§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 186/15Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des ErbbauzinsesZitiert von 3
- OLG Hamm, 24.07.2013 – 15 W 199/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.10.2015 – I-3 Wx 151/14
- OLG Köln, 25.02.2014 – 2 Wx 38/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 11.03.2010 – I-15 Wx 220/09
- OLG Düsseldorf, 20.06.2013 – I-3 Wx 85/12
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 24.08.2022 – Vf. 9-VI-21
- OLG Zweibrücken, 17.08.2022 – 2 AR 21/22
- OLG München, 18.11.2020 – 34 Wx 315/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/7#abs-1 (1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/7#abs-2 (2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/7#abs-3 (3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.