Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/8#abs-1 (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/8#abs-2 (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 MitbestG →
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- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 106
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