – KVR 2/24Digitaler Fahrkartenvertrieb: Verweigerung einer Vergütung für werthaltige Leistungen als Missbrauch
- BGH, 03.12.2024 – KVR 8/24Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
- BGH, 28.05.2024 – KVR 81/23Fusionskontrollverfahren im Energiesektor; Vorliegen von Grundsatzfragen
- BGH, 21.09.2021 – KVZ 87/20
- OLG Düsseldorf, 08.03.2024 – Kart 9/23 [V]
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – Kart 9/22 [V]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 – Kart 9/26 (V)Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für den Erlass einer prozessualen Zwischenentscheidung gegen den Vollzug eines Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.