Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Stand: 10.06.2019
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 51b GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 14.02.2024 – 102 W 164/23Zitiert von 2
- BayObLG, 22.04.2021 – 101 ZBR 109/20Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 29.02.2008 – 5 W 68/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.09.2003 – 16 Wx 188/03
- BayObLG, 19.11.2025 – 101 W 141/25 e
- LG Bonn, 08.06.2007 – 15 O 402/04
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 06.08.2026 – 101 W 141/26 eGeschäftswertbeschwerde: Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts trotz Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung nach § 51b GmbHG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stralsund, 13.07.2026 – 3 HK O 10/26GmbH-Recht: Umfang des Einsichtsrechts eines Gesellschafters und Voraussetzungen der Verweigerung wegen Besorgnis der Verwendung zu gesellschaftsfremden Zwecken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 18.02.2026 – 16 W 12/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51b GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.