Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-1 (1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-3 (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
Wird zitiert von 948 Entscheidungen zu § 23 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 – 2 S 623/20Zitiert von 9
- BayObLG, 23.07.2024 – 204 VAs 102/24
- BayObLG, 08.05.2024 – 101 VA 18/24Zitiert von 5
- BGH, 27.07.2017 – 2 ARs 188/15Gerichtliche Überprüfung von Presseäußerungen eines Staatsanwalts: Zulässiger RechtswegZitiert von 12
- BayObLG, 29.08.2023 – 101 VA 39/23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.09.2026 – 101 VA 135/26 eAkteneinsicht in die Betreuungsakte: Berechtigtes Interesse eines Miterben bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 23.07.2026 – 102 VA 113/26 eInternationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Beglaubigung von Übersetzungen bei Zustellungsersuchen im deutsch-britischen Rechtsverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.