Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 161
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- OLG Schleswig, 18.07.2017 – 15 WF 114/17
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- KG, 17.07.2025 – 1 W 144/25
- KG, 10.07.2025 – 6 VAs 10/25
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Köln, 09.01.2026 – 7 VA 1/26
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-1 (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-2 (2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-4 (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-5 (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/1#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.