Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 206
BGBl. 2024 I Nr. 206 · 34.908 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2024 Nr. 206
Gesetz
über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und
zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 19. Juni 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(SBGG)
§1
Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter
Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu
verwirklichen.
(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie
als Ausländer
1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3. eine Blaue Karte EU besitzt.
§2
Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht,
kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen
Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des
Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher

Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3
des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer
Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass
1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer
Geschlechtsidentität am besten entspricht,
2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und
die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungs
gesetzes bleibt unberührt.
(4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines
Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur
Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des
Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe
und die bisherigen Vornamen bestehen.
§3
Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer
(1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die
Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu
jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das
Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem
Kindeswohl nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat die minderjährige Person zu erklären,
dass sie beraten ist. Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch
1. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und
jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder
2. öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur
der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die
Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet
hat. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die
Genehmigung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat der gesetzliche
Vertreter zu erklären, dass er entsprechend beraten ist.
(3) Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann
nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 abgeben; er
bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die
Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem
mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
§4
Anmeldung beim Standesamt
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der
Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben
werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
Anmeldung abgegeben wird.
§5
Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung
(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann
die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren
Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.

§6
Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr
maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug
genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die
Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer
Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt
werden.
(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder
Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten
stehen.
§7
Quotenregelungen
(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil
an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister
eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.
(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im
Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die
Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den
gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des
unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.
§8
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
(1) Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung
sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, gelten unabhängig von dem im
Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
1. die schwanger oder gebärfähig ist,
2. die schwanger oder gebärfähig werden will,
3. die ein Kind geboren hat oder stillt oder
4. bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryonen entnommen oder
übertragen werden.
Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett
und Stillen treffen.
(2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samenzellen oder die Verwendung
von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein
Mann der Mutter eines Kindes während dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im
Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,
1. die zeugungsfähig war oder ist,
2. die ein Kind gezeugt hat oder hätte zeugen können oder
3. die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen werden.
§9
Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf
Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“

oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche
Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten
vor Feststellung desselben.
§ 10
Änderung von Registern und Dokumenten
(1) Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so
kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass
Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine
besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge und eingereichten
Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.
(2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben
zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem
geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,
2. Ausbildungs- und Dienstverträge,
3. Besitzstandsurkunden,
4. Führerscheine,
5. Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und
6. Zahlungskarten.
Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden:
1. gerichtliche Dokumente,
2. nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente,
3. Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.
Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der
Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht
vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch
Kenntnis von dessen Verbleib hat.
(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
2. die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen.
§ 11
Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren
Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig
begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im
Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der
Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe
der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.
(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch
eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer
Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt
der Annahme maßgeblich.
§ 12
Geschlechtsneutrale Regelungen
Gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben
Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen
Geschlechtsangabe und auch dann, wenn keine Angabe eingetragen ist.

§ 13
Offenbarungsverbot
(1) Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur
Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne
Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu dieser Person enthalten und
im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung von Daten nach Satz 1
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist,
2. besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern oder
3. ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird.
Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere dann gegeben, wenn die
Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen
Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist.
(2) Ein früherer und der derzeitige Ehegatte, Verwandte in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes
der betroffenen Person sind nur dann verpflichtet, deren geänderten Geschlechtseintrag oder deren geänderte
Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr
erforderlich ist. Im Übrigen gilt für sie das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 nicht, es
sei denn, sie handeln in Schädigungsabsicht. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nicht für
1. den Ehegatten aus einer nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geschlossenen Ehe,
2. das nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geborene oder angenommene Kind,
3. den anderen Elternteil eines Kindes, das geboren oder angenommen wurde, nachdem die betroffene Person die
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklärt hat.
(3) Das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 steht einer weiteren Verarbeitung der bis zur Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder Informationssystemen enthaltenen Angaben
nicht entgegen. Amtliche Register und amtliche Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität
von Personen die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben
verarbeiten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen.
(4) Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie
solche Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind ungeachtet des
Offenbarungsverbots nach Absatz 1 Satz 1 zulässig.
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen
Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich
31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht
weitergeführt.
(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die
vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.

Artikel 2
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist dort das Geschlecht nicht mit „weiblich“ oder „männlich“ angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X“
bezeichnet. Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“
auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der
Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber
1. über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der
Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare
Untersuchung nachgewiesen werden kann und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.
Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten Angabe des Geschlechts im
Melderegister, welches auf „männlich“ oder „weiblich“ lautete. Bestand eine solche Angabe zu keinem
Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur
Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die
Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich.“
2. § 6 Absatz 2a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes
In § 51 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 63“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“.
b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsregelung“.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund des Transsexuellengesetzes“ durch die Wörter „nach § 2
Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts“ durch die Wörter „des einzutragenden
Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
4. § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b
Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über
die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen
Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem
Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im

Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige
Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1
und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die
geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person
anwesend sein.
(2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf
den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren
Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das
Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat.
Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister
beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der
Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen
Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das
Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend.“
5. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen
nicht aufgenommen.“
6. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung
der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.“
7. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62:
1. eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag darf nur der betroffenen Person selbst erteilt werden,
2. eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag darf nur der
betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden.
Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 13 des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag bleibt unberührt.“
8. § 73 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die Erteilung von Personenstandsurkunden, einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer
namensrechtlichen Erklärung sowie die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen,“.
9. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Übergangsregelung
Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen
wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b.“
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8
des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „weder dem männlichen noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind.“

2. In § 46 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder nach § 45b des Gesetzes“ durch die Wörter „des Gesetzes
oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.
3. Nach § 48 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese
Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt.“
4. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort
„Transsexuellengesetzes“ die Wörter „in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag;“.
b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.“
2. § 15 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3
Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;“.
Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 20a Absatz 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes“ durch
die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 168g Absatz 1 werden die Wörter „§ 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.
2. In § 299 Satz 1 werden die Wörter „§ 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des
Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 12 wird aufgehoben.
2. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Nummer 15210 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 34 GNotKG – Tabelle A
„15210 Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
Artikel 10
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Teil 2 Honorargruppe M 3 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 21 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 22 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Nach Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird folgender Artikel 7a eingefügt:
„Artikel 7a
Geschlechtszugehörigkeit
(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im
Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.
(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den
Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.“
Artikel 12
Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von
fünf Jahren nach dem 1. November 2024 überprüfen und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser
Evaluierung einen Bericht vorlegen.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag am
1. August 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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