Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
Stand: 14.10.2023
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen, über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 91 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.01.2018 – VI-U (Kart) 10/17
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 26 Sch 12/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- OLG Köln, 25.04.2018 – 6 U 81/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 6 W 3/24 (Kart)
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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