Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2024 – KVR 2/24Digitaler Fahrkartenvertrieb: Verweigerung einer Vergütung für werthaltige Leistungen als Missbrauch
- BGH, 03.12.2024 – KVR 8/24Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
- BGH, 28.05.2024 – KVR 81/23Fusionskontrollverfahren im Energiesektor; Vorliegen von Grundsatzfragen
- BGH, 21.09.2021 – KVZ 87/20
- OLG Düsseldorf, 08.03.2024 – Kart 9/23 [V]
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – Kart 9/22 [V]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
37 Entscheidungen zu § 77 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-1 (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/77#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: