Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
Stand: 12.04.2022
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 Sa 22/12Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 – 21 Sa 42/13
- BAG, 22.05.2014 – 8 AZR 662/13(Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO - Behinderung - angemessene Vorkehrungen des Arbeitgebers)Zitiert von 72
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 – 2 S 114/17Zitiert von 23
- OLG Celle, 05.06.2024 – 6 W 56/24
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 19 W 4/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- LG Lüneburg, 08.01.2025 – 2 O 111/24
- BayObLG, 08.05.2024 – 101 VA 18/24Zitiert von 5
- ArbG Erfurt, 17.04.2024 – 4 Ca 1455/23
50 Entscheidungen zu § 132 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/132#abs-1 (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/132#abs-2 (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.