Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/94?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/94?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.