Gesetze / Mitbestimmungsgesetz

MitbestG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/8#abs-1 (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/8#abs-2 (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

§ 7 § 9