Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

GVGEG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund275 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/24#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/24#abs-2 (2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.

§ 23 § 25