Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 30
Stand: 10.06.2019
Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.
Wird zitiert von 393 Entscheidungen zu § 30 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 03.07.2018 – 5 VAs 6/18, 5 VAs 6/18 - 161 Zs 436/18Zitiert von 7
- BGH, 30.01.2008 – IV AR (VZ) 3/05Zitiert von 4
- BayObLG, 31.05.2024 – 101 VA 243/23Zitiert von 5
- OLG Bremen, 11.10.2023 – 1 VAs 3/22
- KG, 18.11.2014 – 4 VAs 29/14Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2014 – 20 VA 2/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.09.2026 – 101 VA 135/26 eAkteneinsicht in die Betreuungsakte: Berechtigtes Interesse eines Miterben bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 23.07.2026 – 102 VA 113/26 eInternationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Beglaubigung von Übersetzungen bei Zustellungsersuchen im deutsch-britischen Rechtsverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.