Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 84 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.02.2005 – KRB 28/04
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- BGH, 12.07.2016 – KRB 16/15Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtungsberechtigung eines Nichtbetroffenen
- BGH, 07.02.2006 – KRB 2/05
- LG Bonn, 02.12.2020 – 1 O 201-20
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – VI- U (Kart) 3/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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