Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG München, 27.06.2018 – 34 Wx 438/17
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2014 – 20 W 145/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 07.03.2023 – 20 W 38/22
- OLG Düsseldorf, 23.07.2013 – I-3 Wx 97/12
- LG Düsseldorf, 12.12.2002 – 21 S 262/02
- BGH, 23.04.2009 – IX ZB 25/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 – 5 W 116/24
- AG Essen, 02.10.2024 – 73 XVII 2/23
- KG, 12.09.2017 – 1 W 326 - 327/17, 1 W 326/17, 1 W 327/17
14 Entscheidungen zu § 176 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/176#abs-1 (1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/176#abs-2 (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/176#abs-3 (3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.